Verwaltungsrecht

Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung

Aktenzeichen  10 CE 18.1598

Datum:
20.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32436
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, § 60a Abs. 2 S. 3, S. 4
VwGO § 123, § 154 Abs. 2
GKG § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 S. 1, Abs. 3
BeschV § 32 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – darunter fällt auch eine Berufsausbildung – benötigt eine ausdrückliche Erlaubnis der Ausländerbehörde, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht (BayVGH BeckRS 2018, 8608). Eine Ausbildungsduldung kann nur erteilt werden, wenn (auch) eine Beschäftigungserlaubnis vorliegt oder erteilt wird (BayVGH BeckRS 2017, 102425). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aufgrund der ministeriellen Weisungslage in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist das der Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 3 AufenthG zustehende Ermessen in der Regel zugunsten des Ausländers auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG auf Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung vorliegen.(Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (BayVGH, Beschl. v. 3.9.2018 – 10 CE 18.1800) bzw. wenn sie die Abschiebung „auf den Weg gebracht“ hat (vg. auch BayVGH BeckRS 2016, 56088). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH BeckRS 2018, 24977). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 E 18.1234 2018-07-26 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2018 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die (vorläufige) Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis.
Der Antragsteller ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der nach Durchführung seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig ist und seit dem 19. Oktober 2017 geduldet wird. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 übersandte die für ihn zuständige Zentrale Ausländerbehörde Schwaben der Regierung von Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung Bayern einen Antrag auf Ausstellung eines „Transit Pass for Returning to Afghanistan“ (TPR), den diese am 10. Januar 2018 beim afghanischen Generalkonsulat einreichte.
Am 5. Juni 2018 beantragte der Antragsteller bei der Zentralen Ausländerbehörde Schwaben die Erlaubnis für eine am 1. August 2018 beginnende Berufsausbildung zum Verkäufer im Lebensmitteleinzelhandel bei einem Betrieb in Kempten; am 5. Juli 2018 beantragte seine Bevollmächtigte zusätzlich eine Ausbildungsduldung für diese Ausbildung. Der Antragsgegner hat hierüber nicht entschieden; im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren machte er geltend, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller einstweilen die beantragte Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zum Verkäufer im Lebensmitteleinzelhandel in Kempten zu erteilen und ihn zu diesem Zweck einstweilen zu dulden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners; er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antraggegners bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Unschädlich ist im Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner summarischen Begründung keine näheren Ausführungen zu einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG macht und seine Prüfung auf einen möglichen Anspruch des Antragstellers auf eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG konzentriert.
Es trifft zwar zu, dass gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BeschV ein Ausländer für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – darunter fällt auch eine Berufsausbildung – eine ausdrückliche Erlaubnis der Ausländerbehörde benötigt, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 – 13 ME 298/18 – juris Rn. 5) und dass eine Ausbildungsduldung nur erteilt werden kann, wenn (auch) eine Beschäftigungserlaubnis vorliegt oder erteilt wird (BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – juris Rn. 7 f.).
Allerdings ist im vorliegenden Fall das Ermessen der Behörde insoweit auf Null reduziert, dass dem Antragsteller die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist. Dies ergibt sich aus der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund der ministeriellen Weisungslage in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die einschlägigen Vollzugshinweise des (damaligen) Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (IMS vom 1.9.2016, IA2-2081-1-8-19, Tz. 3.1, S. 12) gehen davon aus, dass das der Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 3 AufenthG zustehende Ermessen in der Regel zugunsten des Ausländers auf Null reduziert ist, wenn die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf Erteilung einer Duldung zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung vorliegen. Die Beschwerde des Antragsgegners trägt nicht vor, dass das Verwaltungshandeln der Ausländerbehörden nicht dieser innenministeriellen Weisungslage entspricht oder dass im vorliegenden Fall ein von der Regel abweichender Sonderfall vorliegt (zur Ermessensreduzierung siehe auch BayVGH, B.v. 9.5.2018 – 10 CE 18.738 – juris Rn. 3; HessVGH, B.v. 15.2.2018 – 3 B 2137/17 – juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 – 13 ME 298/18 – juris Rn. 20).
2. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
Im vorliegenden Fall ist allein die Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, strittig. Mit dieser Bestimmung sollen die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird. Die Gesetzesbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 19 CE 17.1079 – juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 – 13 ME 298/18 – juris Rn. 10). In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung „absehbar“ ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden (BT-Drs. 18/9090 S. 25). Die Gesetzesformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 – 10 CE 18.1825 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss (BayVGH, B.v. 3.9.2018 – 10 CE 18.1800 – Rn. 7), bzw. wenn sie die Abschiebung „auf den Weg gebracht“ hat (BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19).
Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 – 10 CE 18.1825 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 3.9.2018 – 10 CE 18.1800 – Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 18). Das gilt nach Ansicht des Senats sowohl für das Tätigwerden der Ausländerbehörde wie auch für die Beurteilung der Frage, ob mit diesem Tätigwerden die Abschiebung „eingeleitet“ bzw. absehbar ist.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des summarischen Verfahrens nach § 123 VwGO zu Recht entschieden, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung (5. Juni 2018) im Fall des Antragstellers konkrete Maßnahmen zur Beendigung seines Aufenthalts (noch) nicht bevorstanden.
Zwar ist grundsätzlich in dem an die (damalige) Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung Bayern gerichteten Ersuchen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten vom 27. Oktober 2017 ein „erster Schritt“ zur Durchführung der Abschiebung zu sehen. Denn soweit der Ausländerbehörde kein gültiger Nationalpass des Ausländers vorliegt, ist die Ausstellung eines zur Rückführung berechtigenden Passersatzpapiers die erste Voraussetzung, um eine Abschiebung vollziehen zu können, und die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung Bayern war zum damaligen Zeitpunkt die für die Beschaffung von Heimreisedokumenten zuständige Stelle (§ 3 Abs. 3 ZustVAuslR i.d.F.v. 9.12.2014). Ein weiterer Schritt für die Beschaffung von Heimreisepapieren lag in der Einreichung des Antrags auf einen „Transit Pass for Returning to Afghanistan“ (TPR) beim afghanischen Generalkonsulat durch die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern – Zentrale Passbeschaffung Bayern am 10. Januar 2018, denn damit bestand ab dem 7. Februar 2018 die Möglichkeit, für den Antragsteller jederzeit ein EU-Laissez-Passer für eine Rückführung nach Afghanistan auszustellen (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.9.2018 – 10 CE 18.1800 – Rn.7; BayVGH, B.v. 24.9.2018 – 10 CE 18.1825 – juris Rn. 5).
Gleichwohl standen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung am 5. Juni 2018 konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevor. Denn trotz dieser Verfahrensschritte konnte die Ausländerbehörde zu diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgehen, dass und gegebenenfalls wann die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich durchgeführt werden konnte. Seit der Mitteilung des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amts vom 1. Juni 2017 wurde bis zur Vorlage einer neuen Lagebeurteilung des Auswärtigen Amts und bis zur vollen Funktionsfähigkeit der Deutschen Botschaft in Kabul die Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen durch die vom Bund organisierten Sammelabschiebungen auf der Basis einer zuvor erfolgten Einzelfallprüfung auf die Personengruppen Straftäter, Gefährder und Ausreisepflichtige, die hartnäckig ihre Mitwirkung an der Identitätsfeststellung verweigern, beschränkt; eigene Abschiebungsmaßnahmen wurden durch den Freistaat Bayern nicht durchgeführt (LT-Drs. 17/17864 S. 10; vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 27 ff.). Diese Beschränkung entfiel erst wieder, wie auch der Antragsgegner in seiner Beschwerde vorträgt, nach der Erklärung der Bundeskanzlerin am 6. Juni 2018 und der darauf folgenden Mitteilung des Bundesministeriums des Innern an die jeweiligen Landesbehörden. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt 5. Juni 2018 zu einer der erwähnten Personengruppen gehört hat, war zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich, ob, unter welchen Voraussetzungen und wann eine Abschiebung des Antragstellers möglich sein würde. Damit standen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.
Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG lagen unbestritten vor.
Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung zum Verkäufer im Lebensmitteleinzelhandel und einer Ausbildungsduldung im Rahmen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht hat. Insoweit besteht auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, der insoweit eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt (siehe BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung unter Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa VGH BW, B.v. 16.7.2018 – 11 S 1298/18 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 – 18 B 110/18 – juris) und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (vgl. Nr. 8.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: „Abschiebung“). Eine Reduzierung des Auffangwerts (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalogs) war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (anders BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 10.4.2018 – 3 B 8/18 – juris Rn. 10). In der vorliegenden Konstellation geht der Senat zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 24.9.2018 – 10 CE 18.1825 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.9.2018 – 10 CE 18.1800 – Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.7.2017 – 11 S 2090/17 – juris Rn. 16).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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