Aktenzeichen 10 CE 18.1153
Leitsatz
1 Nach Erteilung der Betretenserlaubnis und erfolgter Wiedereinreise zur Fortführung des laufenden Asylverfahrens fehlt für den ursprünglichen Antrag auf Feststellung, dass die Abschiebung rechtswidrig war, das Rechtsschutzbedürfnis. Nimmt die Antragstellerin daraufhin mit einseitiger Erledigterklärung von ihrem ursprünglichen Begehren Abstand und beantragt die Feststellung der Hauptsacheerledigung, liegt darin eine zulässige Antragsänderung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Weist der Rechtsstreit eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage auf, wie es hinsichtlich des statthaften Rechtsbehelfs sowie der Vorgehensweise zur Folgenbeseitigung einer rechtswidrigen Abschiebung der Fall ist, entspricht es billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Kosten je zur Hälfte tragen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 1 E 18.498 2018-05-09 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erledigt hat, soweit mit der Beschwerde die Aufhebung von Ziffer I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2018 – Au 1 E 18.498 – begehrt wurde. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2018 – Au 1 E 18.498 – ist wirkungslos.
III. Die Antragstellerin trägt zu ¼ und die Antragsgegnerin zu ¾ die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert in beiden Rechtszügen wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2018 – Au 1 E 18.498 -, in dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation rechtswidrig war (Ziffer I. des Tenors) und mit dem sie ferner dazu verpflichtet worden war, der Antragstellerin vorübergehend eine Betretenserlaubnis zu erteilen (Ziffer II. des Tenors). Nachdem diese der Antragstellerin am 6. Juni 2018 erteilt wurde und sie infolgedessen am 6. Juli 2018 in das Bundesgebiet eingereist ist, erklärte ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. August 2018 den Rechtsstreit für erledigt. Hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung stimmte die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht zu (a)) und erklärte im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt (b)).
a) Soweit nur die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt hat, ist festzustellen, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt ist und in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg für wirkungslos zu erklären (vgl. OVG Sachsen, B.v. 8.5.2015 – 5 B 12/15 – juris Rn. 2 m.w.N.). Die Entscheidung hierüber obliegt dem Senat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1993 – 2 B 151.93 – juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 22.4.1992 – 6 S 435/92 – juris Rn. 1; OVG Sachsen, B.v. 8.5.2015 – 5 B 12/15 – juris Rn. 1; Peters in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 87a Rn. 19).
Nachdem die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1969 – VIII C 37.67, VIII C 38.67 – juris Rn. 12; U.v. 12.4.2001 – 2 C 16.00 – juris Rn. 12 m.w.N.). Mit der einseitig bleibenden Erledigungserklärung nimmt die Antragstellerin von ihrem bisherigen Begehren Abstand und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. An die Stelle des durch den ursprünglichen Antrag bestimmten Streitgegenstands tritt der Streit über die Behauptung der Antragstellerin, ihrem Begehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Dieser Austausch des Begehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstands und stellt damit der Sache nach eine zulässige Antragsänderung dar. Für den Erfolg des Feststellungsantrags kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob der ursprünglich erhobene Antrag begründet war; dem hat das Gericht – vorbehaltlich eines besonderen Feststellungsinteresses der Gegenpartei – nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1969 – VIII C 37.67, VIII C 38.67 – juris Rn. 12; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 161 Rn. 28). Diese Grundsätze über die Behandlung der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung sind auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar (OVG Sachsen, B.v. 8.5.2015 – 5 B 12/15 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Vorliegend hat sich das von der Antragstellerin betriebene Eilverfahren während des Beschwerdeverfahrens erledigt. Das Begehren der Antragstellerin zielte entsprechend dem nach § 88 VwGO zu ermittelnden wirklichen Rechtsschutzziel im Kern darauf ab, ihr nach erfolgter Abschiebung die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zur Fortführung des laufenden Asylverfahrens zu ermöglichen (siehe Antragsbegründung v. 28.3.2018, S. 6). Nach Erteilung der Betretenserlaubnis und erfolgter Wiedereinreise fehlt es dem Eilantrag inzwischen am Rechtsschutzbedürfnis. Ein besonderes Feststellungsinteresse der Antragsgegnerin ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin ist in dem kontradiktorischen Verfahren um die Feststellung der Erledigung des Verfahrens unterlegen.
b) Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteils ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verfahren durch Beschluss einzustellen und gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO auszusprechen, dass der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Mai 2018 auch insoweit wirkungslos geworden ist.
Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ferner über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, also des Umstands, an den die Beteiligten mit ihren übereinstimmenden Erledigungserklärungen anknüpfen (hier: Wiedereinreise der Antragstellerin), abzustellen. Grundsätzlich entspricht es in der Regel billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache das Gericht davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Denn ist der Ausgang des Verfahrens aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als offen anzusehen, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kosten den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die ist regelmäßig der Fall, wenn der Rechtsstreit eine höchstrichterlich (noch) nicht geklärte Frage aufwarf (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1987 – 7 C 87.86 – juris Rn. 2; BayVerfGH, Entscheidung v. 12.11.1992 – Vf. 38-VI-89 bis Vf. 55-VI-89 – juris Rn. 17; Neuman/Schalks in Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 161 Rn. 89 m.w.N.; Clausing in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 161 Rn. 23). Hiervon ist vorliegend jedenfalls hinsichtlich der Frage des statthaften Rechtsbehelfs (ausdrücklich offen gelassen: BayVGH, B.v. 28.1.2016 – 10 CE 15.2653 – juris Rn. 18 f.; B.v. 18.12.2017 – 19 CE 17.1541 – juris Rn. 9 ff.) sowie der Vorgehensweise zur Folgenbeseitigung einer rechtswidrigen Abschiebung (vgl. hierzu OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.7.2010 – OVG 3 S 26.10 – juris Rn. 11) auszugehen. Gemessen daran entspricht es billigem Ermessen, dass die Beteiligten hinsichtlich dieses Verfahrensteils die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen.
Die Streitwertfestsetzung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in beiden Rechtszügen beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).