Verwaltungsrecht

Erstattung von Reisekosten bei einem Hochschullehrer an der Universität der Bundeswehr

Aktenzeichen  14 ZB 18.45

Datum:
28.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6903
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 79 Abs. 2, § 113 Abs. 5, § 117 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1
BBG § 1, § 81, § 126 Abs. 3 S. 2, § 130 Abs. 1, § 132
GG Art. 5 Abs. 3
HRG § 25, § 43

 

Leitsatz

§ 81 BBG – Reisekosten – gehört nicht zu den in § 132 BBG genannten Vorschriften, die auf hauptberufliches wissenschaftliches Personal einer Hochschule des Bundes im Sinne des § 130 Abs. 1 BBG – hier Universität der Bundeswehr – nicht anzuwenden sind. Die Erstattung der notwendigen Reisekosten richtet sich auch für diesen Personenkreis nach § 81 BBG bzw. den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. (Rn. 18)

Verfahrensgang

M 17 K 17.3165 2017-11-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 694,82 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.
Der Zulassungsantrag richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Verpflichtungsklage des Klägers auf Bewilligung weiterer Reisekosten für Hotelkosten und Auslandstagegeld in Höhe von 694,82 Euro, hilfsweise 606,82 Euro, als unbegründet abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter Nr. 1 seiner Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 15. Mai 2017 Bezug genommen. Ergänzend dazu hat es unter Nr. 1.1 ff. der Entscheidungsgründe näher erläutert, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Reisekosten zutreffend nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRKG vergütet habe. Es liege eine Verbindung der dienstlichen Reise nach Singapur mit einer vom Kläger ausdrücklich für den 21. November 2016 angegeben privaten Reise vor. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BRKG sei die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre, der Kläger die Anreise also unmittelbar vor dem Dienstgeschäft am 21. November 2016 und die Rückreise unmittelbar danach am 26. November 2016 angetreten hätte. Soweit der Kläger die weitere Anrechnung der beiden Tage 19. und 20. November 2016 als sog. Liegetage gemäß § 2 BRKG berücksichtigt haben wolle, greife dies nicht, weil schon begrifflich keine Liegetage vorlägen, da die Anreise des Klägers am 18. November 2016 mit der Folge der Anwesenheit am Dienstort am 19. und 20. November 2016 nicht auf Veranlassung des Dienstherrn, sondern auf die alleinige Entscheidung des Klägers zurückzuführen sei. Nach dem Begriffsverständnis sog. „Liegetage“ sollten damit Anwesenheitstage erfasst werden, bei denen der Beamte wegen des Dienstgeschäfts zwangsläufig am Dienstort sei, nach den Verhältnissen am Dienstort an diesen Tagen jedoch allgemein nicht gearbeitet werde, was grundsätzlich nur an Tagen der Fall sei, denen eine dienstlich bedingte Anwesenheit des Beamten vorangehe und nachfolge, so dass Liegetage und private Aufenthalte sich nicht unmittelbar aneinander anschließen könnten. Liegetage und private Aufenthalte sich nicht unmittelbar aneinander anschließen könnten. Eine Erstattung weiterer Reisekosten wegen ersparter Flugkosten scheide wegen § 13 Abs. 1 Satz 2 BRKG aus. Soweit der Kläger hilfsweise die Bezahlung der Hotelkosten für den 19. und 20. November 2016 aufgrund des allgemeinem Fürsorgegrundsatzes bzw. aus Gründen des Vertrauensschutzes begehre, könne er ebenfalls nicht durchdringen.
Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten Einwendungen sind nicht durchgreifend.
I.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlichen Begründung sinngemäß einen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügt, kann er nicht durchdringen. Die angefochtene Entscheidung ist nicht wegen fehlender Begründung verfahrensfehlerhaft.
Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, weil dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist dagegen nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 5.6.1998 – 9 B 412.98 – NJW 1998, 3290 m.w.N.).
1. Der sinngemäß gerügte Verfahrensfehler liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht der in § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO normierten Begründungspflicht dadurch nachgekommen ist, dass es in den Gründen des angefochtenen Urteils auf die Entscheidungsgründe des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2017 Bezug genommen und sich dadurch die dortigen Erwägungen zu Eigen gemacht hat. Die Bezugnahme war ihm nach § 117 Abs. 5 VwGO und allgemeinen Grundsätzen erlaubt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von jeher anerkannt, dass Rechtsvorschriften, die einem Verwaltungsgericht Bezugnahmen auf vorausgegangene Entscheidungen ermöglichen, mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Diese Möglichkeiten dienen der Entlastung der Verwaltungsgerichte von Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Begründung ihrer Entscheidungen in allen Fällen, in denen dieser Zweck ohne Nachteile für den Rechtsschutz des Bürgers erreicht werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 13.10.2011 – 3 B 38.11 – juris Rn. 4 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, die Teile der Begründung des Widerspruchsbescheids, auf die sich die Verweisung bezieht, näher zu bezeichnen. § 117 Abs. 5 VwGO steht einer pauschalen Verweisung auf die Begründung eines Bescheids im Grundsatz nicht entgegen. Macht sich das Gericht die gesamte Argumentation der Behörde zu Eigen, kann es sich damit begnügen, ohne nähere Präzisierung auf die gesamte Begründung des Bescheids zu verweisen. Denn auch hierdurch wird der Umfang der in Bezug genommenen Gründe genau bezeichnet und somit klar gestellt, inwieweit das Gericht der Argumentation der Behörde folgt (vgl. VGH BW, B. 29.4.2002 – 10 S 2367/01 – NVwZ 2002, 1260 Rn. 25 ff.).
2. Unabhängig davon scheidet ein Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht mit seinen ergänzenden Ausführungen (UA S. 6 ff.) die für die Klageabweisung tragenden Gründe und die hierzu vom Kläger im Klageverfahren aufgeworfenen wesentlichen Fragen im angefochtenen Urteil nochmals behandelt hat. Dass die ergänzenden Ausführungen rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar wären, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen, oder in sich gänzlich lückenhaft sind (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.1998 – 9 B 412.98 – NJW 1998, 3290 m.w.N.), rügt der Kläger nicht.
Auch hat das Verwaltungsgericht in seiner Begründung nicht einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe den Widerspruchsbescheid mit seiner Klage nach § 79 Abs. 2 VwGO isoliert angefochten, zeigt er keinen Begründungsmangel auf. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist der prozessuale Anspruch auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts – hier die begehrte Gewährung weiterer Reisekosten – verbunden mit der Rechtsbehauptung, dass die Versagung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts bezogen auf die Anspruchsgrundlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 28 m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Ausgangs- und/oder Widerspruchsbescheid im Rahmen der Verpflichtungsklage vorliegend zu überprüfen wären. Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits nicht hinreichend aufzeigt, inwieweit dem Verwaltungsgericht hätte deutlich werden müssen, dass er mit seinem unter Nr. 1 der Klageschrift als Verpflichtungsantrag in Form der Versagungsgegenklage erhobenen Klageantrag vom 2. Juli 2017 (zudem) eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids erreichen wollte, konnte er den Widerspruchsbescheid bereits nicht gemäß § 79 Abs. 2 VwGO zum alleinigen Gegenstand seiner Verpflichtungsklage auf Gewährung weitergehender Reisekosten machen. Wie sich bereits aus der amtlichen Formulierung seiner Überschrift ergibt, regelt § 79 VwGO den „Gegenstand der Anfechtungsklage“, wobei die Regelung hiermit bestimmt, was Gegenstand der Prüfung ist, wenn das Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit der (Anfechtungs) Klage gegen einen Verwaltungsakt untersucht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 79 Rn. 3). § 79 Abs. 1 Nr. 2 und § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO sind auf Verpflichtungsklagen nicht analog anwendbar (vgl. Happ in Eyermann a.a.O. Rn. 2 m.w.N.). Lediglich § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist auf eine Verpflichtungsklage im Fall der Versagungsgegenklage analog anzuwenden, wenn es in dem Rechtsstreit um einen im Ermessen der Behörde stehenden oder durch einen Beurteilungsspielraum der Behörde geprägten Verwaltungsakt geht (vgl. Happ in Eyermann a.a.O. Rn. 1 m.w.N.). Ein derartiger Ermessensverwaltungsakt steht vorliegend jedoch nicht in Mitten der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage. Da das Bundesreisekostengesetz Art und Umfang der Reisekostenvergütung abschließend regelt und der Beamte lediglich einen Anspruch auf Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG), ist der Behörde bei der Bemessung der Reisekostenvergütung kein Ermessen eingeräumt. Damit ist bei der streitgegenständlichen Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nicht auf die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids abzustellen. Die Begründetheit der Verpflichtungsklage ist vielmehr nach § 113 Abs. 5 VwGO ausschließlich daran zu messen, ob der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 33). Auch aus diesem Grund ist der Widerspruchsbescheid nicht Gegenstand der erhobenen Verpflichtungsklage.
II.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
Durch das Vorbringen des Klägers zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
1. Der Kläger rügt zunächst, der durch die Bezugnahme vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017 sei rechtswidrig, weil er vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr und damit von einer unzuständigen Dienststelle erlassen worden sei. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr sei gegenüber der Universität der Bundeswehr München nicht die nächsthöhere Behörde. Die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sei kein Gesetz. Sie sei auch nicht als Rechtsverordnung anzusehen. Auch wenn mit der Allgemeinen Anordnung die Wortwahl des § 126 Abs. 3 Satz 2 BBG aufgegriffen werde, habe sie nicht den Charakter einer Rechtsverordnung. Da in § 126 BBG nicht ausdrücklich von den Vorgaben des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO abgewichen wurde, hätte zumindest eine Rechtsverordnung erlassen werden müssen, um den rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Bezugnahme auf den von einer unzuständigen Behörde erlassenen Widerspruchsbescheid durch das Verwaltungsgericht gebe deshalb Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Mit diesen Einwendungen kann der Kläger nicht durchdringen.
Mit der unter Nr. 1 der Entscheidungsgründe (vgl. UA S. 6) ausgesprochenen und in der dortigen Formulierung „von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen“ liegenden Feststellung nach § 117 Abs. 5 VwGO (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 117 Rn. 20) werden die in Bezug genommenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2017 Bestandteil der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Sie ersetzen im Umfang der Bezugnahme eigene Ausführungen des Verwaltungsgerichts und bilden –zusammen mit dessen ergänzenden Erwägungen – die Entscheidungsgründe im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ob die Ausführungen, auf die das Verwaltungsgericht verweist, von einer – wie der Kläger behauptet – unzuständigen Behörde stammen oder ob sie in diesem Rahmen notwendig oder überflüssig oder gar inkonsequent erscheinen, ist unerheblich. Es kommt allein darauf an, dass es sich um die – den Beteiligten bekannten – schriftlichen Gründe des Widerspruchsbescheids handelt (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1992 – 1 B 29.92 – NVwZ-RR 1993, 53).
Ungeachtet dessen zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen auch keine ernstlichen Zweifel daran auf, dass das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die zur Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde ist. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist Widerspruchsbehörde die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird. Mit § 126 Abs. 3 Satz 2 BBG – die Regelung gilt gemäß §§ 1, 130 Abs. 1 und 2 BBG auch für den als Hochschullehrer an der Universität der Bundeswehr München tätigen Kläger (vgl. hierzu unten 2.) – liegt ein Gesetz im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 VwGO vor. § 126 BBG enthält dabei in den Absätzen 2 bis 4 ausdrücklich Sonderregelungen für das Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung, zu denen auch § 73 VwGO gehört, wobei Absatz 3 Sonderregelungen über die Zuständigkeit für das Vorverfahren trifft (Plog/Wiedow, BBG, Stand Febr. 2018, § 126 Rn. 49). Nach § 126 Abs. 3 Satz 1 BBG erlässt den Widerspruchsbescheid die oberste Dienstbehörde. Diese kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Mit der Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Dezember 2013 liegt eine Regelung im Sinne des § 126 Abs. 3 Satz 2 BBG vor. Der Kläger hat zwar zutreffend ausgeführt, dass die Allgemeine Anordnung keine Rechtsverordnung oder sonst eine Rechtsnorm ist. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzlich zugelassene Organisationsmaßnahme der Verwaltung, mit der die Zuständigkeit auf andere Behörden –ohne gesetzliche Einschränkung des Kreises der in Betracht kommenden Behörden – übertragen werden kann, wie sich aus der vom Kläger selbst zitierten Kommentierung bei Plog/Wiedow, BBG, § 126 Rn. 52 ergibt. Dass die Universität der Bundeswehr München selbst oberste Dienstbehörde wäre, so dass eine weitere Übertragung der Zuständigkeit nicht möglich wäre, hat der Kläger ebenso wenig aufgezeigt wie er substantiiert dargelegt hat, dass es ernstlich zweifelhaft ist, dass das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – insbesondere entgegen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 21. August 2013 – die u.a. in Angelegenheiten der Reisekosten von Bundesbeamten zur Entscheidung befugte Widerspruchsbehörde ist.
2. Ungeachtet dessen ist die Rüge auch deshalb nicht durchgreifend, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der weiteren, selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts unter Nr. 1.1 ff. aufgezeigt hat. Ist die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 14 ZB 17.2079 – juris Rn. 9 m.w.N.). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011 Rn. 2).
a) Mit seiner im Einzelnen ausgeführten Rüge, das Verwaltungsgericht habe den dem Kläger als einem Professor der Universität der Bundeswehr aus § 43 HRG und § 130 Abs. 3 BBG zustehenden Grundrechtsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG nicht in die Entscheidung einbezogen, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation auf.
Gemäß § 130 Abs. 1 BBG stehen die zum wissenschaftlichen Personal zählenden Beamtinnen und Beamten einer Hochschule des Bundes, die – wie die Universität der Bundeswehr München – nach Landesrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes steht, in einem Beamtenverhältnis zum Bund. Das wissenschaftliche Personal dieser Hochschulen besteht nach § 130 Abs. 2 BBG insbesondere aus Hochschullehrern (Professoren) wie dem Kläger, die nach § 130 Abs. 3 BBG die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahrnehmen. Mit §§ 130 bis 132 BBG sind neben Regelungen aus dem vorangegangenen § 176a BBG (i.d. bis 11.2.2009 geltenden Fassung – BBG a.F.) alle für die (verwaltungsinternen) Hochschulen des Bundes einschlägigen und für die Zukunft noch gewollten beamtenrechtlichen Regelungen des bisherigen Hochschulrahmengesetzes abschließend in das zum 12. Februar 2009 in Kraft getretene Bundesbeamtengesetz 2009 übernommen (Plog/Wiedow, BBG, § 130 Rn. 0.1). § 43 HRG findet daher auf den Kläger bereits keine Anwendung. Der Kläger unterliegt insoweit ausschließlich der – wortgleichen – Sonderregelung des § 130 Abs. 3 BBG.
Unter den in § 130 Abs. 3 BBG enthaltenen Vorbehalt der näheren Ausgestaltung des Dienstverhältnisses von Hochschullehrern wie dem Kläger fällt § 132 BBG. In § 132 BBG ist die dienstrechtliche Stellung des – in § 130 Abs. 1 BBG umschriebenen – hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals der Hochschulen des Bundes geregelt. Die Vorschrift fasst frühere Regelungen aus dem vorangegangenen § 176a BBG a.F. sowie aus den §§ 46, 48, 50 HRG unter sachlichen und redaktionellen Änderungen zusammen und trifft ferner in erheblichem Umfang neue Regelungen. Soweit keine Abweichungen festgelegt sind, verbleibt es beim allgemeinen Dienstrecht nach dem Bundesbeamtengesetz 2009 (Plog/Wiedow, BBG, § 132 Rn. 0.1). Abweichungen ergeben sich aus § 132 Abs. 9 Satz 1 BBG, wonach die Vorschriften über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 (Arbeitszeit und Mehrarbeit) auf Hochschullehrer des Bundes nicht anzuwenden sind. Hinsichtlich der Vergütung der notwendigen Reisekosten verbleibt es jedoch auch für den Kläger als Hochschullehrer des Bundes bei den diesbezüglichen, für alle Bundesbeamten geltenden dienstrechtlichen Regelungen. Denn § 81 BBG – Reisekosten – gehört nicht zu den in § 132 BBG genannten Vorschriften, die auf hauptberufliches wissenschaftliches Personal der Hochschulen des Bundes nicht anzuwenden sind. Demnach richtet sich die Erstattung der notwendigen Reisekosten auch für diesen Personenkreis nach § 81 BBG . Da die Bundesregierung von der Ermächtigung des § 81 Abs. 2 BBG zum Erlass einer die Reisekostenvergütung für Beamtinnen und Beamte regelnden Rechtsverordnung bislang keinen Gebrauch gemacht hat, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes für Bundesbeamte wie den Kläger weiter (vgl. Meyer/Fricke/Baez, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand Januar 2018, § 1 BRKG Rn. 1).
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Kommentierung zu § 25 HRG im Wesentlichen darauf verweist, er habe die Bewilligung von Ruhetagen vor Reiseantritt nicht genehmigen lassen müssen und er könne eine Reisekostenerstattung für die Dienstreise auch dann beantragen, wenn er sie nicht zuvor nach „§ 2 Abs. 1 Satz 2 BRRG“ hat genehmigen lassen, kann offen bleiben, ob dies im Hinblick auf das Vorgesagte rechtlich zutrifft. Denn vorliegend streitgegenständlich ist nicht die Genehmigung einer Dienstreise, sondern die Gewährung weitergehender Reisekosten einer im Vorfeld genehmigten dienstlichen Reise nach den Regelungen des Bundesbeamtengesetzes sowie des Bundesreisekostengesetzes. Jedenfalls zeigt der Kläger mit diesem Einwand sowie mit seinen Ausführungen, wegen § 132 Abs. 9 Satz 1 BBG fänden die Regelungen über Arbeitszeit (§ 87 BBG) auf ihn keine Anwendung, zudem stehe er unter dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG und unterliege deshalb grundsätzlich keinen Vorgaben, wann und wo er zu arbeiten habe und welche Vorbereitungszeiten er für eine aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen für sich in Anspruch nehmen könne, keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, bei den beiden Tagen (19. und 20.11.2016) handele es sich nicht um sog. Liegetage. Weder aus dem Recht des Klägers auf Wissenschaftsfreiheit noch aus dem Umstand, dass er seine Arbeitszeit frei bestimmen kann, ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, ihm als Hochschullehrer staatliche Leistungen wie Reisekosten unabhängig von deren Notwendigkeit zu gewähren. Zudem setzt sich der Kläger nicht mit der weiteren tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, mit Liegetagen sollten Anwesenheitstage erfasst werden, bei denen der Beamte wegen des Dienstgeschäfts zwangsläufig am Dienstort sei, an denen nach den Verhältnissen am Dienstort allgemein nicht gearbeitet werde, was grundsätzlich nur an Tagen der Fall sei, denen eine dienstlich bedingte Anwesenheit des Beamten vorangehe und nachfolge, so dass Liegetage und private Aufenthalte sich nicht unmittelbar aneinander anschließen könnten. Die Tatsache, dass er selbst im Genehmigungsantrag für die streitgegenständliche Reise vom 8. Oktober 2016 unter Nr. 7 angegeben hat, die „Beihilfereise“ werde am 21. November 2016 mit einer Urlaubs-/anderen Privatreise verbunden, hat der Kläger nicht in Frage gestellt.
b) Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2018 hinsichtlich eines ihm als Hochschullehrer zustehenden Anspruchs auf Verwendung der von ihm ohne dienstliche Verpflichtung angeworbenen Drittmittel rechtfertigen bereits deshalb die Zulassung der Berufung nicht, weil das diesbezügliche Vorbringen außerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Berufungszulassungsantrags vorgetragen wurde. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung können im Ausgangspunkt nur solche Gründe berücksichtigt werden, auf die sich die die Zulassung der Berufung beantragende Partei fristgerecht berufen hat; eine mangelnde Darlegung innerhalb der Antragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kann nicht durch weitere Darlegungen außerhalb dieser Frist geheilt werden (stRspr, vgl. BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.12.2017 – 14 ZB 16.118 – juris Rn. 21; B.v. 4.10.2011 – 7 ZB 11.2240 – BayVBl 2012, 186 Rn. 8; B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 9). Bei den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26. Februar 2018 geht es weder um eine bloße nachträgliche „Erläuterung“, „Ergänzung“ oder „Verdeutlichung“ eines fristgerecht vorgebrachten sowie in den wesentlichen Einzelheiten ausreichend dargelegten Zulassungsgrunds (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2017 – 14 ZB 16.118 – juris Rn. 21 m.w.N.) noch um erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Umstände oder um Themen, die von einem anderen (fristgerecht dargelegten) Zulassungsgrund miterfasst wären (vgl. hierzu jeweils Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 50). Der Vortrag derartiger neuer, selbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist – und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe – ist ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – BayVBl 2015, 779 Rn. 47 m.w.N.).
III.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht größere, d.h. über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 14 ZB 16.869 – juris Rn. 28 m.w.N.). Aus den unter I. und II. genannten Gründen sind besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Auslandsreise des Klägers nach Singapur führte, nicht ersichtlich. Mit seinem pauschalen und nicht näher substantiierten Verweis, das Verwaltungsgericht zitiere einen bestimmten Kommentar zum Reisekostenrecht und gehe nicht darauf ein, dass andere Kommentare andere Ansichten verträten, zeigt er keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf.
IV.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausragende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.).
Diesen Darlegungsanforderungen kommt der Kläger nicht nach. Er formuliert innerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Berufungszulassungsantrags bereits keine konkrete Rechtsfrage, die aus seiner Sicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist, sondern wendet sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Rechtsanwendung im angefochtenen Urteil. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage wird daraus auch sinngemäß nicht erkennbar. Mit seinen Ausführungen, die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, „in welchem Maße der Kläger sich bei seinen Entscheidungen zur Vorbereitung der Teilnahme an der Veranstaltung in Singapur unter dem Aspekt der Wissenschaftsfreiheit freihalten muss“ oder seinem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe „selbst deutlich gemacht, dass es sich von der neueren Literaturmeinung abgrenzt“ und damit zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache“ hervorgehoben, kommt der Kläger seinen ihm nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungsverpflichtungen nicht nach.
Soweit er erstmals im Schriftsatz vom 26. Februar 2018 – und damit nach Ablauf der bis 2. Februar 2018 reichenden Zulassungsbegründungsfrist – die Frage aufwirft, „ob der Dienstherr über die eingeworbenen Drittmittel eines Professors, wie er es hinsichtlich der regulären Bundesmittel darf, ‚frei verfügen‘ kann“, kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden (vgl. oben II. 2 b).
V.
Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wenn die Antragsschrift einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 14 ZB 15.2577 – juris Rn. 18 m.w.N.). Dem entspricht die Darlegung des Klägers nicht. Der Kläger führt zwar zur Begründung der Divergenz folgenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dessen Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 28.98 – (BVerwGE 108, 274) an: „Schöpft die Widerspruchsbehörde ihre Überprüfungskompetenz nicht aus, ist der Widerspruchsbescheid aufzuheben“. Dem stellt er jedoch keinen inhaltlich bestimmten, das angefochtene Urteil tragenden Rechtsatz gegenüber, mit dem das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift – in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es um den Umfang der Überprüfungskompetenz einer Widerspruchsbehörde nach § 68 Abs. 1 VwGO – von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Er verweist vielmehr lediglich darauf, dass das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr dieser Überprüfungskompetenz nicht nachgekommen sei und das Verwaltungsgericht dies nicht geprüft habe. Mit diesen Ausführungen zeigt der Kläger lediglich eine – seiner Ansicht nach fehlerhafte – gerichtliche Bewertung des Einzelfalls auf.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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