Aktenzeichen M 21 S 17.43792
EMRK Art. 3
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5
AsylG § 3, § 4, § 30, § 36
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7, § 60a Abs. 2
Leitsatz
1. Das Abschiebehindernis einer lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankung ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, die die tatsächlichen Zustände als Grundlage der fachlichen Beurteilung, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten muss. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen einer schlechten Lebensmittelversorgung im Heimatland besteht nur, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG BeckRS 2010, 52958; BVerwG BeckRS 2012, 45615). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am … April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Juni 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 19. August 2016 trug die Antragstellerin zur Begründung ihres Asylbegehrens zunächst vor, sie habe Nigeria wegen eines Bombenanschlags der Boko Haram verlassen. Nachträglich korrigierte die Antragstellerin ihre Angaben in einem Schreiben an das Bundesamt und trug vor, ihren Vater nicht gekannt zu haben. Ihre Mutter sei krank gewesen. Mit 15 Jahren sei sie schwanger geworden und habe den Embryo abgetrieben, als ihre Mutter gestorben sei. Daraufhin sei sie mit einem Jungen nach Italien ausgereist. In Nigeria habe sie als Putzfrau gearbeitet.
In dem ärztlichen Bericht der Kliniken … vom 27. Oktober 2015, in deren gynäkologisch-stationären, intensivmedizinisch-stationären und kardiologisch-stationären Behandlung sich die Antragstellerin vom 19. September bis 27. Oktober 2015 befand, wurden als Diagnosen angegeben:
„- Intubationspflichtige septische Stauungspneumonie mit respiratorischer Globalinsuffizienz bei
– V.a. postpartale Kardiomyopathie mit initial hochgradig eingeschränkter LV-Funktion und hochgradig vergrößertem linken Ventrikel, LV-Funktion im Verlauf mittelgradig eingeschränkt
– Koronarangiographisch Ausschluss einer nachweisbaren koronaren Herzerkrankung am 12. Oktober 2015, komplikationslose Entnahme von 6 Myokardbiopsien linksventrikulär, histologisch vereinbar mit postpartaler Kardiomyopathie mit molekularpathologischem Nachweis einer HHV6-Persistenz/Reaktivierung im Herzmuskel
– Postoperatives Delir bei Z.n. Notsectio nach Misgav Ladach am 24. September 2015, initial 8 x 3,5 cm großes Hämatom Unterbauch, im Verlauf regredient
– Postpartale Anämie bei Eisenmangelanämie
– Harnstau II rechts, DJ-Einlage rechts am 2.10.2015, DJ-Entfernung am 22. Oktober 2015.“
In dem ärztlichen Bericht der Kliniken … vom 23. Februar 2016 wurde unter aktuelle Diagnose eine hochfieberhafte Harnwegsinfektion angegeben. Unter weitere vorbeschriebene Diagnosen wurden die gleichen Diagnosen aus dem ärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2015 festgehalten.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Nrn. 1 – 3), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Abs. 1 AufenthG (Nr. 4) und drohte der Antragstellerin unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Nigeria oder in ein anderes zu ihrer Aufnahme bereites oder verpflichtetes Land an (Nr. 5). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates aufhalte oder bei Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsste, weil sie nach eigenen Angaben aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist ist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes seien ebenfalls nicht gegeben, da die Antragstellerin keine Gründe für die Annahme vorgebracht habe, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG drohe. Schließlich habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote allein aufgrund der in Nigeria bedrückenden allgemeinen Wirtschafts- und Versorgungslage.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am …. Juni 2017 zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem (sinngemäßen) Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2017 in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG zuzuerkennen, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Hierüber ist noch nicht entschieden (Az. M 21 K 17.43779).
Ferner beantragte sie nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat die Behördenakte vorgelegt und sich weder zu der Klage noch zu dem Antrag geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der erhobenen Klagen nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn also erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, B. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166). Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann, wobei sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit der Feststellung begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit, soll sie bejaht werden, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren, zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen hat (BVerfG, B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtige, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes sowie Feststellung von Abschiebungsverboten (teils offensichtlich) nicht bestehen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen.
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs hat die Antragstellerin offensichtlich weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG noch des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der diese Ansprüche verneinende Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2017 stellt sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzend dar (§ 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO). Das Gericht teilt insoweit in vollem Umfang die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid auch zum Offensichtlichkeitsurteil und nimmt darauf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt ist zu Recht der Auffassung, dass die Antragstellerin keine Tatsachen vorgetragen hat, welche in irgendeiner Weise geeignet wären, einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus zu begründen, sondern dass sie vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist ist (§ 30 Abs. 2 AsylG).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 51 Ausländergesetz 1990 BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
Der auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Antrag bietet keine Erfolgsaussichten.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasstes gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot berufen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). In den Sätzen 2 bis 4 unternimmt der Gesetzgeber in materieller Hinsicht eine Konkretisierung der Anforderungen insbesondere vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, S. 18) wird davon ausgegangen, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hinderten. Mit dieser Präzisierung werde klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellten.
Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Die ärztliche Bescheinigung soll gemäß § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Zustände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin diese gesetzliche Vermutung nicht erfolgreich widerlegt.
Die vorgelegten Atteste lassen entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin keine Erkrankung erkennen, welche einer aktuellen und dauerhaften medizinischen Behandlung bedarf und unbehandelt zum Tod führt. Insbesondere ergibt sich daraus keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die nicht auch in Nigeria behandelt werden könnte. Aus den ärztlichen Berichten lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine nachweisbare koronare Herzerkrankung am 12. Oktober 2015 ausgeschlossen werden konnte. Auch im Übrigen ergeben sich aus den genannten Diagnosen keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, insbesondere auch deshalb, weil die Antragstellerin ausweislichen der ärztlichen Berichte in allseits orientiertem, voll geschäftsfähigen Zustand entlassen werden konnte und nach dem Bericht in der Lage ist, ihren mütterlichen Aufgaben nachzukommen. Überdies genügen die ärztlichen Bescheinigungen nicht den formellen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, da den Bescheinigungen die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, nicht entnehmen lassen.
Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG, B. v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris; U. v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Der Antragstellerin hat nach eigenen Angaben in Nigeria vor ihrer Ausreise als Putzfrau gearbeitet. Es ist somit davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt in Nigeria bestreiten kann.
Die Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Nigeria allgemein hart sind, stellt für sich gesehen keine lebensbedrohliche Situation und Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, m.w.N.), also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG U. v. 12.7.2001 – a.a.O.; U. v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226; U. v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – NVwZ 2012, 451). Das kann bei der Antragstellerin nicht angenommen werden. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine gesunde junge Frau im erwerbsfähigen Alter. Sie hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass sie in Nigeria als Putzfrau hat. Es ist davon auszugehen, dass auch in Nigeria in einer der zahlreichen Millionen- und Großstädte mit einer unüberschaubaren Vielzahl an wenn auch schlecht bezahlten Erwerbsmöglichkeiten und einem Netz an karitativen Hilfsangeboten die Möglichkeit gegeben ist, ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben.
Die auf der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruhende Abschiebungsandrohung mit der einwöchigen Ausreisefrist nach §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist damit nicht zu beanstanden.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.