Verwaltungsrecht

Erledigung der Zuweisungsentscheidung infolge Schutzgewährung

Aktenzeichen  M 24 K 16.3075

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 152149
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161
AsylG § 4 Abs. 1
DVAsyl § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

Durch die Gewährung subsidiären Schutzes und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht keine Pflicht mehr, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und einer Zuweisungsentscheidung Folge zu leisten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
2. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über diesen Klage örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend (weiterhin) um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz. Die Kläger hatten im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG -) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis …*) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO) zu nehmen. Dass Ihnen zwischenzeitlich – nach Eintritt der Rechtshängigkeit – subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 23. November 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).
3. Die Anfechtungsklage ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits nicht mehr zulässig und war daher abzuweisen, da sich die Hauptsache erledigt hat.
Die Erledigung der Hauptsache ist nach der Rechtsprechung des BVerwG dadurch gekennzeichnet, dass ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage aus diesem Grund für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Bei Anfechtungsklagen ist das der Fall, wenn der Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) und die damit verbundene Beschwer entfällt (BeckOK, VwGO/Zimmermann-Kreher, VwGO, § 161 Rn. 4 m.w.N.).
So liegt es hier. Durch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterfallen die Kläger nicht mehr den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) in der seit 1. September 2016 geltenden Fassung (GVBl. S. 258ff). Sie sind nicht mehr verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und der Zuweisungsentscheidung Folge zu leisten.
Der Beklagte hat auch insoweit reagiert und mitgeteilt, dass die streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung gegenstandslos geworden ist, und einer etwaigen Erledigungserklärung zugestimmt werde. Da die Kläger die Klage jedoch weiterhin aufrechterhalten haben, ist sie, da ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als unzulässig abzuweisen (BeckOK, VwGO/Zimmermann-Kreher, VwGO, § 161 Rn. 7 m.w.N.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen