Aktenzeichen 14 B 17.1296
Leitsatz
1 Der besoldungsrechtliche Grundsatz zeitnaher Geltendmachung gilt auch für das Begehren, einen Auslandszuschlag auf Grundlage einer höheren Zonenstufe zu erhalten (BVerwG BeckRS 2017, 117180) (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist der letzte Tag am Auslandsdienstort im Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des erhöhten Auslandszuschlages bereits verstrichen, kann im Rahmen einer Feststellungsklage keine Rechtsverletzung mehr anerkannt werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 1 K 14.455 2015-11-24 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2015 – W 1 K 14.455 – wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben haben.
Die der Sache nach auf eine Zeit vor dem Antragszeitpunkt bezogene Feststellungsklage bleibt erfolglos und ist deshalb auf die Berufung der Beklagten hin unter Aufhebung des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen, wobei der Antrag der Beklagten – wie mit gerichtlichem Schreiben vom 17. April 2018 seitens der Beteiligten unwidersprochen mitgeteilt – gemäß § 88 VwGO nicht als Widerklage, sondern als Klageabweisungsantrag auszulegen ist.
Zwar ist für die prozessuale Geltendmachung von Besoldungsleistungen, die sich nicht aus den für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Besoldungsvorschriften – einschließlich einschlägiger Rechtsverordnungen – ergeben, die Feststellungsklage der statthafte Rechtsbehelf (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 – ZBR 2018, 202 Rn. 27 ff.). Die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die klägerseits kritisierte frühere Fassung der Auslandszuschlagsverordnung scheidet aber bereits deshalb aus, weil der im Fall des Klägers allein in Betracht kommende Zeitraum einer Rechtsverletzung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Geltendmachung seit Langem verstrichen war. Dem Kläger geht es um Auslandszuschläge, die sich bereits im Zeitpunkt seines Antrags im Verwaltungsverfahren (24.10.2013) ausschließlich auf in der Vergangenheit liegende Zeiträume bezogen (1.7.2010 – 31.5.2011), nachdem ab seiner Rückversetzung ins Bundesgebiet zum 1. Juni 2011 Auslandszuschläge bei ihm nicht mehr in Betracht kamen.
Einer Rechtsverletzung des Klägers steht der besoldungsrechtliche Grundsatz zeitnaher Geltendmachung entgegen. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für das Begehren, einen Auslandszuschlag auf Grundlage einer höheren Zonenstufe zu erhalten als derjenigen, die in der Auslandszuschlagsverordnung für den Dienstort festgelegt ist (BVerwG, U.v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 – ZBR 2018, 202 Rn. 14 f.). Ausnahmen von diesem – dem Gedanken der haushaltsrechtlichen Planbarkeit geschuldeten (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 21) – Grundsatz sind vorliegend verfassungsrechtlich nicht geboten, weil der Auslandszuschlag zusätzlich zum Grundgehalt gewährt wird, so dass die Alimentationspflicht insoweit im Ausgangspunkt nicht betroffen ist (BVerwG a.a.O. Rn. 22).
Wenn aber sogar der letztmögliche Zeitpunkt, wie hier der letzte Tag mit Auslandsdienstort (31.5.2011), bereits im Zeitpunkt der ersten Geltendmachung (24.10.2013) klar der Vergangenheit angehörte, ist eine klägerische Rechtsverletzung im Rahmen einer Feststellungsklage, die letztlich eine rückwirkende Änderung der Auslandszuschlagsverordnung erfordern würde, nicht anzuerkennen, zumal selbst im Fall einer derartigen rückwirkenden Änderung rückwirkende Zahlungen nicht verlangt werden könnten.
Der unterlegene Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).