Verwaltungsrecht

Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter

Aktenzeichen  AN 2 K 19.01566

Datum:
3.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19137
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
NotSanG § 1c, § 32 Abs. 1
NotSan-APrV § 10, § 18 Abs. 1, Abs. 3 S. 3, § 19

 

Leitsatz

1. Die NotSan-APrV verstößt hinsichtlich der  Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung bzw. von Prüfungsteilen nicht gegen höherrangiges Recht. Die mündliche Prüfung muss im Wiederholungsfall insgesamt neu abgelegt werden.  (Rn. 34 und 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mängel des Prüfungsprotokolls führen nicht zur Fehlerhaftigkeit des Prüfungsergebnisses, sondern beeinträchtigen allenfalls den Beweis des Prüfungshergangs.  (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Schwierigkeitsgrad einer Prüfung unterliegt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer. Zum Schutz der Gesundheit ist ein „Überschuss“ hinsichtlich der fachlichen Prüfungsanforderungen zulässig. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet, da der Prüfungsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2019 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vorliegend besteht weder ein Anspruch des Klägers, die Prüfung als bestanden zu werten, noch auf Neubewertung der Prüfung.
1. Die Ausbildung- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV vom 16. Dezember 2013, BGBl. I S. 4280, FNA 2124-24-1) in ihrer hier einschlägigen Gültigkeit vom 23. April 2016 bis 29. Februar 2020 verstößt insbesondere mit Blick auf die dort geregelten Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfung bzw. von Prüfungsteilen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht. Auch bedarf es mit Blick auf die Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfung keiner verfassungskonformen Auslegung.
a) § 32 Abs. 2 Notfallsanitätergesetz (Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters, Notfallsanitätergesetz – NotSanG – vom 22. Mai 2013, BGBl. I S. 1348, FNA 2124-24) sieht insbesondere für Personen, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweisen, die Möglichkeit einer staatlichen Ergänzungsprüfung vor, um die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter führen zu dürfen. Nach § 4 Abs. 3 NotSan-APrV umfasst diese Ergänzungsprüfung einen mündlichen und einen praktischen Prüfungsteil. Gemäß § 18 Abs. 1 NotSan-APrV gliedert sich der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung in drei Themenbereiche, nämlich – vereinfacht dargestellt – Kommunikation und Interaktion, Handeln sowie medizinische Diagnostik und Therapie. Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung ist nach § 18 Abs. 3 Satz 3 NotSan-APrV erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Nach Satz 4 der bezeichneten Vorschrift setzt das Bestehen mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung besteht gemäß § 19 Abs. 1 NotSan-APrV aus zwei vorgegebenen Fallbeispielen, wovon eines aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich der internistischen Notfälle stammt. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV ist der praktische Teil der Ergänzungsprüfung erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jedes Fallbeispiel übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Hinsichtlich des Bestehens und der Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung sieht schließlich § 10 Satz 1 NotSan-APrV vor, dass die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden ist, wenn jeder Prüfungsteil bestanden ist. Nach Satz 4 der genannten Vorschrift können die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung einmal wiederholt werden, wenn die Leistungen des Prüflings nicht mit „bestanden“ bewertet wurden. Danach sieht die Prüfungsordnung vor, dass ein bestandenes Fallbeispiel der praktischen Prüfung im Fall des Nichtbestehens der Gesamtprüfung für die Wiederholungsprüfung „mitgenommen“ werden kann, also das bereits in der vorangegangenen Prüfung bestandene Fallbeispiel in der Wiederholungsprüfung nicht mehr geprüft wird. Da § 10 Satz 4 NotSan-APrV diese Möglichkeit lediglich für die Fallbeispiele der praktischen Prüfung vorsieht, dagegen lediglich von der Wiederholung der mündlichen Prüfung – also gerade nicht deren Prüfungsteile – spricht, ergibt die Auslegung nach Wortlaut und Systematik, dass die mündliche Prüfung im Wiederholungsfall insgesamt neu abgelegt werden muss.
b) Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, sodass weder Zweifel an der Wirksamkeit der Prüfungsordnung bestehen noch eine verfassungskonforme Auslegung zugunsten des Klägers möglich oder geboten erscheint. Der Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG durch die Regelungen der NotSan-APrV ist gerechtfertigt, da die Leistungsanforderungen normativ geregelt sind und das berufliche Fortkommen des Prüflings nach Art und Umfang nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar beschränkt wird (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018 Rn. 3).
(1) Zunächst entspricht es dem prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass eine nicht bestandene Prüfung insgesamt zu wiederholen ist. So besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Wiederholung lediglich einzelner oder selbständiger Prüfungsteile, sofern die einschlägige Prüfungsordnung nichts anderes regelt (Fischer a.a.O. Rn. 766, 768). Aus diesem Grund kann die Kammer nicht erkennen, dass die Anforderungen bzw. Härten, die sich hier aus der Notwendigkeit der Wiederholung der mündlichen Prüfung insgesamt ergeben, unverhältnismäßig, insbesondere unangemessen wären. Dies gilt umso mehr, als die vorliegende Prüfungsordnung bereits in hohem Maß die Wiederholung von Teilprüfungen zulässt, nämlich zum einen hinsichtlich der mündlichen und praktischen Prüfungsteile jeweils insgesamt sowie darüber hinaus hinsichtlich der Bestandteile des praktischen Prüfungsteils. Hinzu kommt, dass eine „Austauschbarkeit“ der Themenbereiche der mündlichen Prüfung mit Blick auf Erst- und Wiederholungsprüfung den Charakter der Prüfung letztlich nicht unerheblich verändern würde. Denn für Prüfungskandidaten wäre es sodann möglich und angesichts der Prüfungsordnung auch legitim, im Erstversuch „taktisch“ lediglich für einen Teil der Prüfungsanforderungen zu lernen, um sodann im Zweitversuch den übrigen Teil der Prüfungsanforderungen abzudecken. Damit wäre letztlich auch eine Absenkung der Prüfungsanforderungen verbunden.
(2) Auch ist vorliegend die Einschätzung des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden, dass aus dem Nichtbestehen einzelner Themenbereiche der mündlichen Prüfung hinreichend zuverlässig darauf geschlossen werden kann, dass das Ausbildungsziel insgesamt nicht erreicht ist.
Schon allgemein wird die Eignung für einen Beruf grundsätzlich auch dadurch nachgewiesen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausweislich der bestandenen Gesamtprüfung in einem einzigen Zeitpunkt beherrscht werden. Dies gilt vorliegend in besonderer Weise für die Themenbereiche der mündlichen Prüfung. Denn diese bilden – vereinfacht dargestellt – mit den Themenbereiche Kommunikation, Handeln sowie Diagnostizieren und Therapieren die Realität der Arbeit eines Notfallsanitäters ab. Ein Notfallsanitäter im Einsatz kann aber nicht auf das Wissen auch nur eines der geprüften Themenbereiche verzichten. Vielmehr muss er am Einsatzort gleichzeitig qualifiziert sein, zu kommunizieren, zu handeln und zu diagnostizieren bzw. zu therapieren.
Darüber hinaus verdeutlichen die benannten Prüfungsteile auch, dass im Rahmen der Prüfung Kenntnisse und Fähigkeiten abgeprüft werden sollen, die unmittelbar den Schutzgütern Leben und Gesundheit dienen. Angesichts der überragenden Bedeutung dieser Rechtsgüter ist anerkannt, dass an die Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge strenge fachliche Anforderungen gestellt werden können. Zulässig ist sogar ein gewisser „Überschuss“ an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen (vgl. insbesondere für die ärztliche Prüfung Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018 Rn. 384).
(3) All dem stehen auch nicht die Erwägungen der klägerseits zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. Februar 2009 (Az. 1 A 306/07 – BeckRS 32921) entgegen. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass auch das Verwaltungsgericht Göttingen in dem dort entschiedenen Fall keine „Mitnahme“ von bestandenen Prüfungsteilen aus einer insgesamt nicht bestandenen Erstprüfung in eine Wiederholungsprüfung angenommen hat. Darüber hinaus lag der zitierten Entscheidung eine Fallgestaltung zugrunde, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist. So hat das Verwaltungsgericht Göttingen mit Blick auf einen schriftlichen Prüfungsteil bestehend aus zwei jeweils zu bestehenden Aufsichtsarbeiten angenommen, dass das Nichtbestehen der dortigen Aufsichtsarbeit 1 im konkreten Fall nicht die Annahme rechtfertige, dass das Ausbildungsziel insgesamt nicht erreicht worden sei. Denn dort bestand die Besonderheit, dass das Ergebnis der nicht bestandenen Aufsichtsarbeit 1 im Vergleich zur bestandenen Aufsichtsarbeit 2 nur mit hälftigem Gewicht in die Gesamtnote einging, die Bearbeitungszeit der (nicht bestandenen) Aufsichtsarbeit 1 lediglich 180 Minuten betrug, während sich die Bearbeitungszeit der (bestandenen) Aufsichtsarbeit 2 auf 240 Minuten belief, und die mit der (nicht bestandenen) Aufsichtsarbeit 1 abgedeckte Fächergruppe nur zu 11,11% für das Gesamtergebnis zählte, während die entsprechende Quote für die (bestandene) Aufsichtsarbeit 2 bei 88,89% lag. Danach war die Aufsichtsarbeit 1 in jeder Hinsicht vergleichsweise von untergeordneter Bedeutung, sodass allein aus ihrem Nichtbestehen nicht darauf geschlossen werden konnte, dass das Ausbildungsziel insgesamt nicht erreicht war. Hier liegt hingegen in keiner Hinsicht eine untergeordnete Bedeutung auch nur einer der drei in der mündlichen Prüfung enthaltenen Themenbereiche vor. Auch sind alle drei Prüfungsteile mit der jeweils zu erreichenden Maximalpunktzahl von 12 Punkten gleich gewichtet. Im Übrigen ist bereits ausgeführt, dass die Themenbereiche Kommunikation, Handeln sowie Diagnostik und Therapie – auch jeweils für sich betrachtet – für den Beruf des Rettungssanitäters unverzichtbar sind.
c) Auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich hinsichtlich der von der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten keine Bedenken. Zwar sieht § 10 Satz 4 NotSan-APrV vor, dass die mündliche Prüfung im Fall des Nichtbestehens insgesamt zu wiederholen ist, während hinsichtlich der praktischen Prüfung jedes Fallbeispiel isoliert wiederholt werden kann, also bereits bestandene Fallbeispiele aus der Erstprüfung nicht erneut abgelegt werden müssen. Diese Differenzierung ist aber jedenfalls durch den sachlichen Grund gerechtfertigt, dass der Verordnungsgeber offenbar einen besonderen Schwerpunkt auf das theoretische Wissen künftiger Notfallsanitäter gelegt hat. Denn während in der mündlichen Prüfung – wenn auch ggf. fallbezogen – theoretisches Wissen im Vordergrund steht, stehen bei der praktischen Prüfung naturgemäß praktische Fertigkeiten im Vordergrund. Diese Schwerpunkt- bzw. Zielsetzung des Verordnungsgebers auf theoretisches Wissen erscheint schon deswegen legitim, um zum Schutz von Leben und Gesundheit eine hohe und theoretisch fundierte Qualität des Rettungsdiensts sicherzustellen. Auch ist die Differenzierung geeignet, theoretisches Wissen stärker zu gewichten, wobei keine milderen und vergleichbar wirksamen Mittel ersichtlich sind. Auch mit Blick auf die Angemessenheit der Differenzierung ergeben sich keine Bedenken, zumal der Verordnungsgeber gemäß § 4 Abs. 3 NotSan-APrV davon abgesehen hat, Kandidatin der Ergänzungsprüfung einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen. Entsprechend können theoretisches Wissen und entsprechende Standards im Wesentlichen allein durch die mündliche Prüfung sichergestellt werden.
Soweit andere Prüfungsordnungen etwa betreffend Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Angehörige der Pflegeberufe großzügigere Wiederholungsmöglichkeiten hinsichtlich Einzelleistungen vorsehen, begründet auch dies keinen Verstoß etwa gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ungeachtet der anders gelagerten Fachrichtungen, die bereits anders gelagerte Prüfungsanforderungen nach sich ziehen werden, liegt ein sachlicher Grund für die Differenzierung jedenfalls darin, dass an die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Notfallsanitäters besonders hohe Anforderungen gestellt werden können. Denn der Notfallsanitäter wird im Unterschied zu Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Angehörigen von Pflegeberufen typischerweise in Notfällen tätig, in denen regelmäßig aufgrund präsenten Wissens zeitnah und unter stresssteigernden Umständen fachlich richtig gehandelt werden muss, ohne dass typischerweise etwa die Möglichkeit besteht, Kollegen um Rat zu fragen oder offene Fragen in der Fachliteratur nachzusehen.
d) Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt auch nicht darin, dass § 18 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV für jeden Prüfling im mündlichen Prüfungsteil eine Prüfungsdauer von mindestens 30 und längstens 40 Minuten vorsieht. Hieraus ergibt sich zwar mit dem Vorbringen des Klägers, dass auf die einzelnen Prüfungsteile in Gestalt der Themenbereiche jeweils zehn Minuten entfallen können, so dass zehn Minuten über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Themenbereichs und damit der Gesamtprüfung entscheiden können. Hierin liegt aber keine Unverhältnismäßigkeit, insbesondere keine Unangemessenheit. Denn es liegt in der Natur von Prüfungen, insbesondere von mündlichen Prüfungen, dass Prüflingen ggf. auch in noch kürzeren Zeiträumen prüfungsentscheidende Fehler unterlaufen können, selbst wenn diese lediglich auf Flüchtigkeit oder vorrübergehender Unkonzentriertheit beruhen mögen. e) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, dass § 10 Satz 4 NotSan-ARrV lediglich eine einzige Möglichkeit der Prüfungswiederholung vorsieht. Ausgangspunkt hierbei ist, dass Prüfungen zwangsläufig lediglich Stichproben der Fähigkeiten eines Prüflings zu einem bestimmten Zeitpunkt – dem der Prüfungsleistung – darstellen. Dabei ist die Aussagekraft einer einzelnen Stichprobe begrenzt (vgl. zum Ganzen OVG Münster a.a.O.; BVerfG, B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 – NVwZ 1989, 850, 853). So mag die Stichprobe zufällig gerade einen Zeitpunkt erfassen, der nicht die durchschnittliche Leistungsfähigkeit des Prüflings widerspiegelt, sondern „Ausreißer“ des Leistungsvermögens nach oben oder unten abbildet. Aus diesem Grund ist die einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung verfassungsrechtlich geboten, aber auch ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1998 – 6 PKH 11.98 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 7.3.1991 – 7 B 178.90 – juris Rn. 14; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 766, 769).
2. Die Einwendungen des Klägers greifen weder hinsichtlich des Prüfungsverfahrens noch hinsichtlich der Bewertung seiner Leistungen durch.
In Prüfungsangelegenheiten sind die Kontrollmöglichkeiten der Verwaltungsgerichte eingeschränkt. Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist es nicht, ggf. zu strenge oder ungerechte bzw. so empfundene Beurteilungen zu korrigieren, indem das Gericht seine eigenen Bewertungsmaßstäbe an die Stelle der Beurteilungen der Prüfer setzt. Im Wesentlichen betreffen die verwaltungsgerichtlichen Kontrollmöglichkeiten die Einhaltung der Regelungen des einschlägigen Prüfungsverfahrens sowie der Grenzen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums (vgl. zum Ganzen Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 804).
a) Soweit der Kläger Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt, bleibt seine Klage ohne Erfolg.
aa) Im Grundsatz anerkannt ist, dass Prüfungsergebnisse keinen Bestand haben können, sofern sie verfahrensfehlerhaft erhoben wurden (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 127). Allerdings begründet das Prüfungsrechtsverhältnis nicht nur Pflichten der Prüfungsbehörde, sondern auch solche bzw. Obliegenheiten des Prüflings. Diese folgen aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere obliegt es dem Prüfling bereits im eigenen Interesse, auf ein fehlerfreies Verfahren hinzuwirken. Zwar hat die Prüfungsbehörde bereits von Amts wegen offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens zu vermeiden, jedenfalls aber sogleich zu beheben. Anders liegt der Fall aber bei nicht ohne weiteres erkennbarer persönlicher Betroffenheit des Prüflings etwa wegen Krankheit oder im Fall von Prüfungsstörungen etwa durch Lärm. In solchen Fällen obliegt dem Prüfling eine entsprechende Rüge, um die Prüfungsbehörde erst in die Lage zu versetzen, so schnell wie möglich Abhilfe schaffen zu können. Da den Prüfling insoweit lediglich Obliegenheiten und keine Verpflichtungen treffen, steht es ihm frei, Prüfungsbeeinträchtigungen hinzunehmen, etwa um eine (vermeintlich) leichte Aufgabenstellung erfolgreich bearbeiten zu können. In diesem Fall ist es dem Prüfling jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, die fragliche Beeinträchtigung später geltend zu machen. Denn es entspräche grundsätzlich widersprüchlichen Verhaltens, zunächst Mängel des Prüfungsverfahrens bewusst in Kauf zu nehmen, um sich die Chance einer vorteilhaften Bewertung etwa aufgrund (vermeintlich) leichter Aufgabenstellung zu erhalten, im Fall des Misserfolgs diese Entscheidung aber wieder revidieren zu wollen, um nunmehr doch etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen. Entscheidet sich der Prüfling zur Rüge, hat er diese unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) – zu erheben, wobei insoweit regelmäßig ein strenger Maßstab angelegt wird (vgl. zum Ganzen Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 213 ff.).
Die Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 45). Dies gilt besonders für die Mitwirkungspflichten eines klagenden Prüflings. Denn die dargelegten prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten bzw. -obliegenheiten strahlen auf das Gerichtsverfahren aus. Dies gilt umso mehr, als die Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsrecht besonders wesentlich ist, weil das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt oftmals nicht mit hinreichender Gewissheit aus den Akten oder sonst ersehen kann. Vielmehr ist das Gericht regelmäßig darauf angewiesen, dass der Prüfling dem Gericht den Prüfungsablauf und seine sich daraus ergebenden Einwendungen hinreichend genau mitteilt (vgl. zum Ganzen Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 853).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die klägerischen Einwendungen zum Prüfungsverfahren keinen Erfolg.
(1) Soweit der Kläger geltend macht, aus den Akten ergebe sich weder eine Bewertung der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses noch eine gemeinsame Beratung mit den Fachprüfern, ist kein Verfahrensmangel anzunehmen. Zunächst hat die Prüfungsvorsitzende ausweislich Bl. 11 der Behördenakte den mündlichen Teil der Prüfung mit nicht bestanden bewertet. Auch sieht § 18 Abs. 3 Satz 3 NotSan-APrV lediglich eine Bewertung mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ und nicht etwa nach Schulnoten vor. Der Vortrag des Beklagten, wonach die Prüfungsvorsitzende während der Prüfung des Klägers anwesend gewesen sei und dessen Leistungen unmittelbar nach der Prüfung und in der Notenkonferenz diskutiert worden seien, hat der Kläger im Übrigen nicht mehr substantiiert angegriffen. Darüber hinaus belegt die Stellungnahme der Prüferin … ausweislich Bl. 112 der Behördenakte, dass die Prüfungsvorsitzende in der Prüfung des Klägers anwesend war. So führt die Prüferin … ausweislich ihrer Stellungnahme sinngemäß aus, da ihr aufgefallen sei, wie schrecklich nervös und aufgeregt der Kläger gewesen sei, habe es ihr besonders leid getan, dass die Prüfungsvorsitzende ausgerechnet seiner Prüfung beigesessen habe.
(2) Auch die klägerseits gerügten Mängel des Prüfungsprotokolls können als solche nicht zur Annahme eines durchgreifenden Verfahrensfehlers führen. Denn etwaige Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen unmittelbaren Einfluss auf das Prüfungsergebnis. So erfolgt die Bewertung der Prüfungsleistung auf Grundlage des tatsächlichen Geschehens in der Prüfung und nicht auf Grundlage der Prüfungsprotokolle (Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 466). Etwaige Mängel des Prüfungsprotokolls führen nicht zur Fehlerhaftigkeit des Prüfungsergebnisses, sondern beeinträchtigen allenfalls den Beweis des Prüfungshergangs (Jeremias a.a.O.).
(3) Auch der Umstand, dass der Kläger von dem Prüfer … geprüft wurde führt im Ergebnis jedenfalls nicht zu einem durchgreifenden Verfahrensmangel. Zwar war der Prüfer … ausweislich der Aufstellung des Prüfungsausschusses gemäß Bl. 14 der Behördenakte als stellvertretender Prüfer bestellt. Auch ist weder aus den Akten ein Vertretungsfall ersichtlich noch hat der Beklagte hierzu Stellung bezogen. Sollte kein Vertretungsfall vorgelegen haben, spricht jedoch gegen die Verletzung klägerischer Verfahrensrechte, dass ein Prüfling keinen Anspruch auf einen „gesetzlichen Prüfer“ besitzt, der strukturell vergleichbar wäre mit dem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Anerkannt ist aber auch, dass Prüfer nach Maßgabe der Zuständigkeitsvoraussetzungen ordnungsgemäß auszuwählen sind (vgl. zum Ganzen Jeremias a.a.O. Rn. 362).
Letztlich kann die Frage hier offen bleiben, da sich ein etwaiger Verfahrensfehler in Gestalt der Mitwirkung des stellvertretenden Prüfers … ohne Vorliegen eines Vertretungsfalls jedenfalls nicht auswirken würde. Denn ausweislich Bl. 12 der Behördenakte – der Niederschrift des mündlichen Prüfungsteils – sowie der Stellungnahmen der Prüfer … und … zu dem Prüfungsteil des Themenbereichs 3 (Kommunikation) hat der Prüfer … lediglich im Rahmen des Prüfungsteils zu Themenbereich 6 (Handeln) mitgewirkt. Ein etwaiger Verfahrensfehler betreffend die Person des Prüfers … hätte sich also jedenfalls nicht kausal auf den nicht bestandenen Themenbereich 3 auswirken können. Bereits das Nichtbestehen von Themenbereich 3 führt aber gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 NotSan-APrV zum Nichtbestehen der gesamten Ergänzungsprüfung.
b) Vorliegend ist auch nicht von Bewertungsfehlern auszugehen.
aa) Anerkannt ist, dass den Prüfern hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zusteht. Hierunter fällt die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild etwa in Gestalt einer Punkte- oder Notenskala aufgrund Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat (vgl. Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 635, 875). Hierunter fällt etwa der Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe, die Geschwindigkeit und Genauigkeit des Erfassens der Prüfungsprobleme durch den Prüfling, die Geordnetheit seiner Darlegungen und die Qualität der Darstellung, genauso wie die Bedeutung einzelner Teile für die Gesamtarbeit sowie der Gesamteindruck. Hier spielen die persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen der jeweiligen Prüfer eine ausschlaggebende Rolle, deren Steuerung rechtlich weder möglich noch sinnvoll erscheint, da die Prüfung als Leistungskontrolle sonst ihr wesentliches Merkmal verlieren würde (so zum Ganzen Fischer a.a.O. Rn. 635). Begrenzt wird der Beurteilungsspielraum durch das Willkürverbot, durch das Verbot sachfremder Erwägungen, durch das Verbot, im Rahmen der Bewertung von falschen Tatsachen auszugehen sowie durch die Gebote, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu beachten und Gleiches gleich zu bewerten (Fischer a.a.O. Rn. 636, 882). Genauso wenig erfasst der prüfungsrechtliche Beurteilungsspielraum fachliche Meinungsverschiedenheiten. Insbesondere darf eine fachlich vertretbare Lösung nicht als falsch bewertet werden. Der Antwortspielraum des Prüflings kann eine Bandbreite fachlich vertretbarer Antworten umfassen, die jeweils weder fachlich falsch sind noch so beurteilt werden dürfen (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 875, 879).
Allerdings untersucht das Verwaltungsgericht die Bewertungen der Prüfer nicht ohne konkreten Anlass. Hierfür bedarf es vielmehr konkreter und substantiierter Einwendungen des Prüflings, die sich nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, die Bewertungen seien falsch oder ungerecht. Vielmehr obliegt es dem Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bzw. Bewertung fehlerhaft ist. Hier reicht eine Wiederholung des eigenen Standpunkts auch auf verbreiteter subjektiver Argumentationsbasis nicht aus. Die Darlegungslast des Prüflings ist noch nicht erfüllt, sofern er dem Gericht die Vorzüge der von ihm vertretenen Auffassung darlegt. Stattdessen obliegt es dem Prüfling, die fachliche Vertretbarkeit oder gar Richtigkeit seiner Leistung aufgrund objektiver Kriterien darzulegen. Dieser Obliegenheit kommt er grundsätzlich durch Bezugnahme auf qualifizierte, fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum nach (vgl. so zum Ganzen Fischer a.a.O. Rn. 856).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweisen sich die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung seiner Leistungen als nicht durchgreifend, auch wenn dem Kläger in den Themenbereichen 3 und 6 jeweils ein einziger Punkt genügt hätte, um auch diese Teile der mündlichen Prüfung zu bestehen.
(1) Dem Vorbringen des Klägers betreffend die Teilprüfung zu Themenbereich 3 fehlt es überwiegend schon an Vortrag zum Prüfungsgeschehen, insbesondere zu den von ihm gegebenen Antworten. Das Vorbringen ist darüber hinaus auch unsubstantiiert, soweit die fachliche Vertretbarkeit der klägerischen Antworten im Raum steht. So trägt der Kläger hinsichtlich Teil 1 von Themenbereich 3 sinngemäß alleine vor, er habe zu Unrecht im Teil Kommunikation lediglich 3 Punkte erhalten, obwohl er fünf Fragen vollständig richtig beantwortet habe und schon für die Deutlichkeit und Verständlichkeit seiner Ausdrucksweise wohl einen Punkt erhalten habe. Insoweit bleibt nach dem Vortrag des Klägers offen, welche Antworten er überhaupt gegeben hat. Des Weiteren ist in keiner Weise substantiiert, erst Recht nicht durch einschlägige Literatur o.Ä., dass seine Antworten richtig bzw. zumindest fachlich vertretbar gewesen wären.
Dasselbe gilt, soweit der Kläger hinsichtlich Teil 2 des Themenbereichs 3 unter konkreten Ausführungen zu seiner Antwort vorgebracht hat, er habe eine ganze Reihe von Belastungsfaktoren genannt, sodass eine Bewertung mit lediglich 2 Punkten unverständlich sei, bzw., er habe die Frage nach situativen Variablen beantwortet, sodass eine Bewertung mit lediglich 2 Punkten unverständlich sei. Auch insoweit setzt der Kläger zumindest alleine seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer, ohne die fachliche Vertretbarkeit seiner Antworten zu substantiieren. Soweit er seine Antwort zur Frage auf angemessene psychologische Reaktionen dargelegt hat, fehlt es schließlich ebenfalls an jeder Substantiierung der fachlichen Vertretbarkeit der Antwort. Insbesondere hat der Kläger nicht, schon gar nicht mit Hilfe von Fachliteratur o.Ä. dargelegt, warum seine Antwort fachlich richtig sei, im Rahmen eines Notfalls in einer Arztpraxis den dort praktizierenden Arzt des Raumes zu verweisen, also dessen Wissen und Fertigkeiten für die Rettungsbemühungen gänzlich ungenutzt zu lassen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann die Kammer schließlich auch nicht erkennen, dass aus dem Protokoll des Prüfers … hervorgehen würde, dass der Kläger „die richtigen Antworten“ gegeben habe. Vielmehr führt der Prüfer … in seiner Stellungnahme vom 17. April 2019 (Bl. 110 f. der Behördenakte) sinngemäß aus, den Arzt der Praxis zu verweisen sei „ein völlig falscher Ansatz“.
(2) Auch dem Vorbringen des Klägers zu Themenbereich 6 fehlt es in großen Teilen an Vortrag dahingehend, welche Ausführungen er in der Prüfung gemacht hat. Im Übrigen ist der Vortrag hinsichtlich der Frage der Vertretbarkeit seiner Angaben unsubstantiiert. So führt der Kläger lediglich aus, er habe auf die 2. Frage eine Antwort gegeben, genauso habe er auf die 3. Frage zwei Antworten gegeben, wobei er für zwei Antworten auch zwei Punkte hätte erzielen müssen. Im Übrigen hat der Kläger unter Hinweis auf fehlende Protokollierung keine Ausführungen zu seinen Antworten gemacht. Danach bleibt offen, welche Antworten der Kläger gegeben hat und warum diese ggf. fachlich zumindest vertretbar waren. Soweit der Kläger zur 6. Frage ausführt, er habe diese zögerlich, aber korrekt beantwortet, liegt bereits deswegen keine Verletzung eigener Rechte vor, weil die Antwort des Klägers auf diese Frage mit 2 Punkten, also mit der Maximalpunktzahl, bewertet wurde.
Soweit der Kläger hinsichtlich der 4. Frage nach den Rechtsgrundlagen für eine Thoraxentlastung vorträgt, er habe sehr wohl den korrekten Paragrafen genannt, wobei nicht nachvollziehbar sei, dass der Prüfer … die Nennung des fraglichen Paragrafen protokolliert habe, demgegenüber der Prüfer … kritisiert habe, der Paragraf habe nicht benannt werden können, führt auch diese Rüge nicht zum Erfolg. Denn der Kläger trägt bereits nicht vor, welche konkrete Antwort er in der Prüfung gegeben hat. Insbesondere bleibt offen, genau welche Vorschrift ggf. mit welchem Absatz und welcher Ziffer der Kläger in der Prüfung zitiert hat. Insoweit geht aus der nachträglichen Stellungnahme jedenfalls des Prüfers … vom 2. April 2019 ausweislich Bl. 115 der Behördenakte hervor, der Kläger habe hinsichtlich der einschlägigen Vorschrift die Antwort „§ 1c NotSanG“ gegeben. Richtig gewesen sei § 4 Abs. 2 Nr. 1c NotSanG. Auf dieser Grundlage muss auch kein Widerspruch zwischen den von den Prüfern … und … in der Prüfung angefertigten Prüfungsprotokollen bestehen. Dort sind die Prüferbemerkungen „§ 1c NotSanG“ sowie „NotSanG § kann benannt werden“ enthalten, wobei es nahe liegt, dass die erstgenannte Prüferbemerkung die Antwort des Klägers wiedergibt, während die zuletzt genannte Bemerkung zumindest gut damit vereinbar ist, dass zutreffend zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Kläger die fragliche Vorschrift nicht richtig bzw. nicht vollständig hat benennen können.
Im Übrigen würde sich auch ein etwaiger Bewertungsfehler nicht auswirken. Denn ein etwaiger Bewertungsfehler wäre – wie schon ein etwaiger Verfahrensfehler betreffend die Person des Prüfers … – allein auf Themenbereich 6 beschränkt gewesen. Danach hätten sich etwaige Fehler jedenfalls nicht auf den Prüfungsteil betreffend Themenbereich 3 ausgewirkt. Allerdings hätte gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 NotSan-APrV bereits das Nichtbestehen von Themenbereich 3 zum Nichtbestehen der gesamten Wiederholungsprüfung geführt.
(3) Als nicht durchgreifend erweisen sich auch die Rügen des Klägers, wonach seine Leistungen unter Berücksichtigung der gestellten Anforderungen ausreichend gewesen seien, die Prüfer überzogene Anforderungen gestellt und wegen vermeintlicher, geringfügiger Mängel die Prüfung bereits als nicht bestanden gewertet sowie einen angesichts der Prüfungsordnung zu hohen Schwierigkeitsgrad gewählt hätten. Denn soweit der Kläger geltend macht, seine Leistungen seien noch ausreichend gewesen, setzt er ohne Substantiierung seiner Angaben bzw. deren fachlicher Vertretbarkeit seine eigene Wertung an die Stelle der Prüferbewertungen. Soweit er überzogene Anforderungen bzw. einen angesichts der Prüfungsordnung zu hohen Schwierigkeitsgrad geltend macht, fehlt es ebenfalls an hinreichender Substantiierung. Denn der Schwierigkeitsgrad einer Prüfung unterliegt grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum der Prüfer (vgl. Jeremias a.a.O. Rn. 383). Dass die Prüfer den Schwierigkeitsgrad verkannt hätten, ist hingegen nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere hat der Kläger nicht zur Bestehensquote oder gar zum Ausbildungsstandard vorgetragen, wie ihn etwa einschlägige Lehrbücher wiedergeben (vgl. Jeremias a.a.O.). Überdies ist auch hier zu berücksichtigen, dass vorliegend zum Schutz der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit sogar ein gewisser „Überschuss“ hinsichtlich der fachlichen Prüfungsanforderungen zulässig ist.
3. Schließlich stellt sich der angegriffene Bescheid auch als verhältnismäßig im Einzelfall dar. Zwar hat der Kläger im ersten Prüfungsversuch neben dem praktischen Prüfungsteil im Rahmen seiner mündlichen Prüfung die Themenbereiche 3 und 6, nicht aber den Themenbereich 7 bestanden. Im Rahmen seiner – hier streitgegenständlichen – Wiederholungsprüfung bestand er sodann umgekehrt Themenbereich 7, nicht aber die Themenbereiche 3 und 6, wobei zur Bestehensgrenze jeweils ein einziger Punkt gefehlt hat. Auch hätte der Kläger bei einer Gesamtbetrachtung von Erst- und Zweitversuch des mündlichen Prüfungsteils alle Themenbereiche bestanden, sodass er unter Zugrundelegung einer solchen Betrachtung aufgrund der ohnehin bestandenen praktischen Prüfung die Ergänzungsprüfung insgesamt bestanden hätte. Allerdings sieht – wie ausgeführt – § 10 Satz 4 NotSan-APrV vor, dass im Fall des Nichtbestehens der mündlichen Prüfung diese – Im Unterschied zur praktischen Prüfung – insgesamt zu wiederholen ist. Dies begründet auch im vorliegenden Einzelfall keine Unverhältnismäßigkeit, insbesondere keine Unangemessenheit. Denn auch ein knappes und unglückliches Nichtbestehen von Prüfungen begründet noch keine solche Härte, die eine Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall begründen könnte. Vielmehr sind solche Härten letztlich jeder Prüfung immanent, zumal zwangsläufig für jede Prüfung insbesondere eine Bestehensgrenze definiert sein muss, die naturgemäß auch denkbar knapp verfehlt werden kann. Auch der Umstand, dass der Kläger die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter endgültig nicht bestanden hat, da die Prüfungsordnung lediglich eine Wiederholungsmöglichkeit vorsieht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn begrenzte Wiederholungsmöglichkeiten bringen für alle Prüfungskandidaten das Risiko mit sich, den angestrebte Beruf mangels Prüfungserfolg nicht ausüben zu können. So wird auch im Hochschulbereich selbst dann keine Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall angenommen, wenn Studierende nach zahlreichen Semestern ihres Studiums aufgrund einer einzigen endgültig nicht bestandenen (Teil-)Prüfung gänzlich ohne Studien- und Berufsabschluss bleiben. Vorliegend sind die Auswirkungen der nicht bestandenen Prüfung hingegen noch dahingehend abgemildert, dass lediglich eine Ergänzungsprüfung in Frage steht, der Kläger also auch ohne die Qualifikation zum Notfallsanitäter weiterhin als Rettungsassistent tätig sein kann. Schließlich führt auch die Übergangsregelung nach Art. 55 Abs. 4 Satz 1 BayRDG weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau aller relevanten Umstände zur Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall. Die genannte Regelung sieht vor, dass noch längstens bis einschließlich 31. Dezember 2023 im Krankentransport und bei der Notfallrettung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BayRDG) sowie beim arztbegleiteten Patiententransport mit Rettungswagen (§ 43 Abs. 5 Satz 1) und zur Patientenbetreuung durch nichtärztliches Personal im Intensivtransportwagen (§ 43 Abs. 5 Satz 4) an Stelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden kann. Da nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayRDG Krankenkraftwagen mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzten sind und im Krankentransport mit Ablauf der Übergangsregelung in der Notfallrettung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BayRDG mindestens eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter zu Betreuung des Patienten einzusetzen sind, spricht Vieles dafür, dass künftig Rettungsassistenten dem Notfallsanitäter bei der Patientenbetreuung lediglich assistieren werden und vorwiegend Verantwortung für all die Tätigkeiten übernehmen werden, die nicht der unmittelbaren Patientenbetreuung dienen. Auch vor diesem Hintergrund und in Zusammenschau mit den übrigen relevanten Umständen erscheint die Prüfungsentscheidung nicht unverhältnismäßig im Einzelfall. Denn offenbar hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Qualität des Rettungsdienstes dadurch zu steigern, dass künftig in den genannten Fällen mindestens ein (besonders qualifizierter) Rettungssanitäter einzusetzen ist. Das hiermit verfolgte Ziel, die überragenden Schutzgüter Leben und Gesundheit noch weitergehend zu schützen, überwiegt den Nachteil des Klägers betreffend seines beruflichen Fortkommens auch mit Blick auf die knapp und unglücklich nicht bestandene Wiederholungsprüfung. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger wegen des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung zum Rettungssanitäter weder derzeit noch nach 2023 eine Tätigkeit im Rettungsdienst versagt ist, mögen sich auch die Tätigkeitsschwerpunkte in Zukunft ändern.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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