Aktenzeichen 10 CE 18.738
AsylG § 15, § 60a Abs. 4, Abs. 6, § 61 Abs. 2
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, § 60a Abs. 2 S. 4, Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2
VwGO § 146
Leitsatz
1. Das nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG iVm § 32 BeschV bestehende Ermessen zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung ist auf Null zu reduzieren, wenn diese bei summarischer Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 1 S. 4 AufenthG zur Fortsetzung einer bereits während des laufenden Asylverfahrens begonnenen Berufsausbildung haben (vgl. HessVGH BeckRS 2018, 3531). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zeitlich verzögerte Mitwirkungshandlungen stehen in ihrer Intensität den in § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG genannten Regelbeispielen nicht annähernd gleich. Ein Verhalten, das nur zu einer unswesentlichen Verzögerung bei der Aufstellung einer Tazkira aus Afhganistan geführt hat und nicht kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung, weil diese erst nach Ablauf der Ausreisefrist hätte vollzogen werden können, begründet daher für sich noch keinen Ausschlussgrund. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 1 E 18.273 2018-03-23 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Unter Abänderung des Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. März 2018 wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zur Fortsetzung seiner Ausbildung als Koch bei der L… GbR zu erteilen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig die Beschäftigungserlaubnis für die Fortsetzung der Ausbildung als Koch zu erteilen.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern, weil der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Fortsetzung seiner Ausbildung als Koch hat.
Das nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV bestehende Ermessen zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung ist im Fall des Antragstellers auf Null reduziert, weil er bei summarischer Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Fortsetzung seiner bereits während des laufenden Asylverfahrens begonnenen Berufsausbildung als Koch hat (vgl. HessVGH, B.v. 15.2.2018 – 3 B 2137/17 – juris Rn. 12; HamOVG, B.v. 5.9.2017 – 1 Bs 175/17 – juris Rn. 25 m.w.N.).
Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 1 Satz 4 AufenthG liegen vor. Der Antragsteller befindet sich seit August 2016 in einem Ausbildungsverhältnis als Koch, das am 31. Juli 2019 endet. Für diese Berufsausbildung war ihm während des Asylverfahrens die Erwerbstätigkeit nach § 61 Abs. 2 AsylG gestattet worden. Zuletzt erteilte ihm die Zentrale Ausländerbehörde S… am 26. Oktober 2017 eine bis 31. Dezember 2017 befristete Beschäftigungserlaubnis. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung standen im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung am 8. Januar 2018 noch nicht bevor (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. VGH BW; B.v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris). Der Antragsteller ist erst seit 16. Januar 2018 vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ausreisefrist lief am 16. Februar 2018 ab. Zudem ist er seit dem 13. Februar 2018 in Besitz einer bis 14. Mai 2018 befristeten Duldung. Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor.
§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG richtet sich an Geduldete, die ihr Ausreisehindernis selbst zu vertreten haben (BT-Drs. 18/6185, 50). Der Erteilung eine Ausbildungsduldung bzw. Beschäftigungserlaubnis können also nur solche Gründe entgegengehalten werden, die aktuell den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen behindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 26).
Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann auch in der unzureichenden Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen (zu § 25 Abs. 5 AufenthG vgl. OVG MV, U.v. 24.6.2014 – 2 L 192/10 – juris). Nach § 15 Abs. 1 AsylG ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere hat er nach Abs. 2 den Ausländerbehörden seinen Pass oder Passersatz bzw. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Nrn. 4 und 5) und im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (Nr. 6). Die zuständige Ausländerbehörde ist dabei auch gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten (VGH BW, U. v. 3.12.2008 – 13 S 2483/07 – juris m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 25). Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – NVwZ-RR 2011, 210).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat es der Antragsteller nicht zu vertreten, dass derzeit sein Aufenthalt nicht beendet werden kann. Zunächst ist festzustellen, dass die Ausreisefrist des Antragstellers erst am 16. Februar 2018 abgelaufen ist. Gemäß Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2016 endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Laut Mitteilung des Bundesamtes vom 31. Januar 2018 ist das klageabweisende Gerichtsurteil erst seit 16. Januar 2018 rechtskräftig. Eine Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist folglich erst ab nach Ablauf der im Bescheid des Bundesamtes gesetzten Ausreisefrist möglich.
Auch ist der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach entsprechender Belehrung durch die Zentrale Ausländerbehörde – wenn auch zögerlich, aber im Ergebnis erfolgreich – nachgekommen. Zeitlich verzögerte Mitwirkungshandlungen stehen aber in ihrer Intensität den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Regelbeispielen nicht annähernd gleich. Der Antragsteller wurde im Rahmen der Anhörung u.a. auf seine Mitwirkungsplicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AsylG hingewiesen. Insoweit fehlt es aber an einer konkreten Aktualisierung der Mitwirkungspflichten für die Identitätsklärung oder Passvorlage bezogen auf den Fall des Antragstellers. Ihrer Initiativpflicht ist die Zentrale Ausländerbehörde erstmals mit Schreiben vom 27. April 2017 nachgekommen, in dem sie dem Antragsteller Möglichkeiten zur Beschaffung von Identitätsdokumenten bezogen auf seine persönliche Situation aufgezeigt hat. Anlässlich des Erstgespräches am 11. Juli 2017 erfolgte eine erneute Belehrung über die Mitwirkungspflichten. Daraufhin hat der Antragsteller Kontakt mit mehreren Vertrauensanwälten aufgenommen, die ihm bei der Beschaffung einer Tazkira aus Afghanistan behilflich sein sollten. Die entsprechenden Nachweise und die von der Ausländerbehörde geforderten Passbilder legte er am 18. September 2017 vor, nachdem ihm der Widerruf der nach § 61 Abs. 2 AsylG erteilten Beschäftigungserlaubnis angedroht worden war. Offensichtlich reichten dem Antragsgegner die vom Antragsteller bis dahin vorgenommenen Mitwirkungshandlungen aus, weil seine Beschäftigungserlaubnis erneut bis 31. Dezember 2017 verlängert worden ist. Eine letzte Fristverlängerung gewährte der Antragsgegner bis zum 31. Januar 2018. Daraufhin schaltete sich der Integrationsberater des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ein, beantragte eine Fristverlängerung und kündigte an, zusammen mit dem Antragsteller dessen Tazkira zu beantragen. Dieser Antrag wurde am 8. Februar 2018 gestellt. Inzwischen liegt die Tazkira im Original und in beglaubigter englischer Übersetzung vor. Einen Termin zur Beantragung eines Nationalpasses bei der Botschaft Afghanistans hat der Antragsteller ebenfalls schon erhalten. Dem Antragsteller ist demnach allenfalls vorzuwerfen, dass er sich nicht unmittelbar nach der Belehrung vom 27. April 2017, sondern erst ab Juli 2017 um eine Identitätsklärung bemüht und nicht sofort alle aufgezeigten Möglichkeiten gleichzeitig verfolgt hat. Dieses Verhalten hat nur zu einer unwesentlichen Verzögerung bei der Ausstellung der Tazkira geführt. Diese Verzögerung war jedoch nicht kausal für die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung, weil diese erst nach Ablauf der Ausreisefrist am 16. Februar 2018 hätte vollzogen werden können.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. VGH BW, U.v. 10.7.2017 – 11 S 695/17 – juris Rn. 40; SächsOVG, B.v. 15.9.2017 – 3 B 245/17 – juris Rn. 9)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).