Verwaltungsrecht

Ermessen und Lauf der Jahresfrist für Rücknahme rechtswidriger Festsetzung eines Unfallruhegehalts

Aktenzeichen  14 ZB 14.874

Datum:
25.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 43630
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVfG VwVfG § 48 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG) für die Rücknahme einer rechtswidrigen Festsetzung eines Unfallruhegehalts beginnt nicht schon mit der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu laufen, sondern erst, wenn die Behörde den Sachverhalt hinsichtlich der Frage einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Verwaltungsaktes und des Ermessens ermittelt hat. Sie darf deshalb erst die Anhörung des Betroffenen abwarten. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Behörde schiebt den Beginn der Jahresfrist nicht treuwidrig hinaus, weil sie zunächst den Ausgang eines parallelen Gerichtsverfahrens vor Einleitung der Rücknahme abwartet, wenn der Kläger selbst die maßgeblichen Gutachten angreift. In diesem Fall liegt auch keine Verwirkung der Rücknahmebefugnis vor. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 K 13.1447 2014-02-27 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.225,60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der ausschließlich auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.).
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage, mit der sich der Kläger gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2013 mit Wirkung ab 1. Februar 2010 verfügte Rücknahme des Bescheids über die Festsetzung eines Unfallruhegehalts vom 24. Mai 1996 wendet, mit Urteil vom 27. Februar 2014 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Unfallruhegehaltsfestsetzung nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG lägen vor. Durch die im Verfahren um die Genehmigung einer Heilkur (Az.: Au 2 K 08.86) gewonnenen Erkenntnisse, vor allem durch das in diesem Verfahren eingeholte gerichtliche Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen hierzu sei zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen nicht durch die anerkannten Dienstunfälle verursacht worden, sondern auf eine degenerative Veränderung der Halswirbelsäule zurückzuführen seien. Die Rücknahme des Bescheids vom 24. Mai 1996 sei auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Diese Jahresfrist habe vorliegend erst mit Eingang der im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG erfolgten klägerischen Stellungnahme vom 25. Juni 2010 zu laufen begonnen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe objektiv Entscheidungsreife vorgelegen. Zwar habe über das Nichtvorliegen der erforderlichen Kausalität unter Umständen schon zu einem früheren Zeitpunkt Gewissheit bestanden. Erst mit Eingang des Schreibens vom 25. Juni 2010 sei die Beklagte in der Lage gewesen, die nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG gebotenen Prüfungen vorzunehmen. Die Rücknahme sei auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Spätestens mit Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2009 im Verfahren Az.: Au 2 K 08.86 sei dem Kläger bekannt gewesen bzw. hätte ihm bekannt sein müssen, dass seine Beschwerden oder Erkrankungen nicht auf die Dienstunfälle zurückzuführen gewesen seien und er demzufolge auch keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt gehabt habe. Das öffentliche Interesse an der Korrektur eines als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts umfasse auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel. Das der Behörde eingeräumte Ermessen sei in diesem Fall dahingehend intendiert, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen sei, sofern weder Vertrauensgesichtspunkte noch sonstige besonders gewichtige Umstände ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigten. Im vorliegenden Fall ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass dem Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge einschließlich eines Unfallruhegehalts für die Zukunft ausnahmsweise größeres Gewicht einzuräumen sei als dem öffentlichen Interesse an der Rückführung der dem Kläger zu leistenden Versorgungsbezüge auf deren gesetzlich gerechtfertigte Höhe.
Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Weder mit seinem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG betreffenden Vorbringen (1.) noch mit seiner Rüge, das Rücknahmeermessen sei nicht fehlerfrei ausgeübt (2.), hat er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt.
1. Nach den zutreffenden, vom Kläger nicht gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nach ständiger Rechtsprechung zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 – GrSen 1.84 u. a. – BVerwGE 70, 356; B. v. 29.8.2014 – 4 B 1.14 – BRS 82 Nr. 174 Rn. 8). Dies setzt voraus, dass die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Damit beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zu diesen gehören neben der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Eine fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 – GrSen 1.84 u. a. – BVerwGE 70, 356).
Dies berücksichtigend ist es nicht durchgreifend, wenn der Kläger meint, die Beklagte habe schon aufgrund des von ihr im Verwaltungsverfahren um die Genehmigung einer Heilkur zur Frage des Ursachenzusammenhangs eingeholten fachorthopädischen Gutachtens, spätestens mit dem im Gerichtsverfahren erstellten Gutachten, d. h. spätestens im Mai/Juni 2009, die erforderlichen Kenntnisse von der Rechtswidrigkeit des Bescheids gehabt. Es kann dahingestellt bleiben, ob in Anbetracht der der Versorgungsfestsetzung ursprünglich zugrundeliegenden amtsärztlichen Stellungnahme, die von einem Kausalzusammenhang ausgegangen ist, die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids mit Vorlage der neuerlichen Gutachten geklärt war. Jedenfalls übersieht der Kläger, dass die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf setzen kann (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 – GrSen 1.84 u. a. – BVerwGE 70, 356). Vielmehr beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Hierzu ist die vollständige Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Sachverhalts nötig (BVerwG, B. v. 29.8.2014 – 4 B 1.14 – BRS 82 Nr. 174 Rn. 8), zu dem vorliegend auch die Einzelheiten gehören, die es der Beklagten ermöglicht haben, über die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Festsetzungsbescheids sowie über die Ausübung ihres Rücknahmeermessens zu entscheiden. Wollte man die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts für den Fristbeginn ausreichen lassen, so könnte der drohende Fristablauf die Behörde zu einer Entscheidung über die Rücknahme zwingen, obwohl ihr diese mangels vollständiger Kenntnis des insofern erheblichen Sachverhalts noch nicht möglich wäre. Damit würde die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu einer Bearbeitungsfrist für die Behörde, obwohl es sich nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck um eine Entscheidungsfrist handelt (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 – GrSen 1.84 u. a. – BVerwGE 70, 356). Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vorliegend mit dem Eingang der klägerischen Stellungnahme vom 25. Juni 2010 im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 28 VwVfG begonnen hat.
Auch mit seinem Vorbringen, die Beklagte habe sich – seit Vorliegen der Gutachten – dreieinhalb bzw. eineinhalb Jahre Zeit gelassen, den Rücknahmebescheid zu erlassen bzw. sie habe es durch beliebiges Hinausschieben in der Hand, den Beginn der Jahresfrist nach hinten zu schieben, kann der Kläger nicht durchdringen. Im Kern rügt der Kläger mit diesem Einwand, die Beklagte habe das Rücknahmeverfahren wegen unzureichender Ermittlungstätigkeit nicht zügig weiterbetrieben und so den Fristbeginn nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG unzulässig hinausgeschoben. Ob eine verzögerte Ermittlungstätigkeit der Behörde rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist bereits zweifelhaft, da der Gesetzgeber den Behörden in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eine Frist für die Ermittlung der maßgeblichen Umstände nicht gesetzt hat und für eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift in diese Richtung jede Grundlage fehlt (vgl. BVerwG, B. v. 29.8.2014 – 4 B 1.14 – BRS 82 Nr. 174 Rn. 8 m. w. N.). Letztlich bedarf dies keiner weiteren Vertiefung. Aufgrund der besonderen Umstände kann sich der Kläger vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe treuwidrig den Zeitpunkt des Beginns der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hinausgeschoben. Denn der Kläger selbst hat im Verfahren um die Genehmigung einer Heilkur bis zuletzt die Richtigkeit der Ergebnisse beider Gutachten und damit das Fehlen des Kausalzusammenhangs zwischen seinen Dienstunfällen und seiner Dienstunfähigkeit bezweifelt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass auch die Beklagte den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens um die Genehmigung der Heilkur abgewartet hat, bevor sie das Rücknahmeverfahren mit der Anhörung des Klägers in Gang gesetzt hat.
2. Mit seiner Rüge, das Rücknahmeermessen sei nicht fehlerfrei ausgeübt, weil der Zeitraum seit Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vom 24. Mai 1996 bis zum „Widerruf“ am 2. Dezember 2010 bei ausreichender Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung zu einer anderen Ermessensentscheidung hätte führen müssen, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Denn die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung sehr wohl berücksichtigt, dass dem Kläger das Unfallruhegehalt über einen langen Zeitraum gewährt wurde (vgl. S. 4 des streitgegenständlichen Bescheids). Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen darauf abzielt, das Entschließungsermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, weil ein Absehen von der Rücknahme des rechtswidrigen Festsetzungsbescheids vorliegend die einzig rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre, hat er keine durchgreifenden Gründe hierfür aufgezeigt. Insbesondere ist vorliegend nicht von einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis auszugehen. Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis ist zwar unbeschadet der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG möglich; sie kann als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben in besonderen Ausnahmefällen zu bejahen sein. Hierfür ist erforderlich, dass Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BVerwG, U. v. 20.12.1999 – 7 C 42.98 – BVerwGE 110, 226 m. w. N.). So kann ein Rücknahmebescheid wegen einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis rechtswidrig sein, wenn die Behörde den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch „konzentriertes Nichtstun“ verhindert hat (BVerwG, B. v. 29.8.2014 – 4 B 1.14 – BRS 82 Nr. 174 Rn. 8 m. w. N.). Auch kann einem seit Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts verstrichenen Zeitraum im Rahmen der Ermessensentscheidung eine erhebliche Bedeutung zukommen. Von einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis kann vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger selbst dazu beigetragen hat, dass zwischen Erlass des Festsetzungsbescheids und dessen Rücknahme ein langer Zeitraum verstrichen ist, da er die Richtigkeit der Ergebnisse der eingeholten Gutachten in Zweifel gezogen hat. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens um die Genehmigung der beantragten Heilkur abwarten wollte. Von einem „konzentrierten Nichtstun“ der Beklagten kann demnach nicht gesprochen werden. Weitere Gründe für eine Ermessenfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger nicht dargelegt.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57), wonach bei der Geltendmachung von höherer Versorgung ein Streitwert in Höhe des 2-fachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus festzusetzen ist (24 x 509,40 €; wie Vorinstanz).

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