Verwaltungsrecht

Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung

Aktenzeichen  Au 1 E 18.505

Datum:
11.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8297
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2, Abs. 6
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 123
BeschV § 32 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dann nicht, wenn ein Antragsteller seine Ausbildung wegen weiteren Zuwartens nicht beginnen könnte, da dieser dadurch möglicherweise seinen Berufsausbildungsplatz verlieren würde. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein afghanischer Staatsangehöriger, der nicht zu einer der Personengruppen der Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtigen, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, gehört, kann nach der Verständigung der Bundesminister des Innern und des Auswärtigen in einem Schreiben vom 8. August 2017 bis auf Weiters nicht nach Afghanistan zurückgeführt werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen die beantragte Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zum Beikoch in … zu erteilen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung die Aufnahme einer Berufsausbildung zu gestatten.
Er reiste Ende 2015 in die Bundesrepublik ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde am 16. Mai 2017 bestandskräftig abgelehnt. Am 26. Juni 2017 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 25. August 2017 ab. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Dem Kläger wurde am 11. August 2017 eine Duldung erteilt, die die Nebenbestimmung enthält, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Am 9. Januar 2018 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Berufsausbildungsvertrages die Erteilung der „entsprechenden Arbeitsgenehmigung“. Hierüber hat der Antragsgegner bis heute nicht entschieden.
Am 3. April 2018 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie meint, der Antragsteller habe gegenüber dem Antragsgegner seine Identität nachgewiesen, so dass nicht davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner derzeit Abschiebemaßnahmen einleite oder berechtigt wäre, diese einzuleiten. Es gebe keinen Grund, dem Antragsteller die Beschäftigungserlaubnis zu verweigern.
Der Antragsteller beantragt,
Dem Antragsgegner wird geboten, dem Antragsteller die beantragte Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung bei der Firma (…) zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Regierung … legte am 8. Mai 2018 die Behördenakten vor. In der Sache trug sie vor, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsgenehmigung im Rahmen einer Berufsausbildung. Eine solche käme nur in Betracht, wenn auch ein Duldungsgrund vorliege, der zur Erteilung einer Duldung führe. Der Antragsteller sei seit Mai 2017 vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 sei die Ausstellung eines entsprechenden Heimreisescheins beantragt worden. Damit seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden. Ein Duldungsgrund sei nicht mehr gegeben.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
1. Gegenstand des Antrags ist (nur) die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einstweilen eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Eilantrags wird darüber hinaus nicht auch die Erteilung einer (geänderten) Duldung oder die Aufhebung der in der Duldung vom 11. Oktober 2017 enthaltenen Nebenbestimmung begehrt. Eine dem Wortlaut widersprechende Auslegung des Antrags ist angesichts der anwaltschaftlichen Vertretung des Antragstellers nicht möglich.
2. Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht ihm die Nebenbestimmung in der am 11. Oktober 2017 erteilten Duldung nicht entgegen.
Die Gestattung der Beschäftigung stellt keine modifizierende Auflage der Duldung, sondern eine eigenständige, begünstigende Regelung dar. Die Erteilung einer Duldung sagt als solche nichts über die Möglichkeit der Erwerbtätigkeit aus. Die Beschäftigungserlaubnis muss daher auch beantragt werden. Als eine vom Bestand der Duldung grundsätzlich unabhängige Regelung ist die Beschäftigungserlaubnis auch als solche isoliert zu erstreiten (Hoffmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 36 zu § 60a AufenthG). Vorliegend wurde in der Duldung zwar die Nebenbestimmung aufgenommen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Allerdings hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 9. Januar 2018 um „eine entsprechende Arbeitsgenehmigung“ gebeten bzw. eine solche beantragt. Da der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt anwaltschaftlich nicht vertreten war, ist davon auszugehen, dass er nicht nur isoliert die Beschäftigungserlaubnis beantragt hat, sondern gleichzeitig auch die Aufhebung der in der Duldung enthaltenen Nebenbestimmung. Über diesen Antrag hat der Antragsgegner bis heute nicht entschieden, so dass die Nebenbestimmung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegengehalten werden kann.
In gleicher Weise steht der Verpflichtung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht entgegen, dass möglicherweise die Hauptsache vorweg genommen wird. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. So liegt der Fall auch hier. Ein weiteres Zuwarten hätte zur Folge, dass der Antragsteller seine Ausbildung nicht beginnen könnte, er würde möglicherweise seinen Berufsausbildungs Platz verlieren (siehe hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.2.2018 – 3 B 2137/17 – juris).
3. Der Antrag ist auch begründet.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann begründet, wenn auf Grund einer summarischen Prüfung der in § 123 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds besteht (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Rn. 23 zu § 123 VwGO). Dies ist vorliegend der Fall.
a) Ein Anordnungsgrund liegt, was vom Antragsgegner auch nicht bestritten wird, vor.
Der Antragsteller hat (noch) die Möglichkeit, eine Ausbildung als Küchenpraktiker bzw. Beikoch in … zu beginnen. Diese Möglichkeit besteht nicht unbegrenzt. Die Lehrstelle ist derzeit noch nicht besetzt. Aus dem Schreiben des Ausbildungsbetriebs vom 20. März 2018 ergibt sich aber, dass der Betrieb sich gezwungen sieht, den Ausbildungsplatz an einen anderen Bewerber zu vergeben, sollte nicht zeitnah eine Entscheidung über die Einstellung des Antragstellers erfolgen können.
b) Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Es ist zumindest denkbar, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zusteht. Er hat einen Anspruch auf Duldung, die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis liegen vor und es ist fraglich, ob dem Antragsgegner noch ein Ermessen verbleibt, das der Erteilung entgegen gehalten werden könnte.
(1) Dem Antragsteller steht jedenfalls derzeit ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu.
Nach dieser Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt.
Wie sich aus dem im Januar 2018 vorgelegten Berufsausbildungsvertrag ergibt, beabsichtigt der Antragsteller, eine qualifizierte Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufzunehmen.
Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 AufenthG liegen nicht vor. Der Antragsteller hat sich, soweit erkennbar, nicht in das Inland begeben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei ihm aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Auch ist er nicht Angehöriger eines sicheren Herkunftsstaates.
Zuletzt stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevor. Zwar hat der Antragsgegner bereits einen Heimreiseschein für den Antragsteller beantragt. Nach allen dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist aber nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in naher oder mittlerer Zukunft abgeschoben wird. Er gehört nämlich nicht zu dem Personenkreis, der zurückgeführt werden könnte. Nach dem Anschlag auf die deutsche Botschaft in Kabul haben sich die Bundesminister des Innern und des Auswärtigen in einem Schreiben vom 8. August 2017 darauf verständigt, dass „bis auf Weiteres Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, zurückgeführt werden können“ und dieses Schreiben den Bundesländern zugeleitet. Auf eine Landtagsfrage hin hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Juli 2017 unter Bezugnahme auf die Verständigung der Bundesminister mitgeteilt, Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen sollten auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, beschränkt bleiben. Zu keiner dieser Gruppen gehört der Antragsteller, auch von Seiten des Antragsgegners wird dies nicht behauptet. Nachdem sich an dieser tatsächlichen Situation auch seit Juli 2017 – soweit erkennbar – nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit eine Rückführung des Antragstellers nicht erfolgt (siehe hierzu BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 oder BayVGH, B.v. 26.3.2018 – 10 CE 18.700).
(2) Beim Antragsteller liegen ebenso die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 32 Abs. 1 BeschV vor.
Nach dieser Vorschrift kann Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist seit Oktober 2017 im Besitz einer Duldung.
(3) Offen ist letztlich, ob der Ausländerbehörde bei dieser Sachlage hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis noch ein Ermessen zusteht.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) geht davon aus, dass im Regelfall eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, sofern die in § 60a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen. Im vorliegenden Fall bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die erkennende Kammer dieser Auffassung folgt. Es ist nämlich zumindest nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller ein solcher gebundener Anspruch zusteht. Beachtliche öffentliche Interessen, die der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegenstehen würden, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat solche ebenso nicht vorgebracht.
Im Ergebnis geht die Kammer deshalb davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls vorläufig einen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis hat.
4. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Antragsgegner hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den Vorgaben der §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Kammer hat sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (dort unter 8.3 und 1.5) orientiert.

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