Aktenzeichen M 23 K 14.31133
Leitsatz
Einer ihrem Glauben verbundene Ahmadiyya Frau, zu deren verpflichtender Überzeugung es gehört, regelmäßig zu beten, sich zu treffen und auszutauschen, steht kein interner Schutz in Pakistan iSd § 3e AsylG offen, das heißt, es gibt keinen Landesteil, in dem sie in zumutbarer Weise und ungefährdet ihren Glauben in dieser Form leben kann (ebenso VGH BW BeckRS 2013, 52685). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2014 wird in den Nummer 1, 3, 4 und 5 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts erweist sich daher insoweit als rechtswidrig, war in dem ausgesprochenen Umfang aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, da sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslands befindet.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Die Prüfung der Verfolgungsgründe ist in § 3b AsylG näher geregelt. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es danach unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. In § 3a Abs. 3 AsylG ist geregelt, dass eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m § 3a Abs. 1 und 2 AsylG bestehen muss.
Die Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn eine sogenannte interne Schutzalternative besteht, weil er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377 – in Bezug auf den wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG). Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem vorverfolgten Antragsteller auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG (vgl. vormals Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG) keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – NVwZ 2009, 1308 in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG). Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung erscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes einen strengeren Maßstab zugrunde zu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie – der humanitäre Charakter des Asyls – verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – NVwZ 2009, 1308).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989, a. a. O.). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – NVwZ 1996, 678).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Klägerin als bekennende Ahmadiyya ihr Herkunftsland aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer religiösen Überzeugung verlassen hat und ihr im Fall einer Rückkehr nach Pakistan weiterhin Verfolgung droht.
Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Pakistan nicht allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12; BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 21 ZB 16.30014; OVG NRW, B.v. 21.1.2016 – 4 A 715/15.A – jeweils juris). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bedingungen wesentlich verschlechtert haben, sind nicht vorgetragen und sind auch den Erkenntnismitteln, die Gegenstand des Verfahrens sind, nicht zu entnehmen. Auch der aktuelle Lagebericht führt zwar aus, dass die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya nach der pakistanischen Verfassung nicht als muslimisch anerkannt werde und Ahmadis durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert würden. So sei es ihnen etwa verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder wie Muslime zu verhalten. Verstöße würden strafrechtlich geahndet. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebe jedoch friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, im Folgenden: Lagebericht, Stand: Juli 2015, S. 14 f.). Auch die von dem Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Presseartikel und Gerichtsentscheidungen, die zum Teil überholt sind, führen zu keiner anderen Bewertung.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung gilt jedoch etwas anderes für diejenigen Ahmadi, die ihren Glauben in einer verfolgungsrelevanten Weise praktizieren und ihr Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit tragen. Für diese Personen besteht in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko, wenn sie ihren Glauben öffentlich leben und bekennen würden. Sie haben mit einem erheblichen Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung mit Folter bzw. unmenschlichen Haftbedingungen und von Attentaten oder gravierenden Übergriffen privater Akteure zu rechnen (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 116; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12; VG Wiesbaden, U.v. 12.6.2015 – 2 K 1300/14.WI.A; VG Augsburg, U.v. 9.2.2015 – Au 6 K 14.30276- jeweils juris). Ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus Pakistan, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist, besitzt die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn er im Falle der Rückkehr sein öffentliches Glaubensbekenntnis unterlassen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 117).
Diese insbesondere im Hinblick auf männliche Mitglieder der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft durch die Rechtsprechung entwickelten Vorgaben erscheinen jedoch für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr von Frauen der Ahmadiyya Gemeinschaft nicht unmittelbar anwendbar.
Die Mädchen und Frauen in der Gemeinde sind in eigenen Organisationen – der Lajna Imaillah für Frauen ab dem Alter von 15 Jahren und der Nasirati Ahmadiyya für Mädchen im Alter von 7 bis 15 Jahren – zusammengeschlossen. Diese Organisationen, die eine gewisse Selbstständigkeit innehaben, dienen insbesondere der religiösen Weiterbildung und der Durchführung von Ausflügen. Auch wenn die Ahmadiyya die Gleichwertigkeit von Mann und Frau theoretisch anerkennen, so sind sie dennoch von dem Gebot der Geschlechtertrennung deutlich geprägt. Dementsprechend hält die Ahmadiyya Muslim Jamaat am Kopftuchgebot fest und sieht darin einen Bestandteil der islamischen Ethik und ein Gebot der islamischen Morallehre. Das Bekennen ihres Glaubens ist für die weiblichen Mitglieder der Ahmadiyya Muslim Jamaat damit durch das strenge Tragen des Kopftuchs sowie die Teilnahme an den Frauengebeten und Versammlungen geprägt. Das öffentlichkeitswirksame Bekennen des Glaubens, z. B. durch Büchertische und öffentliche Veranstaltungen, ist hingegen den Männern vorbehalten (vgl. Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, abrufbar unter: http://www.ahmadiyya.de/islam/diefrauimislam/diestellungderfrau/; Dr. Kandel, „Die Ahmadiyya Muslim Jama’at“, abrufbar unter: http://www.fes.de/BerlinerAkademiegespraeche/publikationen/islamundpolitik/documents/AhmadiyyaMuslimJama1.pdf ).
Das Gericht geht daher davon aus, dass es für eine bekennende Frau der Ahmadiyya Muslim Jamaat insbesondere zum wesentlichen Bestandteil ihres Glaubens gehört, gemeinsam zu beten und sich mit anderen Frauen im Rahmen der Frauenorganisation auszutauschen, zu beten und zu lernen (vgl. Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland, abrufbar unter: http://www.ahmadiyya.de/islam/diefrauimislam/diebildungunddasstrebennachwissen/). Die Möglichkeit des gemeinsamen Gebetes und des Gottesdienstes in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nach den überlieferten Brauchtum gehört auch zum unverzichtbaren Kern der religiösen Glaubensbetätigung (vgl. BVerwG U.v. 18.2.1986 – 9 C 16/85 – juris Rn. 22).
Gerade dies ist den Ahmadiyya-Frauen (im Gegensatz zu den Männern) in Pakistan jedoch nur unter erheblichen Gefahren möglich bzw. wird ihnen aufgrund der Gefahrenlage untersagt. Der Klägerin wird damit untersagt, ihren Glauben in der für sie wichtigen Form im Kernbereich zu praktizieren. Für sie besteht in Pakistan damit auch ohne öffentlichkeitswirksame Betätigung ein reales Verfolgungsrisiko, wenn sie ihrem Glauben entsprechend Leben würde.
Die Klägerin führte im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung aus, dass sie allgemein als Ahmadiyya erheblich belästigt worden sei und das gemeinsame Gebet in der Moschee ebenso wie die Teilnahme an regelmäßigen Versammlungen der Frauen aufgrund der Gefahrenlage in Pakistan nicht möglich gewesen sei. Soweit die Klägerin diese Einschränkungen nicht auch bereits bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen hat, ist darauf hinzuweisen, dass insoweit auch keinerlei Nachfragen erfolgten. Die Folgerung des Bundesamts, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Glaubensbetätigung der Klägerin nunmehr eine andere sei als vor ihrer Ausreise, kann daher nicht geteilt werden.
Auch die Ahmadiyya Muslim Jamaat hat in ihrem Schreiben vom 16. November 2015 bestätigt, dass der Moscheebesuch in Pakistan den Frauen aufgrund der gefährlichen Lage nicht möglich sei. Ob dieser tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, durch Nicht-Ahmadiyya verboten ist oder vielmehr ausschließlich ein Reflex der eigenen Gemeinde auf die erhöhte Verfolgungsgefahr darstellt, kann insoweit dahingestellt bleiben. Zumindest erscheint für das Gericht unzweifelhaft, dass Ahmadiyya Frauen weder am gemeinsamen zentralen Freitagsgebet in der Moschee aufgrund der Verfolgungsgefahr teilnehmen, noch regelmäßige Treffen der Frauen zur religiösen Weiterbildung stattfinden können.
Die Klägerin hat auch ausreichend dargelegt, dass sie der Ahmadiyya Muslim Jamaat eng verbunden ist, dem Glauben eine große Bedeutung zuweist und ihr die Teilnahme an den Gebeten und Veranstaltungen wichtig ist.
Für die Annahme einer Verfolgungsbetroffenheit ist nicht erforderlich, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 22712 – juris Rn. 25). Bei der Feststellung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Allein der Umstand, dass der Betroffene seinen Glauben in seinem Herkunftsland nicht in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert hat, ist nicht entscheidend, soweit es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.2.2015 – Au 3 K 14.30276 – juris Rn. 38 m. w. N.).
Das Gericht hat aufgrund der informatorischen Befragung der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der Klägerin um ein einfaches Mitglied der Glaubensgemeinschaft handelt, das ausschließlich auf Weisung und Anforderung pflichtgemäß handelt und dies auch nicht in Frage stellt. Dieses Verhalten erscheint jedoch nach den dem Gericht vorlegenden Erkenntnismitteln das religiöse Selbstverständnis der weiblichen Mitglieder der Ahmadiyya Muslim Jamaat zum Ausdruck zu bringen. Dementsprechend wurde von der Klägerin auch die Einschränkung ihrer Religionsausübung ohne Widerstand hingenommen, auch wenn sie im Rahmen der informatorischen Anhörung ausführte, dass ihr der Besuch der Moschee wichtig gewesen wäre.
Seitdem sich die Klägerin in Deutschland aufhält, trifft sie sich – wie sie bei der Anhörung glaubhaft ausführte – dreimal im Monat Sonntags für vier bis fünf Stunden zum Unterricht und Gebet und nimmt an den alle drei bis sechs Monate stattfindenden gemeinsamen Ausflügen zur religiösen Auseinandersetzung teil. Des Weiteren führte sie aus, dass sie ihr zugewiesene Hilfsaufgaben, wie z. B. das Verteilen von Wasser und das Vorlesen von Sagen bei Versammlungen, übernehme. Auch die Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 16. November 2015 bestätigt ihr ein zufriedenstellendes Verhalten, was gemäß der Stellungnahme der Gemeinschaft vom 24.März 2014 bedeutet, dass die Person regelmäßig zu den Veranstaltungen kommt.
Das Gericht sieht sich – insbesondere in Anbetracht des Bildungsstands der Klägerin und der ihr in der Glaubensgemeinschaft zugewiesen untergeordneten Rolle als Frau – auch nicht in der Lage, aus der Tatsache, dass die Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung nur sehr bruchstückhaft über die Inhalte ihres Glaubens Auskunft geben und auch keine Unterschiede zu anderen islamischen Glaubensgemeinschaften benennen konnte sowie ihrer nur sehr zurückhaltenden Aussage, Rückschlüsse auf eine fehlende Glaubensüberzeugung zu ziehen.
Einer ihrem Glauben verbundene Ahmadiyya Frau, zu deren verpflichtender Überzeugung es gehört, regelmäßig zu beten, sich zu treffen und auszutauschen, steht auch kein interner Schutz i. S. d. § 3e AsylG offen, das heißt, es gibt keinen Landesteil, in dem sie in zumutbarer Weise und ungefährdet ihren Glauben in dieser Form leben kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 121; VG Augsburg U.v. 9.2.2015 – AU 6 K 14.30276 – juris Rn. 45).
Da der Klägerin als bekennende Ahmadiyya die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob die von der Klägerin angeführten Angriffe auf sie und ihre Familie in Pakistan tatsächlich stattgefunden haben, auf ihre Religionszugehörigkeit zurückzuführen sind und eine im Sinne von § 3 AsylG entsprechende Erheblichkeit besitzen.
Nachdem der Klägerin somit die Flüchtlingseigenschaft i. S.v. § 3 AsylG zuzuerkennen ist, war der gegenständliche Bescheid des Bundesamts aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Über den – insoweit in der mündlichen Verhandlung klargestellten – hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 4 AsylG und hilfsweise nach § 70 Abs. 5 und 7 AufenthG war nicht mehr zu entscheiden, da die Klage bereits im Hauptantrag erfolgreich war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.