Verwaltungsrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 19 M 17.49875

Datum:
2.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 43600
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 165
VV RVG Nr. 7000, Nr. 7002

 

Leitsatz

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das im Asylklageverfahren lediglich die elektronische Akte übermittelt, sich aber sonst nicht geäußert hat, steht die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nicht zu.

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
Mit Urteil vom 21. September 2017 (M 19 K 17.32209) hat das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2017 in Nrn. 1 und 3 bis 6 aufgehoben und die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; im Übrigen hat es dessen Klage abgewiesen. Die Kosten hat es zu zu 2/3 der Antragstellerin, zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt. In dem Klageverfahren hat das Bundesamt lediglich die elektronische Asylakte vorgelegt, sich aber sonst nicht geäußert.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19. Oktober 2017 beantragte es die Festsetzung einer Pauschale für Postauslagen i.H.v. 20 €. Diese Pauschale berücksichtigte die Kostenbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2017 nicht. Hiergegen beantragte das Bundesamt mit Schreiben vom 27. November 2017, eingegangen am 30. November 2017, die Entscheidung des Gerichts. Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Äußerung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen.
Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen i.H.v. 20 € zu Recht abgelehnt.
Ein Anspruch des Bundesamts aus Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ergibt sich insoweit nicht. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können Behörden den Höchstsatz der Pauschale nur „an Stelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ fordern. Auch nach Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG besteht der Anspruch auf die erhöhte Pauschale nur „an Stelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“. Das Bundesamt hatte aber mangels Äußerung im Asylklageverfahren keine Aufwendungen oder Auslagen. Die Übersendung der Kostennote im Klageverfahren kann einen Anspruch auf Festsetzung der Pauschale ebensowenig begründen wie der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren.
Auch eine Gebühr nach Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG kann nicht geltend gemacht werden, weil juristische Personen des öffentlichen Rechts diese Pauschale nicht geltend machen können (vgl. § 1 RVG; SG Fulda, B.v. 4.4.2016 – S 4 SF 45/15 E – juris Rn. 18). Die Erstattungsmöglichkeit des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass bei Behörden die Kosten der Prozessführung generell nicht erstattet werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3).
Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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