Aktenzeichen AN 6 K 15.00789
IntV § 4a Abs. 1 IntV n. F. (in der ab 28. Oktober 2015 gültigen Fassung)
IntV § 7 Abs. 1 und 3 IntV
Leitsatz
1 Gibt es für einen Integrationskurs einen Kursort, der der Wohnung der kursbesuchenden Person erheblich näher als der tatsächlich besuchte Kursort liegt, so sind die Fahrtkosten nicht notwendig iSd § 4a Abs. 1 S. 1 IntV aF, die für die Fahrt zur erheblich weiter entfernt gelegenen Kursstätte aufzuwenden waren. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Begriff der „Notwendigkeit“ iSd § 4a Abs. 1 S. 1 IntV aF ist gesetzlich nicht definiert. Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Auslegung des Begriffes eine Verwaltungspraxis herausgebildet hat. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3 Dabei kann das Bundesamt davon ausgehen, dass die Notwendigkeit in erster Linie pauschal durch die Entfernung von der Wohnung zum Kursort und zusätzlich in besonderen Fällen durch persönliche Eigenarten der betreffenden Personen (Behinderung, besondere Gefährlichkeit des Weges) bestimmt wird. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4 Einem erwachsenen Mann, der keine besonderen persönlichen Erschwernisse wie Behinderung oder Gebrechlichkeit nachweist, kann ohne Weiteres zugemutet werden, eine Strecke von bis zu 3 Kilometer zu Fuß zurück zu legen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, …, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, mit der er unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses vom 16. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015 die Verpflichtung der Beklagten geltend macht, ihm antragsgemäß Fahrtkosten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV in der bis 27. Oktober 2015 geltenden Fassung (a. F.) zu erstatten bzw. hilfsweise einen Fahrtkostenzuschuss nach § 4a Abs. 1 IntV a. F. zu gewähren.
Der am … 1989 geborene Kläger mit syrischer Staatsangehörigkeit wurde mit Bescheid vom 23. Februar 2015 (Bl. 12 ff. der Gerichtsakte) von der Ausländerbehörde des Landratsamtes Ne. zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Mit Einstufungstest vom 25. Januar 2015 war der Kläger bereits in Modul 2 eines allgemeinen Integrationskurses eingestuft worden. Daraufhin holte der Kläger nach eigenen Angaben von verschiedenen Integrationskursträgern Angebote ein, unter anderem ein Angebot der Volkshochschule Ne. Ferner holte der Kläger auch ein Angebot des …-Bildungszentrums in Nü. ein.
Er stellte am 10. März 2015 sowohl einen Antrag auf Kostenbefreiung, als auch einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung. Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung für den Kursort Nü. (…-Bildungszentrum Nü.) war mit Schreiben vom 7. März 2015 (Bl. 3 der Behördenakte, im Folgenden ohne Zusatz) folgendermaßen begründet worden: Anrufe bei gemäß der ihm zur Verfügung stehenden Liste möglicher Bildungsträger hätten ergeben, dass viele Kurse des Moduls 2 bereits voll belegt seien, das …-Bildungszentrum Nü. habe ihm jedoch einen Kurs mit Beginn zum 16. März 2015 anbieten können. Ohne Pendeln von Ne. nach Nü. müsste er fast ein halbes Jahr warten. Seiner Information nach beginne (an der der Volkshochschule Ne.) im Mai 2015 ein Kurs Modul 1, erst einige Monate später wieder ein Modul 2-Kurs. Ein halbes Jahr Wartezeit sei sehr unzufrieden stellend, da er sehr gewillt sei, Deutsch zu lernen, und er nur mit Sprachkenntnissen einen Job finden könne, um sich und seine Familie selbst ernähren zu können. Das Monatsticket koste 180,90 EUR, was er sich finanziell nicht leisten könne.
Das Bundesamt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11. März 2015 (Bl. 4) antragsgemäß die Kostenbefreiung.
Daraufhin schloss der Kläger am 16. März 2015 einen Schulungsvertrag mit dem …-Bildungszentrum in Nü. ab und erstand ein vom 16. März 2015 bis 15. April 2015 gültiges Monatsticket im Wert von 180,90 EUR (Bl. 16 f.).
Laut E-Mail einer Bediensteten der Volkshochschule Ne. vom 16. März 2015 (Bl. 8) ist der Kläger dort bekannt. Er habe den Integrationskurs besuchen wollen; nachdem der Vormittagskurs bereits belegt gewesen sei, habe sie für den Kläger einen Platz im Abendkurs reserviert gehabt, es habe nur noch die Verpflichtung durch die Ausländerbehörde gefehlt, welche wunschgemäß vorgezogen worden sei. Zum vereinbarten Beginn („2.2. Modul 3“) sei der Kläger unentschuldigt nicht erschienen. Auf Nachfrage habe er zwei Tage später erklärt, erst suche er für sich und seine Familie ein Haus, dann besuche er den Integrationskurs.
Das Bundesamte lehnte den Fahrtkostenerstattungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 16. März 2015 (Bl. 6 f. = Bl. 14 f.) ab, da die Entfernung (Fußweg) zwischen Wohnort des Klägers und dem besuchten Kursort mehr als drei Kilometer betrage und auch andere Sprachkursträger, die weniger als drei Kilometer vom Wohnort entfernt lägen, Integrationskurse anböten, an denen der Kläger habe teilnehmen können. Im konkreten Fall biete die Volkshochschule Ne., bei der er sich erkundigt und die ihm auch ein Angebot unterbreitet habe, laufend Integrationskurse (Vollzeitkurse und Abendkurse) an. Es sei daher dem Kläger durchaus zumutbar, wenige Wochen zu warten, bis wieder ein Kurs in der für ihn passenden Modulform angeboten werde (voraussichtlich Anfang Mai).
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. März 2015 (Bl. 11 f.) Widerspruch ein. Richtig sei, dass an der Volkshochschule Ne. der nächste für ihn passende Integrationskurs erst am 8. Juni 2015 beginne. Deshalb hätte er mehr als drei Monate warten müssen. Da er kein Anfänger, sondern auf Niveau 2 eingestuft sei, hätte er bis zu seinem Einstieg in diesen laufenden Kurs noch weitere zwei bis drei Monate warten müssen. Insgesamt ergäbe dies eine Wartezeit von fünf bis sechs Monaten, also fast ein halbes Jahr, wodurch er wertvolle Zeit verlieren würde. Außerdem sei er als Familienvater von einem minderjährigen Sohn besonders integrationsbedürftig. Des Weiteren sei er sehr an der deutschen Sprache interessiert, mehr von der deutschen Sprache zu lernen, bringe ihm auch der deutschen Kultur und seiner Integration näher. Schließlich habe er auf den Bewilligungsbescheid vom 11. März 2015 vertraut, weshalb er im Vertrauen auf diese Bewilligung noch vor Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides das Monatsticket zum Preis von 180,90 EUR zum Kursbeginn am 16. März 2015 gekauft habe. Diese Fahrtkosten seien für seine finanzielle Situation nicht tragbar. Er hätte das Ticket ohne Vertrauen auf den Bewilligungsbescheid vom 11. März 2015 nicht gekauft.
Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015 (Bl. 9 f.) als unbegründet zurück. Der dem Kläger am 17. April 2015 zugestellte Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorlägen. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei im Bescheid vom 11. März 2015 lediglich über die Befreiung von der Leistung eines Kostenbeitrages zum Integrationskurs entschieden worden. Eine Bewilligung der Fahrtkosten sei hiermit nicht ausgesprochen worden. Sein Antrag auf Fahrtkostenerstattung für den Kurs in Nü. sei mit Bescheid vom 16. März 2015, auf dessen Begründung verwiesen wurde, abgelehnt worden. Die Volkshochschule Ne. habe ihm ein Angebot unterbreitet, einen entsprechenden Integrationskurs zu besuchen. Im Übrigen sei es durchaus zumutbar eine gewisse Zeit zu warten. Auch wenn seine Einstellung, so schnell wie möglich einen Integrationskurs besuchen zu wollen, zu begrüßen sei, dürften rechtliche Belange, die insbesondere finanzielle Angelegenheit beträfen, nicht außer Acht gelassen werden.
Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Mai 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben, dort eingegangen am selben Tage (Montag) per Telefax, und beantragen, die vorgenannten Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf dessen Antrag vom 7. März 2015 Fahrtkosten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV zu erstatten, hilfsweise ihm einen Fahrtkostenzuschuss nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner Fahrtkosten – hilfsweise auf Gewährung eines Zuschusses – habe. Der Kläger nehme auch ordnungsgemäß an dem Integrationskurs in Nü. teil. Die Fahrtkosten in Höhe von 180,90 EUR pro Monat seien auch notwendig, da diese der Sache nach erforderlich seien, weil die Anmeldung zu diesem Sprachkurs erforderlich gewesen sei. Für den Kläger habe es zum damaligen Zeitpunkt im Umkreis von drei Kilometern kein adäquates Angebot, welches seinen Vorkenntnissen entsprochen hätte, gegeben. Gemäß Ziffer 2. des Bescheides der Ausländerbehörde vom 23. Februar 2015 sei er aufgefordert worden, sich unverzüglich bei einem vom Bundesamt zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anzumelden und diese Anmeldung der Ausländerbehörde spätestens bis zum 31. März 2015 durch eine schriftliche Bestätigung des Kursträgers nachzuweisen, wobei in Ziffer 3. des Bescheides einer Einhaltung der Vorgaben gemäß Ziffer 2. mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 300,00 EUR Nachdruck verliehen worden sei. Deshalb habe die unverzügliche Anmeldung zu einem Integrationskurs somit für den Kläger Priorität gehabt. Der Kläger habe entsprechend Ziffer 5. der Begründung des Bescheides vom „Kursträger seiner Wahl“ Gebrauch gemacht. Auch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 IntV solle der Kurs nicht später als drei Monate nach der Anmeldung beginnen, wobei ebenfalls die bis zum 31. März 2015 gesetzte Frist zu berücksichtigen sei. Demzufolge habe der Kurs nicht später als Juni 2015 beginnen sollen, was der Kläger bei einer Anmeldung an der Volkshochschule Ne. nicht hätte einhalten können. Deshalb sei die Anmeldung in Nü. erforderlich gewesen. Der Kläger habe damit alle Vorgaben des Bescheides vom 23. Februar 2015 erfüllt und auch im Sinne der Integrationsverordnung, insbesondere des § 7 IntV gehandelt, als er sich unverzüglich für den Kurs in Nü. angemeldet habe. Der Kurs diene schließlich der schnelleren Integration des Klägers, und beuge einer unnötigen Warteschleife vor, in der er wegen mangelnder Sprachkenntnisse Gefahr laufen könnte, sich in einer Parallelgesellschaft zu integrieren. Zudem helfe die Anmeldung, dass er sich schneller in den Arbeitsmarkt integrieren könne und nicht länger von staatlichen Leistungen abhängig sei. Das Kostenargument des Widerspruchsbescheides greife deshalb nicht. Auch familiäre Aspekte sprächen für die Notwendigkeit der Fahrtkosten. Der Kläger sei Vater eines fünf Monate alten Kindes, weshalb eine Wartezeit nicht zumutbar sei, da er die Grundlagen der deutschen Sprache beherrschen müsse um seine Fürsorgepflichten gegenüber seinem Kind ordnungsgemäß wahrnehmen zu können (beispielsweise im Rahmen von Arztbesuchen, s. Widerspruchsbegründung). Unabhängig davon habe er jedenfalls einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV, da er als Empfänger von staatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II bedürftig im Sinne dieser Vorschrift sei.
Ferner wurde beantragt,
dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … zu bewilligen.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 Klageabweisung und erwiderte, dass der Kläger weder einen Anspruch auf die Fahrtkostenerstattung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV, noch einen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV habe. Die Voraussetzungen hierfür seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten seien nicht notwendig, da auch andere Sprachkursträger, die weniger als drei Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt lägen, Integrationskurs anböten, was insbesondere bei der Volkshochschule Ne. ab Mai 2015 der Fall (gewesen) sei, mit welcher sich der Kläger bereits in Verbindung gesetzt und von dort ein Angebot eingeholt hätte. Die Tatsache einer längeren Wartezeit als in Nü. führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Es sei für den Kläger durchaus zumutbar, einige Wochen bzw. Monate auf den Kursbeginn am Wohnort für einen passendes Kursmodul zu warten. Auch wenn das Bestreben des Klägers, möglichst zeitnah einen Integrationskurs besuchen zu wollen, begrüßenswert sei, so dürften indes die gesetzlichen Vorgaben des § 4a IntV, welche insbesondere finanzielle Hintergründe hätten, nicht außer Acht gelassen werden. Hierdurch sei auch nicht die freie Trägerwahl des Klägers eingeschränkt. Es stehe im frei, den Integrationskurs bei jedem beliebigen Träger, ohne Rücksicht auf die Entfernung des Kursortes von seinem Wohnort, zu besuchen. Allerdings bedeute die freie Trägerwahl nicht, dass der Kläger für jede beliebige Entfernung zwischen Kurs- und Wohnort eine Kostenerstattung verlangen könne, diese finde nur bei notwendigen Fahrtkosten statt. Im Übrigen sei eine Anmeldung bis zum 31. März 2015 auch bei dem Integrationskursträger in Ne. möglich gewesen. Bei der Ziffer 2. des Bescheides des Landratsamtes Ne. komme es nicht auf den Kursbeginn, sondern lediglich die Anmeldung beim Kursträger und dessen Übersendung an die Ausländerbehörde bis zum 31. März 2015 an. Ferner ergebe sich entgegen der Behauptung des Klägers aus § 7 Abs. 3 Satz 1 IntV für ihn keine Verpflichtung, nicht später als drei Monate nach Anmeldung beim Kursträger mit dem Integrationskurs zu beginnen, vielmehr handele es sich um eine Soll-Vorschrift, welche an die Integrationskursträger gerichtet sei und nicht an die Teilnehmer.
Hierauf erwiderte die Klägerseite mit Replik vom 24. Juli 2015, der Kläger sei aufgrund eines Irrtums davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 11. März 2015 auch die Bewilligung der Fahrtkosten beinhalte. Im Vertrauen hierauf habe er das Monatsticket erworben. Die Fahrtkosten seien auch notwendig, da dem Kläger zu dem Integrationskurs in Nü. zum damaligen Zeitpunkt keine Alternative zur Verfügung gestanden habe, da in Ne. kein freier Platz für Modul 2 in einem Integrationskurs verfügbar gewesen sei. Eine Wartezeit bis frühestens Anfang Juni 2015 sei für den Kläger zu lange gewesen, weshalb zum damaligen Zeitpunkt, als er seine Entscheidung zeitnah habe treffen müssen, keine Alternative zur Verfügung gestanden habe. Damit seien die Fahrtkosten notwendig. Denn nach § 7 Abs. 3 IntV solle der Verpflichtete innerhalb der nächsten drei Monate nach Aufforderung mit dem Integrationskurs beginnen. Diese Drei-Monats-Regelung richte sich zwar in ihrem Wortlaut primär an die Kursträger, sie diene ihrem Sinn und Zweck nach aber auch den Kursteilnehmern. Der Integrationsprozess solle nicht durch lange Wartezeiten hinausgezögert werden, es solle kein soziales Vakuum für den Ausländer entstehen, sondern er solle möglichst zügig in die Selbstständigkeit entlassen werden. Dabei sei dem Kursträger ein begrenztes Ermessen eingeräumt, nur in Ausnahmefällen solle er von der gesetzlich vorgesehenen Drei-Monats-Regelung abweichen dürfen. Hier habe der (wohnortnahe) Kursträger dem Kläger keinen adäquaten Kurs innerhalb dieser Drei-Monatsfrist anbieten können. Weder im Ablehnungsbescheid vom 16. März 2015 noch in der Klageerwiderung vom 6. Juli 2015 werde hinreichend dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Drei-Monats-Regelung hier hinnehmbar gewesen sein sollte, obwohl der Kläger in seiner Antragsbegründung vom 7. März 2015 dieses Problem explizit angesprochen gehabt habe. Insbesondere gehe nicht hervor, weshalb ein Zuwarten über drei Monate hinaus für den Kläger zumutbar gewesen sein sollte.
Dem entgegnete die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015, dass der Irrtum des Klägers über den Inhalt des Bewilligungsbescheides bezüglich der Kostenbefreiung unbeachtlich sei. Im Bescheid vom 11. März 2015 sei eindeutig und in fett „Ihr Kostenbefreiungsantrag vom 10. März 2015“ hervorgehoben. Nachdem der Kläger einen zusätzlichen Antrag auf Fahrtkostenerstattung gestellt hatte, habe er auch mit zwei unterschiedlichen Bescheiden rechnen müssen. Er habe nicht damit rechnen dürfen und können, dass eine Kostenbefreiung auch eine Fahrtkostenerstattung beinhalte. Außerdem hätte er die Hilfe des Integrationskursträgers, mit dessen Hilfe er die Anträge gestellt gehabt habe, in Anspruch nehmen können. Zudem seien die geltend gemachten Fahrtkosten nicht notwendig, da die Volkshochschule Ne. weniger als drei Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt liege und ebenfalls Integrationskurse anbiete und der Kläger hier auch bereits ein Angebot für den Besuch eines Integrationskurses eingeholt habe, bei dem er laut Angebot im zweiten Kursabschnitt am 8. Juni 2015 hätte beginnen können. Er hätte sich bereits im März 2015 hierfür anmelden können und damit die Frist bis zum 31. März 2015 eingehalten. Der Kläger habe hier somit eine echte Alternative zu Nü. gehabt. Die Wartezeit bis Juni 2015 wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers verpflichte § 7 Abs. 3 IntV nicht den Teilnehmer, sondern diese Vorschrift richte sich an den Integrationskursträger, damit der Kurst nicht später als drei Monate nach Anmeldung beginnen solle. Der Fristbeginn beziehe sich hier somit nicht auf die Verpflichtung durch die Ausländerbehörde, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Teilnehmers beim Integrationskursträger. Im Falle einer Überschreitung dieser Drei-Monatsfrist sehe § 7 Abs. 3 Satz 3 IntV allerdings lediglich eine Verpflichtung des Integrationskursträgers zur unverzüglichen Information des Teilnehmers vor. Eine längere Wartezeit solle durch § 7 Abs. 3 IntV nicht verhindert werden, sondern § 7 Abs. 3 IntV diene alleine der Information des Teilnehmers. Bei einer Anmeldung des Klägers am 16. März 2015 zum Integrationskurs an der Volkshochschule Ne. (anstelle in Nü.) und dem Kursbeginn zum 8. Juni 2015 wäre die Drei-Monatsfrist hier auch gewahrt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO auf Antrag einem Beteiligten zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (BayVGH, Beschlüsse v. 4.2.2003 – 12 C 02.1942 – und v. 28.4.2003 – 12 C 03.488). Als Zeitpunkt der Entscheidungsreife wird grundsätzlich der Zeitpunkt nach Eingang der Behördenakten und der (Klage- bzw. Antrags-)Erwiderung angenommen (BayVGH, B. vom 28.12.2004 – 12 CE 04.2960 u. a.). Maßstab für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfe-Bewilligungsgesuch ist das vom Grundgesetz aufgestellte Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation der Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in einer den Unbemittelten benachteiligenden Weise nicht überspannt werden. Prozesskostenhilfe muss danach nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG, B. v. 13.3.1990 – 2 BvR 1439/88). Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht jedoch bspw. dann, wenn die Entscheidung von rechtlich schwierigen Fragen abhängig ist (BayVGH, B. v. 28.4.2003 – 12 C 03.488) oder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Beweisführung besteht (BayVGH, B. v. 4.2.2003 – 12 C 02.1942).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO zu verneinen, bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage kann die Klage voraussichtlich keine Aussichten auf Erfolg haben:
Zwar ist die Klage zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO erhoben. Nachdem der Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015 am 17. April 2015 zugestellt worden war, begann die Klagefrist am 18. April 2015 zu laufen und endete an sich bereits mit Ablauf des 17. Mai 2015. Da dies jedoch ein Sonntag war, ist die Klage am Montag, den 18. Mai 2015, innerhalb der mit Ablauf des 18. Mai 2015 endenden Klagefrist eingegangen (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB).
Jedoch hat die Klage bei summarischer Prüfung jedenfalls in der Sache keine Aussichten auf Erfolg. Aller Voraussicht nach wird sich der ablehnende Bescheid vom 16. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015 als rechtmäßig erweisen, der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht weder der von ihm geltend gemachte Fahrtkostenerstattungsanspruch nach § 4a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler – IntV – vom 13. Dezember 2004 (BGBl I, 3370 i. d. F. der vom 1.3.2012 bis 27.10.2015 gültigen Änderungsverordnung vom 20.2.2012 BGBl I, 295, im Folgenden a. F.) zu, noch kommt hier ein Fahrtkostenzuschuss nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F. in Betracht.
Nach dem vom 1. März 2012 bis 27. Oktober 2015 gültigen § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F. werden Teilnehmern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 AufenthG oder in sonstiger Weise nach § 3 Abs. 2b Satz 2 des SGB II durch eine Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme verpflichtet worden sind, bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F. soll das Bundesamt Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 AufenthG zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnehmern, für die § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F. keine Anwendung findet und die nach § 9 Abs. 2 IntV von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren.
Erstattungsfähig nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F. sind nur die „notwendigen“ Fahrtkosten. Das beinhaltet, dass notwendig im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV Fahrtkosten nur dann sein können, wenn nicht an Stelle des in Anspruch genommenen Fahrtweges eine kürzere Alternative zur Verfügung steht, und darüber hinaus, dass Fahrtkosten auch tatsächlich angefallen sind. Nichts anderes gilt für einen Fahrtkostenzuschuss nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F. Zuschussfähig sind nur die notwendigen Fahrtkosten, die nachweislich angefallen sind, und soweit ein Bedarf besteht (§ 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F.).
Nach dem ab 28. Oktober 2015 gültigen § 4a Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler – IntV – vom 13. Dezember 2004 (BGBl I, 3370 i. d. F. der Änderungsverordnung vom 24.10.2015 BGBl I, 1789) wird Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Abs. 2 IntV von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag ein Zuschuss zu den Fahrtkosten gewährt, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht (Satz 1 der Vorschrift), wobei der Fahrtkostenzuschuss nach neuem Recht in Form einer Pauschale gewährt wird (Satz 2 der Vorschrift).
Von dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, ist hier eine Ausnahme zu machen. Auch auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (14.4.2015) kommt es hier nicht an. Die Frage, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach dem materiellen Recht (vgl. BVerwG vom 11.2.1999 Buchholz 239.2, § 28 SVG Nr. 2; BVerwG vom 1.12.1989 BVerwGE 84, 157 ff.). Es ist im vorliegenden Fall maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Kursbesuches abzustellen (U. d. Kammer v. 18.10.2012 – AN 14 K 12.01196), nachdem die Vorschriften der IntV für das Entstehen eines Anspruchs sowohl hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung als auch hinsichtlich des Fahrtkostenzuschusses an diesen Zeitpunkt der Teilnahme am Kurs anknüpfen, zu dem die Voraussetzungen vorliegen müssen, und den Vorschriften der IntV nicht zu entnehmen ist, dass im Falle rechtswidriger Nichterfüllung dieses Anspruchs ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach- oder Rechtslage untergehen soll (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdnr. 221 zu § 113). Vielmehr ist in der Übergangsregelung des § 22 Abs. 1 IntV geregelt, dass das Bundesamt die Fahrtkosten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 nach dem bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Kostenvergütungsverfahren erstatten kann.
Streitgegenständlich ist hier der Kursbesuch ab 16. März 2015. Ferner hat der Kläger bisher nur nachgewiesen, dass ihm die geltend gemachten Fahrtkosten für den ersten Monat (16.3. bis 15.4.2015) entstanden sind, für die übrigen Monate hat er bisher keine entsprechende Aufwendungen nachgewiesen.
Nach alledem ist im vorliegenden Fall ausschließlich auf § 4a IntV a. F. abzustellen.
Die Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F. bzw. einen Zuschuss nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F. liegen hier bei summarischer Prüfung nicht vor:
1. Der Kläger, der nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) AufenthG zur Teilnahme verpflichtet worden ist, gehört bereits nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F., weshalb eine Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten im Falle des Klägers ohnehin nicht in Betracht kommt.
2. Vielmehr gehört der nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG zur Teilnahme verpflichtete Kläger (der zudem nach § 9 Abs. 2 IntV von der Kostenbeitragspflicht befreit worden ist) zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F.
3. Allerdings sind die geltend gemachten Fahrtkosten nicht notwendig im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F., da der besuchte Kursort zwar über 3 km vom Wohnort des Klägers entfernt ist, es aber mindestens eine wohnortnähere Kursalternative unter drei km gegeben hätte. Bereits aus diesem Grunde kommt auch ein Zuschuss nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F. nicht in Betracht, da dieser – wie eingangs dargelegt – ebenfalls notwendige Fahrtkosten voraussetzt.
Gibt es – wie hier im Einzelfall des Klägers – einen Kursort, der der Wohnung der kursbesuchenden Person erheblich näher – d. h. bei einer Entfernung von unter drei Kilometern – als der tatsächlich besuchte Kursort liegt, so sind jedenfalls die Fahrtkosten nicht notwendig im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F., die für die Fahrt zur erheblich weiter entfernt gelegenen Kursstätte aufzuwenden waren (Urteil der Kammer vom 3.11.2011 – AN 14 K 11.00301 – zur inhaltsgleichen bis 29.2.2012 gültigen Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 IntV a. F.).
4. Ohne Rechtsfehler vertritt die Beklagte deshalb die Auffassung, dass eine Fahrt zur tatsächlich besuchten Kursstätte (in Nü.) keine notwendigen Fahrtkosten im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 IntV a. F. verursacht hat. Der Begriff der „Notwendigkeit“ im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F. ist gesetzlich nicht definiert; eine veröffentlichte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 3 IntV in der bis 29. Februar 2012 gültigen Fassung war hierzu nicht ergangen. Es bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn das Bundesamt zur Auslegung des Begriffes „Notwendigkeit“ eine Verwaltungspraxis herausgebildet hat, die es im gesamten Bundesgebiet einheitlich anwendet. Das Bundesamt konnte sich dabei an vergleichbaren Rechtsvorschriften orientieren, die sich mit der Notwendigkeit von Fahrtkosten befassen. Dabei ist es ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Notwendigkeit in erster Linie pauschal durch die – hier: von einer erwachsenen Person zu überwindende – Entfernung von der Wohnung zum Kursort und zusätzlich in besonderen Fällen durch persönliche Eigenarten der betreffenden Personen (bspw. Behinderung oder Gebrechlichkeit, aber wohl auch besondere Gefährlichkeit des Weges) bestimmt wird. Dies entspricht den Regelungen in der vom Bundesamt als Beispiel in Bezug genommenen Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2005, in deren § 5 die Notwendigkeit pauschal, nämlich bezogen auf das Alter der Schüler und die Länge des Schulweges definiert wird und in dessen § 6 besondere Eigenschaften wie gesundheitliche Gründe oder Gefährlichkeit bzw. Ungeeignetheit des Schulweges berücksichtigt werden (vgl. hierzu insgesamt Urteil der Kammer vom 3.11.2011 – AN 14 K 11.00301 – zur inhaltsgleichen bis 29.2.2012 gültigen Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 IntV a. F.).
5. Die Kammer ist deshalb – mit dem Bundesamt – der Auffassung, dass Fahrtkosten im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 u. 2 IntV a. F. dann nicht notwendig sind, wenn der Fußweg zwischen Wohnort und (alternativem) Kursort dem Teilnehmer zumutbar ist, was grundsätzlich bei einer Entfernung von unter drei Kilometern gemäß der Verwaltungspraxis des Bundesamtes rechtsfehlerfrei zu bejahen ist. Einem erwachsenen Mann wie der Kläger – der keine besonderen persönlichen Erschwernisse wie bspw. Behinderung oder Gebrechlichkeit nachweist – kann ohne Weiteres zugemutet werden, eine Strecke von bis zu 3 Kilometer zu Fuß zurück zu legen. Eine besondere persönliche Erschwernis im vorgenannten Sinne wurde vom Kläger auch nicht behauptet.
6. Der Umstand, dass die Teilnahme an der wohnortnäheren Kursortalternative mit einer gewissen Wartezeit für den Kläger verbunden gewesen wäre, kann entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht dazu führen, dass alleine deswegen die Notwendigkeit der Fahrtkosten von monatlich 180,90 EUR für den wohnortfernen Kursort Nü. zu bejahen wären.
Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 den Vortrag des Bundesamtes bestätigt, dass „frühestens Anfang Juni 2015“ in Ne. ein passender Kursbeginn möglich gewesen wäre. Mithin hätte die „längere“ Wartezeit beginnend ab dem 16. März 2015 – als dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung in Nü. (vgl. auch § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 IntV) – bis Anfang Juni 2015 entgegen der Behauptung des Klägers im Vorverfahren keine fünf bis sechs Monate, sondern lediglich rund 11 Wochen betragen. Die Wartezeit hätte also in jedem Fall unter drei Monate betragen, was nach Auffassung der Kammer nicht die Grenzen einer zumutbaren Wartezeit überschreitet.
Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Umkehrschluss des § 7 Abs. 3 Satz 2 IntV, wonach der Kurs nicht später als drei Monate nach der Anmeldung beginnen soll. Zwar ist diese Soll-Vorschrift an den jeweiligen Kursträger gerichtet, was sich aus dessen Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 IntV ergibt, den Teilnehmer unverzüglich zu informieren, falls ein Kurs innerhalb dieser 3-Monatsfrist nicht zustande kommen sollte. Jedoch spricht die hierin zum Ausdruck kommende Bewertung des Gesetzgebers im Umkehrschluss zugleich dafür, dass dem Teilnehmer Wartezeiten von – wie hier – unter drei Monaten generell zuzumuten sind.
Hierfür spricht darüber hinaus zudem der Gesichtspunkt, dass dem Bundesamt nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, die nach dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, wie er beispielsweise in § 7 BHO zum Ausdruck kommt, zu verwenden sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist dem potentiellen Teilnehmer ebenfalls eine Wartezeit zumutbar. Die Vermeidung einer (angeblichen oder tatsächlichen) Wartezeit alleine kann nicht die Notwendigkeit der Fahrtkosten per se ersetzen. Ab welcher Dauer – von mehr als drei Monaten – eine Wartezeit unzumutbar sein könnte, dürfte im Übrigen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängen und kann deshalb an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
7. Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, die – wie hier – zumutbare Wartezeit unter Ausübung seines Rechts auf freie Trägerwahl (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IntV) nicht abwarten zu wollen. Macht er hiervon Gebrauch, bedeutet dies allerdings nicht, dass allein deswegen zwangsläufig die hierfür anfallenden Fahrtkosten als notwendig i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F. zu erachten wären. Die Beurteilung dieser Frage hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Bei einer (potentiellen) Wartezeit von – wie hier – unter drei Monaten für einen wohnortnahen Kursort ist diese – entsprechend der in § 7 Abs. 3 Satz 2 IntV zum Ausdruck kommenden Bewertung des Gesetzgebers – für den Teilnehmer generell zumutbar.
Bereits aus diesem Grunde können die vom Kläger eigenmächtig veranlassten Fahrtkosten nicht als notwendig i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV angesehen werden. Im Gegenteil, eine Bewilligung der Fahrtkostenerstattung bei dieser Sachlage dürfte vielmehr mit dem vom Bundesamt zu beachtenden Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sein.
8. Des Weiteren kann sich der Kläger auch nicht auf einen Vertrauensschutz im Hinblick auf seinen „Irrtum“ hinsichtlich der Bedeutung des Bescheides vom 11. März 2015 berufen.
Selbst mangelnde deutsche Sprachkenntnisse des Klägers entbinden diesen keinesfalls von der üblichen Sorgfalt bei der Wahrnehmung eigener Rechte bzw. Erfüllung ihm obliegender Pflichten. Dazu gehört es auch, dass der Kläger zumutbare Anstrengungen unternehmen muss, um die aufgrund von – wie hier von der Klägerseite angedeuteten – mangelnden Sprachkenntnissen entstehenden Schwierigkeiten bei der Erfassung von behördlichen Formularen, Bescheiden bzw. der ihm obliegenden Pflichten gegenüber von Behörden zu überwinden, etwa durch Einschaltung eines Sprachmittlers oder durch klärende Rückfragen bei der Behörde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Jedenfalls hatte er offenbar keine Schwierigkeiten, die Widerspruchseinlegung gegen den ablehnenden Bescheid vom 16. März 2015 form- und fristgerecht eigenständig durchzuführen.
Es hätte somit dem Kläger als Kursteilnehmer oblegen, sich bei der für die Fahrtkostenerstattung zuständigen Behörde über die Voraussetzungen hierfür zu erkundigen (U. der Kammer vom 3.11.2011 – AN 14 K 11.00301).
Dem Kläger war es ferner zumutbar, etwaige Unklarheiten wegen der Bedeutung des Bewilligungsbescheides vom 11. März 2015, der erkennbar allein die Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs zum Gegenstand hatte, durch Nachfrage bzw. Erkundigung bei der Beklagten zu klären (vgl. auch B. der Kammer v. 22.9.2015 – AN 6 K 14.01164; VG Aachen, Gerichtsbescheid v. 13.1.2014 – 2 K 2378/12 – juris, Rn. 30), bevor er – auf eigenes Kostenrisiko – eine Monatskarte erwirbt. Unterlässt er hingegen derartige zumutbare Bemühungen, die Bedeutung eines Bescheides korrekt zu verstehen, so handelt er grob fahrlässig (vgl. auch VG Freiburg, B. v. 10.1.2014 – 4 K 515/13 – juris, Rn. 5).
9. Der Hinweis der Klägerseite auf Ziffer 2. des Bescheides des Landratsamtes Ne. vom 23. Februar 2015 kann ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die danach dem Kläger obliegende Verpflichtung betraf allein die Anmeldung bei einem Kursträger bis zum 31. März 2015. Hiervon ist der Zeitpunkt des Kursbeginns zu unterscheiden, der auch zu einem späteren Termin, also auch nach Ablauf der Frist zur Anmeldung liegen kann. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung der Sätze 1 bis 3 des § 7 Abs. 3 IntV.
Der Kläger wäre nicht gehindert gewesen, sich vor Ablauf dieser Frist bei der Volkshochschule Ne. für einen Integrationskurs anzumelden, selbst wenn der eigentliche Kurs erst nach Ablauf dieser Frist begonnen hätte.
Von daher kann die dem Kläger mit dem Bescheid vom 23. Februar 2015 gesetzte Frist zur Vorlage der Anmeldebestätigung nicht die Notwendigkeit der geltend gemachten Fahrtkosten ersetzen bzw. begründen.
10. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerseite – ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme – zum Teil auch widersprüchlich.
So steht der wiederholte Vortrag, dem Kläger sei an einem möglichst raschem Kursbeginn gelegen (gewesen), jedenfalls im Widerspruch zu der Aussage, die er laut E-Mail vom 16. März 2015 gegenüber einer Bediensteten der Volkshochschule Ne. abgegeben hatte, wonach er den bereits vereinbarten Abendkurs nicht besuchet habe, weil er erst für sich und seine Familie ein Haus suche, bevor er den Integrationskurs besuche.
Die Klage wird daher nach derzeitiger Aktenlage aller Voraussicht nach insgesamt keinen Erfolg haben.
Da nach alledem der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen war, kommt auch keine Beiordnung nach § 121 ZPO in Betracht.