Verwaltungsrecht

Erstattungspflicht der Kosten für einen Feuerwehreinsatz

Aktenzeichen  M 7 K 15.3864, M 7 K 15.3865

Datum:
23.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFwG BayFwG Art. 28

 

Leitsatz

1. Die Beseitigung von Ölspuren nach einem Verkehrsunfall fällt jedenfalls dann in den Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr, wenn es sich nicht lediglich um eine so geringfügige Ölspur handelt, bei der eine Gefährdung ausgeschlossen wäre. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahr im Sinne von zu Art. 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG trifft denjenigen, der die Sachherrschaft über eine Sache hat bzw. der eine Gefahrenquelle eröffnet und unterhält; unter die Beseitigungspflicht nach der zweiten Alternative fallen etwa Fälle der Zustandsverantwortlichkeit eines Eigentümers. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid der Beklagten vom 7.4.2015, Gz. … und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 28.7.2015 werden aufgehoben.
II.
Der Bescheid der Beklagten vom 7.4.2015, Gz. … und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 28.7.2015 werden aufgehoben.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässigen Klagen haben Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 (Gz. …) und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Juli 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 (Gz. …) und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Juli 2015 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie waren daher aufzuheben.
Die Klägerin kann nicht zu den Kosten für die Feuerwehreinsätze vom … 2015 um 1:41 Uhr und 2:45 Uhr herangezogen werden, da die Voraussetzungen für eine Kostenerstattungspflicht nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG nicht vorliegen. Die Beklagte begründet die Erstattungspflicht der Klägerin nach Art. 28 Abs. 3 Satz Nr. 1 Alt. 2 BayFwG damit, dass die Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war. Dem ist nicht zu folgen.
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen der gemeindlichen Feuerwehr (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) entstanden sind. Diese Vorschrift stellt die Grundnorm für Kostenersatzansprüche dar und bezieht sich, wie sich aus der Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 1 BayFwG ergibt, auf die Einsätze, die zu den Pflichtaufgaben der gemeindlichen Feuerwehr (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayFwG) zählen (BayVGH, U. v. 24.1.2007 – 4 BV 05.2002 – juris Rn. 16). Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz unter anderem für Einsätze im technischen Hilfsdienst verlangt werden, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war. Hinsichtlich des Kostenschuldners für Pflichtleistungen regelt Art. 28 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG, dass zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war.
Bei dem hier durch einen Verkehrsunfall ausgelösten Einsatz der Feuerwehr zur Beseitigung einer 5 – 8 Meter langen Öl- und Betriebsmittelspur (im Folgenden: Ölspur) handelte es sich um einen dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr unterfallenden technischen Hilfsdienst (Art. 1 Abs. 1 BayFwG). Die Beseitigung von Ölspuren nach einem Verkehrsunfall fällt jedenfalls dann in den Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr, wenn es sich nicht lediglich um eine so geringfügige Ölspur handelt, bei der eine Gefährdung ausgeschlossen wäre (so auch VG Würzburg, U. v. 18.11.1999 – W 5 K 98.1113 – BeckRS 1999, 25419; vgl. allgemein zur Beseitigung von Ölspuren VG München, U. v. 13.4.2016 – M 7 K 15.548 – juris Rn. 19 m. Verweis auf BayVGH, B. v. 19.7.2013 – 4 ZB 12.2339 – juris). Der Betriebsmittelaustritt auf der Fahrbahn des Mittleren Rings im Münchner Stadtgebiet stellte, worüber bei den Parteien Einigkeit besteht, eine Gefahr dar, die die Allgemeinheit betroffen hat. Die Beklagte führt dazu nachvollziehbar aus, dass der Umfang des möglichen Schadens nicht eindeutig auf einen beschränkten Personenkreis eingrenzbar gewesen sei. Neben einer Gefährdung des Grundwassers habe auch die Gefahr einer Schmierfilmbildung auf der Fahrbahnoberfläche bestanden, auf dem weitere Verkehrsteilnehmer ins Rutschen geraten hätten können, was weitere Unfälle nach sich gezogen hätte.
Die von der Feuerwehr vorgenommenen und gegenüber der Klägerin abgerechneten Maßnahmen an der Unfallstelle zur Beseitigung der Ölspur unterfielen gänzlich dem Pflichtaufgabenbereich. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass zunächst durch das Aufstreuen von 2 Litern Ölbindemitteln eine Barriere errichtet wurde, damit das Öl nicht weiter auf die Fahrbahn auslaufen konnte. Eine Beseitigung der Ölspur war zunächst nicht möglich, da das defekte Fahrzeug noch auf der Spur stand. Nachdem das verunfallte Fahrzeug vom Fahrstreifen entfernt worden war, hat die erneut ausgerückte Feuerwehr die Ölspur mithilfe von 10 Litern Ölbindemitteln beseitigt. Umfasst vom Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr war dabei neben dem Auftragen des Ölbindemittels auch die Beseitigung des aufgetragenen Ölbindemittels. Dabei handelte es sich nicht um die Beseitigung eines Folgeschadens, wofür andere Stellen zuständig wären, sondern noch um eine Maßnahme, die zu einer wirksamen Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich war (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Kommentar zum BayFwG, 41. Lfg., Stand: Januar 2016, Art. 4 Rn. 47 ff.; OVG NRW, U. v. 16.2.2007 – 9 A 4239/04 – juris Rn. 52 ff. zur Abgrenzung von Pflichtaufgaben und Folgeschäden).
Eine Kostenersatzpflicht der Klägerin, die als Abschleppunternehmen von der Polizei zur Unfallstelle gerufen worden war, ergibt sich nicht aus Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG, der insofern abschließend die Ersatzpflicht regelt (BayVGH, U. v. 7.3.2006 – 4 BV 04.2957 – juris Rn. 19). Die Klägerin hat die Gefahr, die von den verunfallten Fahrzeugen ausging, weder verursacht (Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG) noch war sie sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG).
Eine Erstattungspflicht der Klägerin aus Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG kann nicht, wie die Beklagte meint, aus den zwischen der Klägerin und dem Polizeipräsidium München bestehenden vertraglichen Vereinbarungen über Abschleppaufträge, aus denen sich eine bestimmte mitzuführende Sonderausrüstung (u. a. Ölbindemittel) ergibt, hergeleitet werden.
Zum einen ist die hier zu beseitigende, mehrere Meter lange Ölspur nicht vom Regelungsgehalt der Verträge erfasst. Die Abschlepprichtlinie Bayern und das Pflichtenheft des VBA sind Teile der Vereinbarungen zwischen der Polizei und dem Abschleppunternehmen und sehen vor, dass im Pkw-Auftragsbereich als Zusatzausrüstung u. a. Ölbindemittel (mindestens 10 kg) und Behälter zur Aufnahme von ölhaltigem Bindemittel, Fahrzeugteilen, Glassplittern etc. sowie Schaufel und Besen mitzuführen sind. Nach Sinn und Zweck der Regelungen soll der Abschleppunternehmer im Rahmen seines Abschleppauftrags die durch den Unfall entstandenen Fahrbahnverunreinigungen (z. B. durch Fahrzeugteile, Splitter) und kleinere Ölflecken von der Fahrbahn beseitigen. Dies zeigt sich schon daran, dass keine großen Mengen an Ölbindemittel mitzuführen sind, sondern lediglich eine Mindestmenge von 10 kg vorgeschrieben ist, mit der die Gefährdung, die von einer größeren Ölspur ausgeht, nicht wirksam beseitigt werden könnte. Durch das mitzuführende Ölbindemittel soll zum Beispiel sichergestellt werden, dass etwaige beim Bergen des beschädigten Fahrzeugs in geringen Mengen austretende Betriebsmittel vom Abschleppunternehmer aufgefangen und beseitigt werden können. Die bei dem Unfall entstandene 5 – 8 Meter lange Ölspur ist indes ein Schadensereignis von größerem Ausmaß, das von der Klägerin nach den vertraglichen Bestimmungen nicht zu beseitigen war.
Im Übrigen zeigen die bislang von der Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG entschiedenen Fälle und die Kommentarliteratur, dass eine Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahr im Sinne der Norm bei demjenigen angenommen wird, der die Sachherrschaft über eine Sache hat bzw. der eine Gefahrenquelle eröffnet und unterhält. Unter die Beseitigungspflicht nach der zweiten Alternative fallen etwa Fälle der Zustandsverantwortlichkeit eines Eigentümers für die von seiner Sache ausgehenden Gefahren mit der Begründung, dass denjenigen, der die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft über die Sache hat, die Rechtspflicht trifft, dafür zu sorgen, dass von ihr keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2009 – 4 B 06.828 – juris Rn. 30 zu einem Grundstückseigentümer; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 58). Weiter lassen sich unter den Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG Fälle der gesetzlich normierten Gefährdungshaftung fassen (vgl. mit Beispielen Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 59). In diesen Fällen beruht die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahr auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine besondere Gefahrenquelle schafft, auch für die Beherrschung der Gefahrenquelle zu sorgen hat. Ferner fallen unter die zitierte Norm Konstellationen, in denen eine Verpflichtung zur Gefahrenbeseitigung aus einer allgemeine Verkehrssicherungspflicht besteht (vgl. Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 60; zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers vgl. BGH, U. v. 19.1.1989 – III ZR 258/87 – juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B. v. 15.02.2012 – 8 ZB 11.591 – juris Rn. 13 ff.; zur Inanspruchnahme des Straßenbaulastträgers für Kosten eines Feuerwehreinsatzes vgl. VG Würzburg, U. v. 18.11.1999 – W 5 K 98.1113 – BeckRS 1999, 25419; VGH BW, U. v. 9.8.2001 – 1 S 523/01 – juris Rn. 22). Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, verpflichtet ist, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind (BayVGH, B. v. 15.02.2012 – 8 ZB 11.591 – juris Rn. 13 ff.).
Die vertraglichen Regelungen versetzen die Klägerin nicht in eine mit obigen Fallgruppen vergleichbare Situation. Die Vereinbarungen regeln lediglich Rechte und Pflichten im Rahmen von Abschleppaufträgen zwischen den Vertragsparteien, ohne dass damit die Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Gefahrenlage durch die Klägerin einhergeht. Sie trifft in der hier gegebenen Fallkonstellation daher keine Verpflichtung, für die Beseitigung der Gefahren, die von den verunfallten Fahrzeugen auf der Straße ausgingen, einzustehen.
Eine Heranziehung der Klägerin zum Ersatz der Kosten für den Einsatz ist damit mangels Einschlägigkeit einer Regelung des Art. 28 Abs. 3 BayFwG nicht möglich. Die Beklagte ist nicht gehindert, für ihre Einsätze Ersatz der Kosten von den gesetzlich bestimmten Ersatzpflichtigen, etwa dem Halter (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG), zu verlangen.
Den Klagen war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung im Verfahren M 7 K 15.3864 auf 41,51 EUR und im Verfahren M 7 K 15.3865 auf 47,33 EUR festgesetzt. Nach der Verbindung der beiden Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung wird der Streitwert auf insgesamt 88,84 EUR festgesetzt.
(§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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