Aktenzeichen M 2 S 16.35502
Leitsatz
Eine Strafverfolgung im Senegal wegen des Vermögensdelikts einer Unterschlagung lässt nicht die Befürchtung zu, dass es zu asylrelevanten und asylerhebliche Verfolgungshandlungen kommt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland am 23. November 2014 und reiste mit dem Flugzeug zunächst nach Spanien und von dort weiter nach Italien, wo er sich zehn Monate aufhielt, von Italien aus reiste er auf dem Landweg am 13. oder 14. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein (alles Angaben des Antragstellers). Am 7. Juni 2016 stellt er einen Asylantrag.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. Juni 2016 gab der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen Folgendes an: Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sei er oft nach China gereist, um dort Waren zu kaufen. Bei einer Reise sei ihm das Geld für die Ware abhandengekommen. Er habe im Taxi zum Flughaften in Senegal die Tasche mit dem Geld, ca. 65 Millionen CFA-Francs, umgerechnet ca. 100.000,00 €, vergessen. Sein Chef habe gedacht, er hätte das Geld unterschlagen und ihn bei der Polizei angezeigt. Im Senegal würde er eingesperrt werden. Dort herrsche keine Demokratie. Er habe keine Möglichkeit einen Anwalt zu beauftragen, deshalb würde er im Gefängnis landen. Die Kinder des Chefs hätten gesagt, sie würden die Verfolgung fortsetzen, selbst wenn die Polizei die Suche einstellte. Egal wo man sich im Senegal aufhalte gebe es Leute, die einen kennen würden. Er wisse nicht, ob er gesucht oder sogar angeklagt worden sei.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016, zur Post gegeben mit Schreiben vom 7. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er abgeschoben (Ziffer 5.), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete dieses auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise (Ziffer 6.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7.). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat sei gemäß § 29 a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend, von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohe. Der Antragsteller stammt aus Senegal, einem sicheren Herkunftsstaat. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass in seinem Falle, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat, die vorgenannten Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Die Republik Senegal sei eine Präsidialdemokratie, Verfassung und Rechtsordnung orientierten sich am französischen Vorbild. Die Republik Senegal zeichne sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Selbst bei Wahrunterstellung sei aus dem Sachvortrag des Antragstellers weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Ein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 b AsylG liege erkennbar nicht vor. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vortrage, in Senegal könne man sich keinen Rechtsanwalt nehmen und es gebe dort keine Demokratie, so entspreche dies nicht den Verhältnissen des Landes. Er hätte sich gegen die Drohungen des Arbeitgebers bzw. dessen Kinder durchaus durch Einschalten der Polizei schützen können. Ungeachtet dessen sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 e AsylG ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller auf interne Schutzalternativen verweisen lassen müsse. Auch das Argument des Antragstellers, in Senegal würde ihn überall jemand erkennen, führe zu keiner anderen Einschätzung. Dies sei unsubstantiiert und nicht realistisch. Weiter sei festzustellen, dass der Sachvortrag des Antragstellers insgesamt wenig glaubhaft erscheine. Es erscheine unwahrscheinlich, dass man in China Geschäfte mit senegalesischem Bargeld abwickeln könne. Es droht dem Antragsteller bei Rückkehr nach Senegal auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Aus den vorliegenden Erkenntnissen lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr ins Heimatland unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls offensichtlich nicht vor. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt worden sei, drohe dem Antragsteller in Senegal keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Senegal nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das (daneben bestehende) gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 14. Dezember 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid vom 6. Dezember 2016 aufzuheben sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Diese Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 16.35500 geführt. Ferner ließ er ebenfalls am 14. Dezember 2016 beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2016 u.a. wie folgt vortragen: Die strengen Kriterien einer Offensichtlichkeitsentscheidung scheinen nicht vorgelegen zu haben. Dem Antragsteller werde in seinem Heimatland zu Unrecht die Unterschlagung von umgerechnet 100.000,00 € vorgeworfen, weshalb eine strafrechtliche Verfolgung im Heimatland laufe. Wie allgemein bekannt, gebe es in nigerianischen Gefängnissen gehäuft Fälle von Folterungen und anderen Misshandlungen von Häftlingen, ebenso auf Polizeirevieren. Es liefen Verfahren ab, die nicht den internationalen Standards für faire Prozesse entsprächen. Der Antragsteller habe bei Rückkehr in den Senegal nichts anderes zu erwarten. Der Antragsteller habe glaubhaft angegeben, eine sehr hohe Menge von 100.000,00 € verloren zu haben. Wer so viel Geld mit sich führe, der arbeite für ein sehr großes Unternehmen, welches bis in die höchste Politik vernetzt sei. So auch der Arbeitgeber des Antragstellers. Bei einer Rückkehr des Antragstellers lägen die Folgen auf der Hand. Er würde kein faires Verfahren erwarten. Ergänzend ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 u.a. wie folgt vortragen: Der Antragsteller sei im Senegal bei Herrn … … beschäftigt gewesen. Dieser sei Inhaber diverser Kosmetikgeschäfte in Tuba und Dakar. Für diesen sei der Kläger bereits dreimal in China gewesen. Auf der Fahrt zum Flughafen Dakar, um von dort wieder nach Jiku in China zu fliegen und für seinen Chef einzukaufen, sei ihm die Tasche mit umgerechnet 100.000,00 € abhandengekommen. Suchmeldungen im Radio seien erfolglos geblieben. Daraufhin sei er von seinem Chef und dessen Kindern beschuldigt worden, das Geld unterschlagen zu haben. Sein Arbeitgeber betreibe mehrere Geschäfte in verschiedenen Städten Senegals, bei ihm kauften reiche und hochgestellte Persönlichkeiten ein, er sei in den höheren Gesellschaftsschichten eingeführt und vernetzt, ebenso dessen Kinder. Dies habe zur Folge, dass der Antragsteller im Senegal keinerlei Chancen hätte, seine Unschuld nachzuweisen, da sein Chef und dessen Kinder ihn für schuldig erklärt und zudem bei der Polizei angezeigt hätten. Der Antragsteller habe noch nicht einmal eine Chance, ein faires Verfahren vor einem senegalesischen Gericht zu bekommen. Stattdessen würde er ohne rechtsstaatliches Verfahren als Unterschlager in Gefängnissen gefoltert und gefangen gehalten werden. Erst vor wenigen Tagen habe der Antragsteller in einem Telefonat mit seinem Freund … … erfahren, dass er in Senegal wegen Unterschlagungen durch die Polizei gesucht werde.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 legte das Bundesamt seine Akten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vor-gelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage, § 36 Rdnr. 43, 56 f. jew. m.w.N.).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 6. Dezember 2016. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht offensichtlich weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Senegal noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 6. Dezember 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor bzw. lässt vortragen, er habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf dem Weg nach China im Taxi zum Flughafen Dakar Bargeld in Höhe von 65 Millionen CFA-Francs (umgerechnet 100.000,00 €) verloren. Sein Chef und dessen Kinder beschuldigten ihn deshalb der Unterschlagung. Sein Chef habe ihn bei der Polizei angezeigt. Wie er jüngst telefonisch von einem Freund erfahren habe, werde er in Senegal von der Polizei wegen Unterschlagung gesucht. Er habe in Senegal keine Chance auf ein faires Verfahren, er könne keinen Rechtsanwalt beauftragen, er müsse mit Folter und Gefängnis rechnen. Sein Chef und dessen Kinder seien bis in die höchste Politik bzw. mit den höheren Gesellschaftsschichten vernetzt. Die Kinder des Chefs hätten gesagt, sie würden die Verfolgung fortsetzen, selbst wenn die Polizei die Suche einstellte.
1. Der Antragsteller kann gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nach eigenem Vortrag u.a. über Spanien und Italien eingereist und daher über sichere Drittstaaten im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Darüber hinaus kann gemessen am Vortrag des Antragstellers von einer vom Staat ausgehenden politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG offensichtlich nicht die Rede sein. Eine etwaige strafrechtliche Verfolgung und ggf. Inhaftierung durch den senegalesischen Staat wegen einer Unterschlagung stellte keine Verfolgung aus politischen Gründen dar.
2. Bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) kann selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Antragstellers ganz offensichtlich schon nicht festgestellt werden, dass eine Verfolgung wegen eines relevanten Verfolgungsgrundes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG zu befürchten wäre. Eine etwaige strafrechtliche Verfolgung und ggf. Inhaftierung des Antragstellers durch den senegalesischen Staat wegen Unterschlagung knüpfte an keinen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Gleiches gilt hinsichtlich der (ohnehin nur äußerst vage und unsubstantiiert vorgetragenen) angeblich drohenden Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wie den Chef des Antragstellers und dessen Kinder wegen des Vorwurfs der Unterschlagung.
Unbeschadet dessen bestehen gemessen am Vorbringen des Antragstellers gegenüber Bundesamt und Gericht sowie den vorliegenden Erkenntnismitteln (wie insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 14. Oktober 2016) ganz offensichtlich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der ihm angeblich vorgeworfenen Unterschlagung asylrelevante und asylerhebliche Verfolgungshandlungen (§ 3 a AsylG) seitens des senegalesischen Staates befürchten müsste. Insbesondere stellte eine etwaige Strafverfolgung des Antragstellers durch die senegalesische Polizei und Justiz wegen des Vorwurfs der Unterschlagung keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar: Unterschlagung ist auch in Deutschland gemäß § 246 StGB strafbar. Gemessen an der Einlassung des Antragstellers, er habe den doch erheblichen Geldbetrag von umgerechnet 100.000,00 € auf dem Weg zum Flughafen im Taxi „vergessen“, wären strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Unterschlagung auch keineswegs unverhältnismäßig, vielmehr ist durchaus zumindest ein Anfangsverdacht gegeben. Sollte der Nachweis einer Unterschlagung geführt werden können, erschiene angesichts der Höhe des veruntreuten Betrags auch eine etwaige Gefängnisstrafe nicht von vornherein unverhältnismäßig. Ferner ist gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln zum Zustand der Gewaltenteilung, des Rechtsystems und der Strafverfolgung in Senegal (wie insbesondere des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 14. Oktober 2016) entgegen den bloßen Behauptungen des Antragstellers auch keineswegs zu erwarten, dass dieser keine Chance auf ein faires Verfahren hätte bzw. keinen Anwalt beauftragen könnte bzw. damit rechnen müsste, ohne rechtsstaatliches Verfahren als Unterschlager in Gefängnissen gefoltert und gefangen gehalten zu werden: Zwar mag die Strafverfolgung in Senegal an deutschen Verhältnissen gemessen durchaus Mängel aufweisen. Indes erscheint die Darstellung des Antragstellers als maßlose Übertreibung, die von den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht getragen wird. Es ist jedenfalls keinesfalls so, dass eine Strafverfolgung im Senegal wegen des Vermögensdelikts einer Unterschlagung ganz allgemein befürchten ließe, dass es zu asylrelevanten und asylerhebliche Verfolgungshandlungen kommt. Das Gericht kann gemessen am Vorbringen des Antragstellers auch nicht erkennen, dass in seinem Fall aufgrund besonderer individueller Umstände mit asylrelevanten und asylerheblichen Verfolgungshandlungen zu rechnen wäre: Zwar lässt der Antragsteller gegenüber dem Gericht sinngemäß vortragen, er habe deshalb keine Chance auf ein faires Verfahren und müsse mit Folterung und Inhaftierung rechnen, weil sein Chef und dessen Kinder bis in die höchste Politik bzw. in höhere Gesellschaftsschichten vernetzt seien. Hierzu ist zunächst hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen festzustellen, dass der Antragsteller Derartiges bei seiner Anhörung durch das Bundesamt noch nicht vorgebracht hatte. Vielmehr wird erst im Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 zunächst behauptet, da der Antragsteller viel Geld mit sich geführt habe, müsse er für ein sehr großes Unternehmen arbeiten, das bis in die höchste Politik vernetzt sei, sowie dann im Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 anders behauptet, der Chef des Antragstellers führe mehrere Kosmetikgeschäfte, in denen reiche und hochgestellte Persönlichkeiten einkauften, weshalb der Chef und dessen Kinder in den höheren Gesellschaftsschichten eingeführt und vernetzt sei. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens erschließt sich auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht, warum die bloße Inhaberschaft diverser Kosmetikgeschäfte mit reichen und hochgestellten Kunden ausreichen sollte, um entscheidenden Einfluss auf die Strafverfolgung des senegalesischen Staates wegen eines Unterschlagungsdeliktes nehmen zu können und sogar bei einem etwaig fehlenden Nachweis einer Unterschlagung eine strafrechtliche Verurteilung und Inhaftierung des Antragstellers erreichen zu können. Der Umstand, dass der Chef des Antragstellers diesen wegen Unterschlagung bei der Polizei angezeigt haben soll und die Polizei – wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 erstmals vortragen lässt – auch tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung eingeleitet haben soll, kann schon im Ansatz nicht auf das Drohen asylrelevanter und asylerheblicher Verfolgungshandlungen hinweisen. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der Einlassung des Antragstellers zu den Umständen des Verschwindens der umgerechnet 100.000 € sowohl die Anzeige bei der Polizei als auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht unverhältnismäßig sind.
Schließlich ist hinsichtlich der vom Antragsteller gegenüber dem Bundesamt erwähnten angeblich drohenden Verfolgung durch die Kinder des Chefs der Antragstellers – diese hätten gesagt, sie würden die Verfolgung fortsetzen, selbst wenn die Polizei die Suche einstellte – ergänzend darauf hinzuweisen, dass in einem solchen Fall einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative und damit interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3 e AsylG). Der Antragsteller kann nach einer Rückkehr nach Senegal in einen anderen Landesteil ziehen, insbesondere in eine Großstadt Senegals, wo er von den nichtstaatlichen Akteuren mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausfindig gemacht werden kann.
3. Der Antragsteller hat auch ganz offensichtlich keinen Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylG), weil schon im Ansatz nicht anzunehmen ist, dass ihm in Senegal ein ernsthafter Schaden droht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller im Zusammenhang mit der befürchten Strafverfolgung wegen Unterschlagung die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen könnte. Entsprechend den obigen Ausführungen zum Fehlen einer asylrelevanten und asylerheblichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a AsylG kann auch ganz offensichtlich nicht die Rede sein, dass dem Antragsteller mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit Folter (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte. Hinsichtlich des Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt es dabei maßgeblich auf die zu Art. 3 EMRK – dort: „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ – ergangene Rechtsprechung des EGMR an (Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rn. 23, Rn. 32; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 60 AufenthG Rn. 35). Um eine Maßnahme als unmenschlich oder erniedrigend ansehen zu können, muss die Bestrafung oder Behandlung über das notwendigerweise mit jeder legitimen Behandlung oder Bestrafung verbundene Maß des Leidens oder der Erniedrigung hinausgehen. Eine Maßnahme wird erst dann als unmenschlich oder erniedrigend bewertet, wenn zusätzliche Faktoren festzustellen sind (Marx, a.a.O., § 4 Rn. 33 ff. m.w.N.). Derartiges ist – wie sich aus den obigen Ausführungen zum Fehlen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a AsylG ergibt – im vorliegenden Fall des Antragstellers selbst bei Wahrunterstellung dessen Vorbringens nicht zu erwarten. Ferner ist der Antragssteller hinsichtlich der angeblich drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte auch in Bezug auf den subsidiären Schutz auf den internen Schutz zu verweisen (§ 4 Abs. 3, § 3 e AsylG).
4. Schließlich hat der Antragsteller wegen der ihm angeblich drohenden Strafverfolgung wegen Unterschlagung ganz offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 60 Abs. 6 AufenthG: Danach stehen die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung nicht entgegen. In vorliegendem Fall ergibt sich aus § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nichts anderes: Insbesondere droht dem Antragteller, wie oben ausgeführt wurde, ganz offensichtlich kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (§ 60 Abs. 2 AufenthG) und auch nicht die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Auch § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht einschlägig, insbesondere droht dem Antragsteller keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK, wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ergibt. Aus der angeblich drohenden Verfolgung durch nichtstaatliche Dritter kann selbst bei Wahrunterstellung schon deshalb kein Abschiebungsverbot abgeleitet werden, weil diesbezüglich interner Schutz zur Verfügung steht.
Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts ist gemessen an dem Vorstehenden gerechtfertigt gemäß § 29 a AsylG und gemäß § 30 Abs. 1 AsylG.
Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kosten-folge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
…