Verwaltungsrecht

Erinnerung des Rechtsnachfolgers gegen Vollstreckungsklausel

Aktenzeichen  8 S 16.2620

Datum:
13.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 139
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 167 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (§ 727 Abs. 1 ZPO) ist nicht nur bei der Gesamtrechtsnachfolge, sondern auch bei der Einzelrechtsnachfolge zulässig (hier: Vollstreckungsklausel für gerichtlichen Vergleich gegen Grundstückserwerber). (redaktioneller Leitsatz)
2. Mit der Erinnerung nach § 732 ZPO gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel können nur formelle Fehler im Verfahren der Klauselerteilung geltend gemacht werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
III. Der Gegenstandswert beträgt 5.000 Euro

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen der aus einem vor dem erkennenden Senat geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 17. August 2010 (Verfahren Az. 8 B 09.846) vom Antragsgegner betriebenen Zwangsvollstreckung gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin ausweist.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem Antragsgegner die Vollstreckungsklausel gegen die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vollstreckungsschuldner H. und A. S. am 25. Oktober 2016 erteilt. Die Klauselerteilung erfolgte aufgrund der Vorlage eines beglaubigten Auszugs aus dem Grundbuch von S. seitens des Antragsgegners, aus dem sich ergibt, dass das Grundstück FlNr. … der Gemarkung S. im Eigentum der Antragstellerin steht.
Der Vergleich vom 17. August 2010 hat (unter anderem) die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts an der (neu gebildeten) Grundstücksfläche FlNr. … der Gemarkung S. zum Gegenstand. Das betreffende Grundstück FlNr. … der Gemarkung S. haben die Eheleute A. und H. S. als Miteigentümer mit notarieller Vereinbarung vom 6. Februar 2013 an deren Tochter, die Antragstellerin M. S., übereignet. Die Eintragung von Frau M. S. als Eigentümerin im Grundbuch ist am 15. Februar 2013 erfolgt (vgl. hierzu Verfahren Az. 8 C 14.2114).
II.
Die von der Antragstellerin erhobene Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 732 Abs. 1 ZPO) bleibt ohne Erfolg.
Die Antragstellerin wendet im Wesentlichen ein, es sei rechtlich unzutreffend, dass dadurch, dass sie Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 167/3 der Gemarkung S. sei, sie auch Rechtsnachfolgerin im Hinblick auf den gerichtlichen Vergleich vom 17. August 2010 sei. Eine diesbezügliche Rechtsnachfolge könne nur im Erbfall vorliegen.
Diese Einwendung ist rechtlich unzutreffend. Die vorliegend angegriffene Klauselerteilung nach § 727 Abs. 1 ZPO gegen den Rechtsnachfolger erfolgt nach einhelliger Auffassung nicht nur im Fall der Universalsukzession (namentlich im Erbfall), sondern auch im Fall der Einzelrechtsnachfolge (vgl. nur Ulrici in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 21. Aufl., Stand 1.7.2016, § 727 Rn. 10 m.w.N; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 727 Rn. 3 m.w.N.; zum Begriff der Rechtsnachfolge vgl. weiterhin Gruber in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 21. Aufl., Stand 1.7.2016, § 325 Rn. 4 und 10 ff. m.w.N.; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 325 Rn. 6 ff. m.w.N.). Eine Fallgruppe der Einzelrechtsnachfolge ist die Eigentumsübertragung an beweglichen oder – wie hier – unbeweglichen Sachen (vgl. nur Gruber in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 21. Aufl., Stand 1.7.2016, § 325 Rn. 10).
Für die Möglichkeit der Klauselumschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO im Fall des Eigentumsübergangs im Wege der Singularsukzession sprechen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zuletzt auch Gesichtspunkte der Praktikabilität. Der Durchsetzung des Rechts wäre es nämlich abträglich, wenn ein vorhandener Vollstreckungstitel nur deswegen nicht sollte durchgesetzt werden dürfen, weil ein Eigentümerwechsel herbeigeführt worden ist, der womöglich auch ein vorgeschobener sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2000 – 22 C 00.514 – BayVBl 2000, 662/663; BVerwG, U.v. 22.1.1971 – IV C 62.66 – BayVBl 1971, 425/426).
Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Klauselerteilung durch die Geschäftsstelle gehen mithin schon im Grundansatz ins Leere. Dessen ungeachtet können im Verfahren der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO nur Einwendungen bezüglich formeller Fehler im Verfahren der Klauselerteilung erhoben werden (vgl. nur Ulrici in Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 21. Aufl., Stand 1.7.2016, § 732 Rn. 11 m.w.N.). Derartige Fehler hat die Antragstellerin weder vorgetragen, noch sind formelle Fehler vorliegend sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt entsprechend § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen