Verwaltungsrecht

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen keinen Zulassungsgrund iSd § 78 Abs. 3 AsylG

Aktenzeichen  20 ZB 18.30003

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3084
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen keinen Zulassungsgrund iSd § 78 Abs. 3 AsylG. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Soweit mit einem Zulassungsantrag vorgetragen wird, dass die Heranziehung zum Militärdienst für eritreische Wehrdienstpflichtige eine Verfolgungsgefahr begründe, wird keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern die Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestritten. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 16.30787 2016-05-31 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juni 2016 bleibt ohne Erfolg, weil die gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegten Gründe die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.
Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob für den eritreischen Kläger auch ohne Bestehen einer Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden muss, weil das eritreische Regime ihn bei einer Rückkehr als illegal Ausgereisten bzw. bei einer Verweigerung des Militärdienstes als vermeintlichen Regimegegner ohne richterliche Anordnung, für unbestimmte Zeit und unter grausamen Bedingungen inhaftieren würde ,
hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang vom Berufungsgericht ungeklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist bereits nicht klärungsfähig, weil sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger in Äthiopien geboren wurde und vor seiner Ausreise auch dort gelebt hat. Insoweit kommt es beim Kläger nicht auf die Frage an, ob er sich durch eine Ausreise aus Eritrea dem dortigen Nationaldienst entzogen hat und bei einer Rückkehr mit einer unmenschlichen Behandlung rechnen muss. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen (Seite 9 des Urteils), dass die bloße Heranziehung zum Nationaldienst als solche keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung darstellt, weil die Heranziehung zum Militärdienst ausweislich der Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG flüchtlingsschutzrechtlich schon grundsätzlich nicht dem Schutzversprechen unterfalle. Außerdem stünde der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus weiter entgegen, dass keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die eritreische Regierung auch Personen verfolge, die sich – wie der Kläger – dem nationalen Dienst lediglich dadurch (bisher) entzogen hätten, dass sie sich im wehrpflichtigen Alter nicht in Eritrea befunden hätten. Aus den gleichen Gründen hat das Verwaltungsgericht auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG verneint. Folglich stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage hier nicht. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag vortragen lässt, dass die Heranziehung zum Militärdienst für eritreische Wehrdienstpflichtige entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Verfolgungsgefahr begründe, so wirft er keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern bestreitet die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung stellen jedoch keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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