Aktenzeichen W 6 K 18.1247
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
1. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).
Gegenstand der Klage ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 21. August 2018 erfolgten Abschiebung des Klägers, verbunden mit einem Ausspruch über die Rückholung bzw. die Gewährung der Wiedereinreise des Klägers im Falle einer solchen Feststellung. Dies hat der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. September 2018 auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 26. September 2018, in dem um Klarstellung bezüglich des zuvor bereits mit Schriftsatz vom 25. September 2018 übermittelten Schriftverkehrs mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an den am 21. August 2018 ergangenen Beschluss im vorangegangenen Eilverfahren (Az.: 19 CE 18.1517) gebeten wurde, mitgeteilt. Im Schriftsatz vom 3. September 2018 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger bereits ausführen lassen, dass die Abschiebung rechtswidrig gewesen sei und dem Antragsgegner (deshalb) aufzugeben sei, die Wiedereinreise des Antragstellers zu bewerkstelligen. Soweit der Kläger in dem später nachfolgenden Schriftsatz vom 8. November 2019 beantragt, die Wirkung der Abschiebung aufzuheben bzw. die Befristung des Einreiseverbots zu verkürzen, so ist dies einem eigenständigen Verfahren gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG vorbehalten, über das nach dem Vortrag des Beklagten im Hinblick auf das zugrundeliegende Verfahren, das eine solche Entscheidung im Falle des Erfolgs erübrigen würde, noch nicht entschieden wurde. Eine entsprechende Klageerweiterung ist deshalb nicht sachdienlich (§ 91 VwGO).
2. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Abschiebung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
2.1 Die Klage ist zulässig. Zwar kann der Kläger diese Feststellung nicht im „Fortsetzungsfeststellungsverfahren“ im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wonach das Gericht im Falle der Erledigung eines anfechtbaren Verwaltungsakts auf Antrag durch Urteil aussprechen kann, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, erreichen, da es sich bei der vollzogenen Abschiebung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO, sondern um einen Realakt handelt (BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 Rn.16 – juris), der in Vollstreckung der rechtskräftig festgestellten Ausreisepflicht des Klägers nach vorangegangener Abschiebungsandrohung erging. Zulässig ist jedoch eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, wonach die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden kann, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Feststellungsinteresse hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich dargelegt, dies ergibt sich jedoch aus den konkreten Umständen des Falles, wonach der Kläger Interesse daran hat, im Bundesgebiet seine pflegebedürftige Mutter zu betreuen, und er durch die erfolgte Abschiebung in einem denkbaren Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Duldung beeinträchtigt sein könnte.
2.2 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Abschiebung des Antragstellers erfolgte vorliegend im Wege der Vollstreckung der im Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2016 rechtskräftig festgestellten Ausreisepflicht des Klägers mit rechtskräftiger Abschiebungsandrohung. Nach Nr. 5 dieses Bescheides wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten sollte, wurde ihm die Abschiebung in die Ukraine oder einen sonst aufnahmebereiten Staat angedroht. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 29. September 2017 (W 6 K 16.31147) abgewiesen. Der hiergegen erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss des BayVGH vom 29. November 2017 (Az.: 11 ZB 17.31728) zurückgewiesen. Der Kläger war somit nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ausreisepflichtig und hätte innerhalb von 30 Tagen die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssen (§ 34 AsylG i. V. m. § 59, § 50 Abs. 2 AufenthG). Eine freiwillige Ausreise des Klägers erfolgte jedoch nicht.
Ob die als Realakt anzusehende vollzogene Abschiebung rechtmäßig erfolgt ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 Rn. 16; BayVGH, B.v. 30.7.2018 – 10 CE 18.769 – BayVBl. 2019, 450). Maßgeblich sind somit die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2018 (BGBl. I, 162). Die Abschiebung des Klägers am 21. August 2018 erfolgte in Vollstreckung der rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise und der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2016. Eine Überprüfung dieser Entscheidung findet deshalb nicht mehr statt. Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit i.S.d. § 44 VwVfG bestehen nicht. Die Frist von 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens war abgelaufen. Eine freiwillige Ausreise des Klägers ist nicht erfolgt. Inwieweit bei der Abschiebung als Vollstreckungsakt selbst Fehler unterlaufen sind, hat der Kläger weder im Einzelnen dargelegt noch sind solche anhand der beigezogenen Ausländerakte erkennbar. Der Kläger beruft sich lediglich auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten, wenn er ausführt, dass ihm eine Duldung im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit seiner in Düsseldorf wohnenden Mutter, zu deren Pflege er bereit wäre, hätte erteilt werden müssen.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der erfolgten Abschiebung bestand für den Kläger jedoch weder ein Anspruch auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (a.F.) noch bestand Anspruch auf einen sonstigen Aufenthaltstitel (etwa eines Anspruchs auf Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG a. F.), der wegen der „Fiktionswirkung“ gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG einer Abschiebung entgegengestanden wäre.
Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Der Kläger beruft sich hierfür auf die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und hat bis zur erfolgten Abschiebung diverse ärztliche Atteste vorgelegt (ärztliche Atteste des Facharztes … vom 2.5.2018, 12.6.2018 und 17.7.2018). Die Frage, ob der Klägers hieraus eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG oder einen Anspruch auf eine Duldung gemäß § 60a AufenthG ableiten kann, war bereits Gegenstand des vorangegangenen Eilverfahrens. Im Verfahren W 6 E 18.880 hat das Gericht im Beschluss vom 6. Juli 2018 diesbezüglich ausgeführt:
„Die Abschiebung ist rechtlich unmöglich, wenn sie einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vereiteln oder unverhältnismäßig erschweren würde. Ein solcher Anspruch ist indes bereits nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, in Betracht käme vorliegend allein ein solcher nach § 36 Abs. 2 AufenthG, nicht glaubhaft gemacht.
§ 36 Abs. 2 AufenthG ermöglicht es, „sonstigen Familienangehörigen“ im Ermessenswege eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen vorliegen (Tewocht in BeckOK AuslR/AufenthG § 36 Rn. 7, beck-online, m.w.N.).
Vorliegend wurde schon nicht glaubhaft gemacht, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG beim Antragsteller vorliegen, vielmehr schweigt sich der Antrag hierzu völlig aus. Es wurde lediglich auf die gesundheitliche Situation und die sich daraus ergebende Pflegebedürftigkeit der Mutter des Antragstellers verwiesen. Doch auch dies ist nicht ausreichend. Eine außergewöhnliche Härte ist anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG und im Vergleich zu den sonst geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 2, 32 Abs. 4 AufenthG (vgl. Tewocht in BeckOK AuslR/ AufenthG § 36 Rn. 9, beck-online, m.w.N.).
Zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit hat das BVerwG ausgeführt: „Jedenfalls setzt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit gemäß Abs. 2 Satz 1 die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe voraus. Das ist nicht bei jedem Betreuungsbedarf der Fall, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn die geleistete Nachbarschaftshilfe oder im Herkunftsland angebotener professioneller pflegerischer Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen qualitativ nicht gerecht werden können. Wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können. (…) Jedenfalls ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles geboten, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlusts des nachzugswilligen Ausländers als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind.“ (BVerwGE 146, 198 = NVwZ 2013, 1339).
Das Vorbringen der Antragsbegründung wird diesen Anforderungen nicht im Geringsten gerecht.
Ebenso wenig wurden Tatsachen dargelegt, die für einen Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aus Art. 6 GG beziehungsweise Art. 8 Abs. 1 EMRK sprechen könnten. Der Antragsteller ist zum Entscheidungszeitpunkt 44 Jahre alt. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welche konkreten gewichtigen Umstände vorliegen sollten, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots aus Art. 6 GG eine Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen könnten. Dies gilt insbesondere umso mehr, als der Antragsteller mit seiner Mutter noch nie zusammengelebt hat, da diese in Düsseldorf und damit über 250 km vom Antragsteller entfernt lebt.“
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2018 war erfolglos. Auf dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2018 (Az.: 19 CE 18.1517) wird verwiesen.
Neue Aspekte, die eine andere Sicht der Dinge gebieten würden, hat der Kläger auch im zugrundeliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Bis zur vollzogenen Abschiebung des Klägers hat der Kläger keinen die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG auslösenden Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt. Danach gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn er einen Aufenthaltstitel beantragt. Was als Aufenthaltstitel anzusehen ist, ist in § 4 AufenthG geregelt. Hierzu zählt auch ein Antrag auf Familienzusammenführung gemäß § 36 AufenthG. Ein solcher Antrag wurde jedoch ausweislich der beigezogenen Behördenakte bis zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht gestellt, was sich auch aus dem Schriftsatz der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken vom 10. Dezember 2018 ergibt, in dem ausgeführt wird, dass der Kläger „bis zum heutigen Tag“ weder einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung noch einen Antrag auf Erteilung oder auf Verkürzung der Wiedereinreisesperre gestellt hat. Der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Duldung gemäß § 60a AufenthG, mit dem lediglich die Abschiebung ausgesetzt wird, zählt nicht zu den die Fiktionswirkung auslösenden Aufenthaltstiteln.
Inwieweit die nach erfolgter Abschiebung des Klägers vorgelegten ärztlichen Atteste des Facharztes … für die Mutter des Klägers (vom 7.9.2018, 18.11.2018 und 21.11.2019) neue Aspekte beinhalten, die nunmehr eine eventuelle Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG bzw. die Ermöglichung einer kurzfristigen Einreise nach § 11 Abs. 8 AufenthG (in der ab 1.3.2020 geltenden Fassung) ermöglichen, bedarf im zugrunde liegenden Verfahren keiner Entscheidung, sondern ist von der Ausländerbehörde im Rahmen eines Antrags auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG zu bewerten. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG (i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG), das im Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2016 (Nr. 6) mit 30 Monaten, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, festgesetzt wurde, besteht noch bis 21. Februar 2021. Nach § 11 Abs. 4 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck der Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbot verkürzt werden und nach § 11 Abs. 8 AufenthG eine kurzfristige Betretungserlaubnis erteilt werden. Die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken hat im letzten Schriftsatz vom 15. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung im zugrundeliegenden Verfahren bezüglich der Rechtswidrigkeit der Abschiebung dieser Weg gangbar ist, sofern die Voraussetzungen vorliegen und ein entsprechender Antrag bei der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken gestellt wird.
Die Abschiebung des Klägers am 21. August 2018 war somit rechtmäßig und die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
2.3 Da die Abschiebung des Klägers in die Ukraine rechtmäßig war, entfällt auch ein Anspruch auf Rückholung bzw. Gestattung der Wiedereinreise des Klägers zur Beseitigung eines durch eine rechtswidrige Abschiebung verursachten und noch andauernden rechtswidrigen Zustandes auf der Grundlage eines aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 4 GG) ableitbaren allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs (VG Würzburg, B.v. 20.8.2018 – W 6 E 18.31659; bestätigt durch BayVGH, B.v. 7.9.2018 – 11 CE 18.32184; BayVGH, B.v. 27.7.2018 – 19 CE 18.1495 – Asylmagazin 2018, 383). Es erübrigen sich deshalb auch Ausführungen dazu, inwieweit eine solche Rückholung im unmittelbaren Kontext einer rechtswidrigen Abschiebung im Wege einer Feststellungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen wäre.
Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben und war abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.