Verwaltungsrecht

Erledigung des Verfahrens des Eilrechtschutzes durch Ernennung der ausgewählten Bewerber

Aktenzeichen  AN 1 E 19.00287

Datum:
16.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 26849
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
BeamtStG § 9

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 23.876,43 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bewerbungen für eine Stelle als Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) für die Dienstsitze …, … und … Streitgegenständlich ist vorliegend die Besetzung der Stellen am Dienstsitz … Aufgrund des Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Juli 2018 (GVBl. 2018, 545) wurde mit Wirkung zum 15. September 2018 das BayObLG erneut errichtet. Dazu erfolgte am 25. September 2018 (JMBl. 2018 Nr. 9) u.a. eine Stellenausschreibung für Richterinnen und Richter am BayObLG (Besoldungsgruppe R3) in … Es wurde gebeten, den Bewerbungen eine Erklärung beizufügen, ob sich die Bewerbung auf eine Verwendung in …, … und … bezieht oder auf einen oder zwei der drei Orte beschränkt ist. Hinsichtlich des Anforderungsprofils für alle ausgeschriebenen Stellen wurde auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 30. September 2003 (JMBl. S.199), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2011 (JMBl. S. 74) Bezug genommen. Für die Stellen am BayObLG enthielt die Stellenausschreibung den Zusatz, dass ergänzend zu den in dieser Bekanntmachung niedergelegten Anforderungen die folgenden besonderen Anforderungen festgelegt werden: „besonders ausgeprägte Fähigkeit zur auf wissenschaftlichem Niveau vertieften Auseinandersetzung mit schwierigen und grundlegenden Rechtsfragen sowie komplizierten Sachverhalten, auch in Spezialgebieten, sowie Fähigkeit, diese Rechtsfragen und Sachverhalte auf das Wesentliche zurückzuführen und verständlich sowie mit großer juristischer Präzision darzustellen“.
Auf die ausgeschriebenen Stellen für den Dienstsitz … bewarben sich insgesamt neun Bewerber, u.a der Antragsteller sowie die Beigeladenen.
Mit Besetzungsbericht vom 23. November 2018 schlug der Präsident des BayObLG vor, die vier Stellen am Hauptsitz … mit den Beigeladenen zu besetzen.
Der Staatsminister machte sich den Besetzungsvermerk aufgrund einer Personalbesprechung am … 2018 zu eigen und bat den Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit um Stellungnahme, woraufhin der Präsidialrat am … 2018 die persönliche und fachliche Eignung der Beigeladenen und der weiteren Bewerberin feststellte. Daraufhin teilte der Antragsgegner mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (Justizministerium) vom … 2018 dem Bevollmächtigten des Antragstellers unter Zusendung eines Auszugs des Besetzungsberichts mit, dass der Bewerbung des Antragstellers nicht entsprochen werden könne.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller:
Dem Antragsgegner wird einstweilen untersagt, die nach Besoldungsgruppe R3 bewerteten Stellen der „Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht“ in … und an den auswärtigen Senaten in … und … (Ausschreibung JMBl. 2018 Nr. 9) mit anderen als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Klage des Antragstellers über seine Nichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung o.g. Stellen rechtskräftig entschieden wurde.
Zeitgleich wurde Klage in der Hauptsache (Az. AN 1 K 18.02502) erhoben. Zur Begründung trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass die Stellen zum … 2019 besetzt werden sollten und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht Rechnung getragen worden sei. Bedenken ergäben sich hinsichtlich des Erfüllens des Anforderungsprofils einzelner Bewerber sowie hinsichtlich der Frage nach der Entwicklung der Anlassbeurteilung aus periodischen Beurteilungen.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 teilte der Antragsgegner die ladungsfähigen Anschriften der Beizuladenden sowie die Zusage, bis zum Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens keine vollendeten Tatsachen durch Ernennung der vorgesehenen Bewerber zu schaffen, mit. Nach Anhörung der Beteiligten, bei der der Bevollmächtigte des Antragstellers ausdrücklich einer Verfahrenstrennung widersprochen hat, wurden aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 14. Februar 2019 die Verfahren für die Dienstorte … (AN 1 E 18.02501), … (AN 1 E 19.00286) und … (AN 1 E 19.00287) getrennt fortgeführt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 erfolgte die notwendige Beiladung der vier für den Dienstort … ausgewählten Bewerber.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass zwar das gesamte Bewerbungsverfahren wegen Fehlern, die Auswirkungen im Verhältnis des Antragstellers zu allen Mitbewerbern hätten, insgesamt und umfassend wiederholt werden müsse, als Zeichen des guten Willens des Antragstellers jedoch eine Beiladung der „… Mitkonkurrenten“ unterbleiben könne. Das Verfahren werde auf die Beiladung dreier „… Mitkonkurrenten“ und aller „… Mitkonkurrenten“ beschränkt.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 teilte das Verwaltungsgericht Ansbach den Beteiligten mit, dass das Gericht die Erklärung des Bevollmächtigten des Antragstellers dahingehend interpretiere, das Verfahren des Eilrechtsschutzes hinsichtlich des Dienstortes … nicht weiter verfolgen zu wollen. Es sei daher beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Dem widersprach der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 25. Februar 2019 ausdrücklich und wies darauf hin, dass durch die einheitliche Stellenausschreibung zum Ausdruck gekommen sei, dass es sich um ein einheitliches Verfahren mit einem einheitlichen Streitgegenstand handle. Die Differenzierung nach den Ortswünschen …, … oder … beträfe nur den konkreten späteren Dienstort, ändere aber nichts daran, dass es um dasselbe Gericht und dieselbe Stelle gehe. Bewerber, die sich von vorneherein auf einen Dienstort beschränkt hätten, hätten damit lediglich ihre Bewerbungschancen eingeschränkt. Durch die verfahrensrechtliche Abtrennung eines einheitlichen Streitgegenstandes entstünden nicht plötzlich drei Streitgegenstände, die unterschiedlich entschieden hätte werden können. Eine Erledigterklärung komme daher nicht in Betracht.
Im Übrigen würde der Antragsteller mit Kosten belastet, auf die er keinen Einfluss gehabt habe und die er nicht verursacht habe. Der Antragsteller hätte einen Verzicht auf die Beiladung der … Konkurrenten nicht ausgesprochen, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt die Verfahrensabtrennung mit der in Aussicht gestellten Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO bekannt gewesen wäre. Der einfachste und richtige Weg wäre deshalb, zumindest die Verfahren … und … wieder zu verbinden.
Der Antragsgegner führte hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 2019 aus, dass drei getrennte Besetzungsvorgänge angelegt worden seien. Die Trennung der Verfahren entspreche damit der aktenmäßigen Behandlung im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und beruhe zusätzlich auf datenschutzrechtlichen Erwägungen. Gegen eine Zusammenführung der getrennten Verfahren betreffend der Dienstortes … und … bestünden keine Bedenken.
Im Weiteren wurde das gegenständliche Verfahren nicht weiter betrieben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. September 2019 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers gebeten, eine Antragsrücknahme zu erklären, da ansonsten wegen der fehlenden Geltendmachung eines Anordnungsanspruches bzw. wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antrag als unzulässig abgelehnt werden müsste.
Mit Schreiben vom 25. September 2019 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass eine Antragsrücknahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht komme. Es werde beantragt,
das Verfahren auszusetzen, bis über die Frage nach dem einheitlichen Streitgegenstand durch den BayVGH entschieden ist.
Es werde ferner beantragt,
zu diesem Aussetzungsantrag den Antragsgegner anzuhören und dem Antragsteller eine Stellungnahme hierauf zu ermöglichen.
Zur Begründung verwies der Bevollmächtigte des Antragstellers u.a. auf die Begründung der in den Verfahren AN 1 E 18.02501 und AN 1 E 19.00286 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren. Der Antragsteller vertrete weiterhin die Auffassung, dass bezüglich der drei Dienstorte ein einheitlicher Streitgegenstand vorliege. Die verfahrensfehlerhafte Verfahrenstrennung sei ausdrücklich gerügt worden. Aus prozessualen Gründen könne eine Antragsrücknahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Der Antragsteller bereite innerhalb der bis zum 4. Oktober 2019 laufenden Schriftsatzfrist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag vor, das Verfahren bezüglich des Dienstortes … zu den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinzu zu verbinden. Im Falle einer den Antrag bezüglich des Dienstortes … ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts wäre der Antragsteller aus prozessualen Gründen gezwungen, Rechtsmittel einzulegen, was zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen würde. Eine Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung für ein Verfahren, das seit Februar 2019 nicht mehr betrieben worden sei, sei nicht ersichtlich. Falls der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Antragstellers zur Einheitlichkeit des Streitgegenstandes nicht folge, werde eine Antragsrücknahme in Aussicht gestellt.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2019:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass aufgrund der Erklärung des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. Februar 2019 sowie des gerichtlichen Hinweises vom 21. Februar 2019 die für die Stellen am Dienstort … ausgewählten Bewerber zwischenzeitlich ernannt worden seien. Aufgrund dieser Beschränkung, spätestens aber mit der Ernennung der für den Dienstort … ausgewählten Bewerber, entfalle das Rechtsschutzbedürfnis, sodass der Antrag unzulässig sei. Dem Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses könne nicht entgegengehalten werden, der Antragsgegner habe mit der Ernennung nicht im erforderlichen Umfang zugewartet.
Für eine Aussetzung des Verfahrens wäre erforderlich, dass dieses vom Ausgang eines der beiden oder beider vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Stellenbesetzungen an den Dienstorten … und … geführten Beschwerdeverfahren abhänge. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Stellenbesetzungen am Dienstort … sei unabhängig vom Ausgang der beiden Beschwerdeverfahren zurückzuweisen, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller habe diese Stellen von seinem Rechtsschutzbegehren ausgenommen und damit zur Besetzung freigegeben. Für eine Ermessensentscheidung über eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO bestehe daher kein Raum. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung dem Ziel der Verfahrenstrennung, den Verfahrensstoff abzuschichten, nicht entspräche und auch deshalb nicht sachgerecht wäre, weil das zugrunde liegende Begehren des Antragstellers im Widerspruch zu dessen vorangegangener Beschränkung seines Rechtsschutzbegehrens stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig, da spätestens durch die Ernennung der ausgewählten Bewerber für den Dienstort … das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 2.5.2016 – 2 BvR 120/16 – juris Rn. 5; B.v. 24.9.2007 – 2 BvR 1586/07 – juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 2 C 14/02 – juris Rn. 16) lässt sich der Bewerbungsverfahrensanspruch grundsätzlich nur vor Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Wird hingegen die im Streit stehende Stelle besetzt, bleibt dem unterlegenen Bewerber sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache grundsätzlich versagt. Der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich grundsätzlich mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle.
Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 mitgeteilt, dass die für den Dienstort … ausgewählten Bewerber zwischenzeitlich ernannt worden sind, so dass sich das Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes erledigt hat.
Die Frage, ob diese Ernennungen möglicherweise eine Verhinderung effektiven Rechtsschutzes für den Antragsteller zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches darstellen könnte, ist dabei grundsätzlich nur für das Hauptsacheverfahren relevant. Eine solche Verhinderung effektiven Rechtsschutzes durch den Dienstherrn hätte nämlich zur Folge, dass die grundrechtswidrig vorgenommenen Ernennungen nicht nach dem Grundsatz der Ämterstabilität rechtsbeständig sind und der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers durch die Ernennungen nicht untergegangen wäre, sondern im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel ihrer Aufhebung durch das Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden könnte (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 17).
Allerdings liegt vorliegend eine entsprechende Verhinderung effektiven Rechtsschutzes offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 bezüglich der in den Verfahren AN 1 E 18.02501 (Dienstort …*), AN 1 E 19.00286 (Dienstort …*) und AN 1 E 19.00287 (Dienstort …*) angegriffenen zwölf Stellen mitgeteilt, dass eine Beiladung auf drei „… Mitkonkurrenten“ und alle „… Mitkonkurrenten“ beschränkt werde. Eine Beiladung einer „… Mitkonkurrentin“ und der „… Mitkonkurrenten“ müsse nicht erfolgen. Damit brachte der Antragsteller zum Ausdruck, dass er seinen Bewerbungsverfahrensanspruch hinsichtlich dieser Stellen nicht weiter verfolgen will. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 19, 20), wonach für den Fall, dass mehrere Beförderungen vorgesehen sind, der nicht ausgewählte Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten geltend machen kann und der Dienstherr deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich verpflichtet ist, vorläufig alle Ernennungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag des unberücksichtigt gebliebenen Beamten erstreckt. Denn der Antragsteller hat durch seine Beschränkung mit Schreiben vom 18. Februar 2019 insoweit sein Wahlrecht ausgeübt, ob er die Ernennung nur eines Bewerbers oder aber mehrerer Bewerber angreift, und die Bewerber für die Stellen am Dienstort … ausdrücklich herausgenommen.
Dass das Gericht nahezu zeitgleich das ursprünglich als einheitliches Verfahren erfasste Verfahren getrennt nach Dienstorten fortgeführt hat, macht eine abweichende Bewertung der Erklärung des Antragstellers nicht erforderlich. Selbst bei einer für alle Dienstorte einheitlichen Fortführung des Verfahrens hätte die im Schriftsatz des Antragstellers erklärte Beschränkung dazu geführt, dass der Antragsteller Fehler hinsichtlich der Auswahl der „… Mitkonkurrenten“ nicht mehr hätte rügen können und auch keinen Anspruch auf Freihaltung einer Stelle für den Dienstort … hätte glaubhaft machen können. Im Übrigen entsprach die getrennte Fortführung der Verfahren der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 25.1.2017 – 2 BvR 2076/16 – juris Rn. 25), wonach sich der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezieht. Betreffen unterschiedliche Auswahlverfahren mehrere unabhängig voneinander zu besetzende (Beförderungs-)Stellen, und bewirbt sich ein Beamter jeweils auf diese Stellen, so handelt es sich mithin um unterschiedliche Bewerbungsverfahrensansprüche. Dem hatte bereits der Antragsgegner durch getrennte Auswahlentscheidungen Rechnung getragen, was dann konsequenterweise auch im gerichtlichen Verfahren fortgeführt wurde.
Dem mit Schriftsatz vom 25. September 2019 gestellten Antrag des Antragstellers, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes über die Frage nach einem einheitlichen Streitgegenstand hinsichtlich der drei Dienstorte auszusetzen, war nicht zu entsprechen. Eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu der von dem Antragsteller aufgeworfenen Frage eines einheitlichen Streitgegenstandes hat keine Auswirkungen auf das Stellenbesetzungsverfahren für den Dienstort … Der Antragsteller hat die angegriffenen Stellen auf die Dienstorte … und … beschränkt und kann damit in keiner denkbaren Konstellation einen Anordnungsanspruch bezüglicher der Stellen am Dienstort … glaubhaft machen.
Soweit der Antragsteller in den bereits beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren AN 1 E 18.02501 (Dienstort …*) und AN 1 E 19.00286 (Dienstort …) eine Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren AN 1 E 19.00287 erreichen will, bedarf es gerade einer erstinstanzlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Ansbach, um überhaupt die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für das gegenständliche Verfahren zu begründen und diesem eine Entscheidung über eine eventuelle Verbindung der Beschwerdeverfahren zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Beigeladenen haben sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller oder der Staatskasse aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich, § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen