Verwaltungsrecht

Erteilung einer Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung von sterblichen Überresten

Aktenzeichen  4 ZB 16.2301

Datum:
19.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2018, 536
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FBS § 10, § 12 Abs. 1 S. 3
VwGO § 6 Abs. 1 S. 1, Nr. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Umbettung vorliegt, ist danach zu unterschieden, ob das Umbettungsbegehren vor oder nach Ablauf der Ruhezeit gestellt wurde (Klarstellung zu BayVGH, B.v. 8.6.2011, BayVBl 2012, 279). (Rn. 12)
2. Der bloße Wunsch, nach einem Umzug in eine vom Bestattungsort weit entfernte Gemeinde den Ort der Totenfürsorge und des Totengedenkens in räumlicher Nähe zu wissen, rechtfertigt ein Umbettungsbegehren nicht. (Rn. 17 – 19)

Verfahrensgang

M 12 K 16.1874 2016-09-29 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung der sterblichen Überreste seiner im Jahr 2013 verstorbenen Mutter. Der Leichnam wurde am 20. August 2013 auf dem Friedhof der Beklagten im Wege der Erdbestattung beigesetzt. Da die Verstorbene zuletzt in einer Nachbargemeinde wohnte, hatte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Grabnutzung für Bürger aus anderen Gemeinden gestellt und zur Begründung angegeben, dass die Familie längere Zeit im Gemeindegebiet der Beklagten gewohnt und die Verstorbene dort fast dreißig Jahre gearbeitet habe. Nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten beträgt die Ruhezeit für Leichen zehn Jahre; Umbettungen setzen das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Bei der Grabstätte handelt es sich um ein mehrstelliges Wahlgrab, das Platz für sechs Erdbestattungen bietet. Der Kläger ist als Nutzungsberechtigter der Grabstätte bis 19. August 2023 eingetragen.
Zur Begründung seines Umbettungsantrags trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass die gesamte Familie der Verstorbenen (Ehegatte, Schwester und Schwager sowie er als einziger Sohn mit seiner Familie) aufgrund einer Ende 2015 unerwartet eingetretenen beruflichen Veränderung an einen über 500 km entfernten Ort in Sachsen-Anhalt umziehen werde, wo sie die nächsten Jahre ihren Lebensmittelpunkt haben werde. Dies habe zur Folge, dass das Grab der Mutter in Zukunft völlig verwaist wäre, kein Kontakt zwischen der Familie und der Verstorbenen gehalten werden könne und eine regelmäßige persönliche Grabpflege nicht mehr möglich wäre. Sowohl der Verstorbenen als auch der Familie sei es äußerst wichtig, über den Tod hinaus in Kontakt und in räumlicher Nähe zu bleiben.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. März 2016 ab, weil ein wichtiger Grund für die Störung der Totenruhe nicht vorliege. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Klageverfahrens verwies der Kläger erneut auf die enge, gleichsam symbiotische Beziehung zu seiner Mutter. Zusätzlich trug er unter Beifügung eines ärztlichen Attests seines Hausarztes vor, dass die Umbettung zur Behebung seiner zwischenzeitlich eingetretenen schweren Depression erforderlich sei.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 29. September 2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausgrabung und Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche könne nur aus ganz besonderen, wichtigen Gründen verlangt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „wichtiger Grund“ sei ein gerechter Ausgleich zwischen dem Gebot der Totenruhe und dem Bedürfnis des Antragstellers zu suchen. Angesichts des besonderen verfassungsrechtlichen Rangs der Totenruhe könne sich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen aus dem Verfügungsrecht der Angehörigen die Befugnis ergeben, eine Ausgrabung zu verlangen. Grundsätzlich sei zunächst der Wille des Verstorbenen hinsichtlich der Bestattungsart und des Bestattungsorts zu ermitteln. Sei dieser Wille nicht aufklärbar, stehe die Achtung der Totenruhe dem Verlangen auf Umbettung in der Regel entgegen. Danach bestehe hier kein wichtiger Grund für die Umbettung. Der derzeitige Bestattungsort entspreche nach der Überzeugung des Gerichts, die es aufgrund der vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gewonnen habe, dem Willen der Verstorbenen. Abzustellen sei auf den zum Zeitpunkt des Ablebens gewünschten Bestattungsort, weil ansonsten der Schutz der Totenruhe angesichts einer älter und mobiler werdenden Bevölkerung weitgehend leerliefe. Auch der Umstand, dass die Grabpflege nicht mehr durch die Familie übernommen werden könne und aufgrund der Distanz kein wöchentlicher Grabbesuch möglich sei, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Gleiches gelte für die Depression des Klägers und die durch die Distanz erschwerte Möglichkeit, diese durch Trauerarbeit am Grab abzubauen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands falle in den Risikobereich des Überlebenden; zudem könne eine psychische Erkrankung nicht auf Kosten der Totenruhe des Verstorbenen behandelt werden.
Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2016 bleibt ohne Erfolg. Soweit die geltend gemachten Zulassungsgründe den Darlegungsanforderungen genügen, greifen sie nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).
Der Kläger trägt vor, die psychische Erkrankung eines nahen Angehörigen, die durch die Umbettung der Verstorbenen gelindert bzw. voraussichtlich geheilt werden könnte, hätte als wichtiger Grund berücksichtigt werden müssen. Bei der Abwägung zwischen dem Recht eines Toten auf Totenruhe und eines Lebenden auf Wiederherstellung seiner psychischen Gesundheit hätte die Entscheidung zugunsten des Lebenden ausfallen müssen. Angesichts der engen, fast symbiotischen Beziehung zwischen Mutter und Sohn sei es für die Familie eine Frage der Säule des Familienlebens und der Gesundheit aller Beteiligten gewesen, auch die verstorbene Mutter in die neue Heimat zu holen. Es gehe nicht um bloße „Beschwerlichkeiten“ bei der Grabpflege, sondern um existentielle Interessen der nächsten Angehörigen. Bis vor ca. zwei Jahren habe die Beklagte derartigen Umbettungen auf Wunsch der Familie auch zugestimmt und sie durchführen lassen.
Dieses klägerische Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken. Gemessen an den rechtlichen Vorgaben (a) hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen wichtigen Grund für die Ausgrabung verneint, so dass kein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis zur Umbettung besteht (b).
a) Der einfachrechtliche Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit einer Umbettung ist dem einschlägigen Landesrecht zu entnehmen (aa), das im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben auszulegen und zu konkretisieren ist (bb). Hieraus lassen sich bestimmte Fallgruppen ableiten, in denen ein wichtiger Grund für die Erlaubnis zur Umbettung anerkannt wird (cc).
aa) Nach § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV vom 1.3.2001, GVBl S. 92) darf eine Leiche zum Zweck der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Gemeinde ausgegraben werden. § 12 Abs. 1 Satz 1 der bei Bescheidserlass geltenden Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Beklagten (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 8. Dezember 1999 (im Folgenden: FBS a.F.) bestimmte, dass die Umbettung von Leichen und Aschenresten unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde bedurfte. Die nach Satz 2 bei Umbettungen innerhalb der Ruhefrist des Weiteren erforderliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde, für die auf „§ 9 der Zweiten Bestattungsverordnung“ verwiesen wurde, ist infolge deren Ablösung durch die Bestattungsverordnung vom 1. März 2001 gegenstandslos geworden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FBS a.F. durfte die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigte. In der nunmehr geltenden Friedhofs- und Bestattungssatzung der Beklagten vom 20. September 2016 (im Folgenden: FBS n.F.) wird dem geänderten Verordnungsrecht dadurch Rechnung getragen, dass nach § 11 Abs. 1 die Ausgrabung oder Umbettung (nur noch) der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde bedarf. Satz 2 setzt für die Erteilung der Erlaubnis weiterhin das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Der satzungsrechtliche Erlaubnisvorbehalt trägt der in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Totenruhe und dem allgemeinen Pietätsempfinden Rechnung (BayVGH, B.v. 27.7.2005 – 4 ZB 04.2986 – juris Rn. 8 m.w.N.).
bb) Die Anforderungen an das Vorliegen eines die Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit nach § 10 FBS n.F. ausnahmsweise gestattenden wichtigen Grundes sind in Abhängigkeit von dem mit der Ruhezeit verfolgten Zweck zu bestimmen. Insoweit ist zwischen einem Umbettungsbegehren vor und nach Ablauf der Ruhezeit zu unterscheiden (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl. 2016, S. 338 f.; missverständlich BayVGH, B.v. 8.6.2011 – 4 ZB 11.566 – BayVBl 2012, 279/280; vgl. auch Barthel, WiVerw 2017, 28/33 f. zum nach Ablauf der Ruhezeit fortbestehenden Friedhofszwang). Die Ruhezeit soll bei Erdbestattungen eine ausreichende Verwesung der Leiche gewährleisten und sowohl bei Erd- als auch bei Feuerbestattungen eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Zum einen dient dies dem aus der Menschenwürde als elementarem Menschenrecht (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 100 BV) folgenden postmortalen Persönlichkeitsschutz; zum anderen geht es maßgeblich um die Wahrung der – im Kern ebenfalls über Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 100 BV geschützten – Totenruhe. Diese begründet allerdings ungeachtet ihres Menschenwürdebezugs kein absolutes, unabänderliches Verbot jeglicher Störung. Vielmehr muss sie sowohl mit dem Willen des Verstorbenen in Einklang gebracht als auch mit eventuell gegenläufigen Rechtsgütern oder rechtlich schützenswerten Belangen abgewogen werden, so dass sie im Einzelfall hinter diesen zurücktreten kann (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 31.1.2018 – 4 N 17.1197 – Rn. 18 ff. m.w.N.).
cc) Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes, der einer vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben auszulegen. Demnach ist ein Grund nur dann „wichtig“, wenn das ihn tragende Interesse ausnahmsweise den Schutz der Totenruhe überwiegt, weil die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. OVG NW, U.v. 29.4.2008 – 19 A 2896/07 – NWVBl 2008, 471; NdsOVG, B.v. 30.11.2015 – 8 LA 152/15 – juris Rn. 11; Gaedke a.a.O. S. 332; jeweils m.w.N.). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat („ausdrücklicher Wille“) bzw. wenn zumindest Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann („mutmaßlicher Wille“; vgl. dazu BayVGH, B.v. 8.6.2011 – 4 ZB 11.566 – BayVBl 2012, 279/280), oder wenn das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss (vgl. OVG NW, U.v. 12.12.2012 – 19 A 2207/11 – juris Rn. 47). Ein wichtiger Grund kann danach im Einzelfall auch vorliegen, wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender, auf einer atypischen Entwicklung beruhender Lebensumstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2005 – 4 ZB 04.2986 – juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 30.7.2009 – 19 A 957/09 – NVwZ-RR 2010, 281 Rn. 26; SächsOVG, U.v. 5.6.2014 – 3 A 585/13 – LKV 2014, 551 Rn. 25).
b) Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ausgrabung und Umbettung der sterblichen Überreste der Verstorbenen zu Recht verneint. Weder liegt deren ausdrückliches (aa) oder mutmaßliches (bb) Einverständnis mit einer Umbettung vor, noch ergibt sich aus einer Gesamtabwägung, dass sich das in der Totenfürsorge begründete Interesse des Klägers gegenüber der Totenruhe durchsetzt (cc). Ein Ausnahmefall, in dem der Schutz der Totenruhe zur Wahrung der Würde und zur Durchsetzung des Willens der Verstorbenen zurückzutreten hat, liegt nicht vor.
aa) Ein ausdrückliches Einverständnis der Verstorbenen mit ihrer Umbettung ist nicht feststellbar. Dass die Verstorbene sich zu Lebzeiten in diesem Sinn explizit geäußert hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch aus dem Gesamtzusammenhang nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht viel dafür, dass sich seine Mutter zu der Frage, ob im Fall eines Umzugs ihrer Familie eine Umbettung ihrer sterblichen Überreste in Betracht kommt, keinen Willen gebildet hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zeichnete sich zum Zeitpunkt der Bestattung im August 2013 ein Umzug der Familie noch gar nicht ab; dieser erfolgte vielmehr erst infolge einer Ende 2015 unerwartet eingetretenen beruflichen Veränderung. In der Vorstellung der Verstorbenen konnte demnach Bestattungsort nur der Friedhof im Gemeindegebiet der Beklagten sein, wo die Familie vor ihrem Umzug in die Nachbargemeinde längere Zeit gewohnt und wo die Verstorbene fast dreißig Jahre lang gearbeitet hatte. Dementsprechend hatte der Kläger nach dem Tod seiner Mutter eigens beantragt, diese trotz ihres zuletzt innegehabten Wohnsitzes in einer anderen Gemeinde auf dem Friedhof der Beklagten bestatten zu dürfen.
bb) Auch ein mutmaßliches Einverständnis der Verstorbenen mit einer Umbettung ihrer sterblichen Überreste im Fall eines Umzugs ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Welche Einstellung die Verstorbene überhaupt zur Frage einer Umbettung hatte, lässt sich aus den vom Kläger angeführten Umständen nicht verlässlich ableiten; entsprechende Tatsachen hat er nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass die Verstorbene und ihre Familie nach den glaubhaften Angaben des Klägers eine enge Beziehung hatten und dass ihnen familiärer Kontakt und Nähe auch über den Tod hinaus äußerst wichtig waren, lässt nicht den Schluss zu, dass die Verstorbene auch im Fall eines nicht vorhergesehenen Umzugs eine Umbettung in Kauf genommen hätte (vgl. – den mutmaßlichen Willen jeweils verneinend – OVG NW, U.v. 29.4.2008 – 19 A 2896/07 – NWVBl 2008, 471 Rn. 33 zum Umzug nach einem 60-jährigen Zusammenleben von Eheleuten; OVG NW, U.v. 30.7.2009 – 19 A 957/09 – NVwZ-RR 2010, 281 Rn. 29 ff. zur gemeinsamen Grabstätte für Ehegatten). Der Kläger schildert insoweit nur seinen subjektiven Eindruck und seine eigene Einschätzung, legt aber keine konkreten Tatsachen oder Umstände dar, die auf das Einverständnis seiner Mutter mit der in Rede stehenden Umbettung schließen lassen könnten.
cc) Das Interesse des totenfürsorgeberechtigten Klägers an der Umbettung seiner Mutter ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht von derart überragendem Gewicht, dass die Achtung der Totenruhe demgegenüber ausnahmsweise zurücktreten muss. Voraussetzung dafür ist eine atypische, völlig unvorhersehbare Konstellation, in der sich nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen realisiert, von diesem räumlich getrennt zu werden, sondern ein außergewöhnlicher Geschehensablauf zum Tragen kommt. Dies gilt gerade bei der in Rede stehenden Erdbestattung, wo eine Umbettung mit Blick auf den fortgeschrittenen Verwesungszustand zu Beschädigungen der sterblichen Überreste führen kann und die Totenruhe in besonderem Maße beeinträchtigt (OVG NW, U.v. 30.7.2009 – 19 A 957/09 – NVwZ-RR 2010, 281 Rn. 32; BayVGH, U.v. 31.1.2018 – 4 N 17.1197 – Rn. 23). Hier ist ein solcher Ausnahmefall weder infolge der veränderten familiären Lebensumstände (1) noch wegen der Krankheit des Klägers (2) oder einer früheren Verwaltungspraxis der Beklagten (3) gegeben.
(1) Entgegen der Ansicht des Klägers wird durch die Versagung der Umbettung sein Recht auf Totenfürsorge nicht in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht. Sein Vorbringen, dass die Familie infolge des Umzugs an einen über 500 km entfernten Ort in Sachsen-Anhalt keinen Kontakt zur Verstorbenen halten könne und eine regelmäßige persönliche Grabpflege nicht mehr möglich sei, vermag nicht zur Anerkennung eines wichtigen Grundes für die Umbettung zu führen. Ein Umzug aufgrund veränderter Lebensumstände stellt für sich genommen regelmäßig keinen wichtigen Grund für die Umbettung eines verstorbenen Familienmitglieds dar (BayVGH, B.v. 27.7.2005 – 4 ZB 04.2986 – juris Rn. 9). Angesichts der in vielen Berufen geforderten Flexibilität und Mobilität sowie der damit typischerweise einhergehenden Wohnsitzwechsel könnte es sonst zu – möglicherweise mehrfachen – Umbettungen kommen, welche die Totenruhe in Frage stellen (OVG Münster, U.v. 29.4.2008 – 19 A 2896/07 – NWVBl 2008, 471 Rn. 36). Der Fall des Klägers ist nicht so atypisch, dass eine andere Beurteilung geboten wäre. Er hat auch im Berufungszulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass angesichts der Entfernung zum neuen Wohnort Grabbesuche und Grabpflege – gegebenenfalls unter Einbeziehung professioneller Hilfe Dritter – gänzlich ausgeschlossen oder unter keinen Umständen mehr zumutbar wären. Die Entscheidung für den Umzug hat die Familie aus beruflichen bzw. wirtschaftlichen Gründen und unter Inkaufnahme der räumlichen Trennung von Wohn- und Bestattungsort getroffen.
(2) Ein wichtiger Grund für die Umbettung der Verstorbenen ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Gründen. In der erstinstanzlich vorgelegten Bescheinigung seines Hausarztes vom 18. Juli 2016 heißt es lediglich ohne nähere Präzisierung, dass der Kläger nach dem Tod seiner Mutter im August 2013 an einer schweren Depression leide, dass er aktuell umziehe und dass eine „Umsetzung“ der Mutter aus medizinischen Gründen für den Heilverlauf erforderlich sei. Weder handelt es sich bei dem Schreiben um ein fachärztliches Attest noch ergibt sich daraus nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Arzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich der Krankheits- und Behandlungsverlauf konkret darstellt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251 Rn. 15; OVG NW, B.v. 8.3.2016 – 19 A 1670/13 – NVwZ-RR 2016, 712 Rn. 36). Insbesondere ist nicht anhand medizinisch objektivierbarer Tatsachen dargelegt, warum der Gesundheitszustand des Klägers zwingend eine Umbettung seiner Mutter an seinen jetzigen Wohnort erfordern würde (vgl. OVG NW, U.v. 29.4.2008 – 19 A 2896/07 – NWVBl 2008, 471 Rn. 39). Die (apodiktische) Aussage in der Bescheinigung vom 18. Juli 2016, dass der Kläger „nach dem Tod seiner Mutter“ depressiv sei, lässt vielmehr den Schluss zu, dass die geltend gemachte Depression unabhängig von der räumlichen Nähe zum Grab der Verstorbenen besteht. In den nahezu drei Jahren zwischen dem Tod seiner Mutter und dem Umzug konnte offenbar trotz der in diesem Zeitraum ohne weiteres möglichen persönlichen Grabpflege und regelmäßigen Grabbesuche keine Verbesserung der Situation erzielt werden. Eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt.
(3) Auf die von der Klägerseite behauptete frühere großzügigere Umbettungspraxis der Beklagten kommt es nicht an (vgl. OVG NW, U.v. 30.7.2009 – 19 A 957/09 – NVwZ-RR 2010, 281 Rn. 39 ff.). Ein etwaiges Vertrauen auf eine solche Praxis, hätte sie bestanden, wäre nicht schutzwürdig gewesen, weil diese angesichts des hohen Stellenwerts der Totenruhe schon damals nicht im Einklang mit dem geltenden Recht gestanden hätte. Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen nach einer solchen Praxis möglicherweise rechtswidrige Zustimmungen erteilt wurden, kann der Kläger mangels eines Rechts auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht beanspruchen. In der Gesamtabwägung wiegt die Totenruhe angesichts der noch nicht abgelaufenen zehnjährigen Ruhezeit schwerer als das in der Erleichterung der Totenfürsorge und des Totengedenkens begründete Interesse des Klägers an der Umbettung. Unterläge das Schicksal der sterblichen Überreste der Disposition der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen, liefe dies dem Ausnahmecharakter der Umbettung sowie der dargestellten Bedeutung der Totenruhe zuwider. Im Übrigen kann der Umbettungswunsch gegebenenfalls nach Ablauf der Ruhefrist im Jahr 2023 erfüllt werden. Es bleibt dem Kläger unbenommen, zu gegebener Zeit mit der Beklagten erneut in Kontakt zu treten und vor einer eventuellen Neubelegung der Grabstelle eine Umbettung der dann noch vorhandenen sterblichen Überreste zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte damit bereits ihr Einverständnis signalisiert.
2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, liegen nach dem Vortrag in der Zulassungsbegründung nicht vor. Der Sachverhalt ist übersichtlich; die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der einschlägigen Judikatur klären. Soweit der Kläger vorträgt, dass das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auf seinen Gesundheitszustand eingegangen sei, macht er einen Verfahrensmangel geltend (siehe 4.). Besondere Schwierigkeiten ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschlossen werden (vgl. nur BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 10 ZB 13.2620 – NVwZ-RR 2015, 104 Rn. 18 m.w.N.). Zum einen liegt die Übertragung auf den Einzelrichter im – wenn auch eingeschränkten – gerichtlichen Ermessen und ist einer Entscheidung der Kammer vorbehalten (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 6 Rn. 5, 15 und 18). Zum anderen hat die erstinstanzliche Beurteilung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für die Beurteilung der Berufungszulassungsvoraussetzungen durch das höhere Gericht.
3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Der Sachvortrag des Klägers entspricht insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ihre Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit erläutert und darüber hinaus darlegt, warum der genannten Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72). Hier hat der Kläger schon keine entsprechende Frage formuliert, sondern lediglich eine „Klarstellung“ angeregt, „dass auch bei nachvollziehbarer Vermeidung von Störung der Totenruhe in einer zunehmend mobilen Gesellschaft das Recht des Zusammenhalts der Familien auch über den Tod hinaus und insbesondere die Respektierung von psychischen Beeinträchtigungen der Hinterbliebenen bei wirtschaftlich bedingter Entfernung vom bisherigen Grab eine Umbettung zulässt“. Wie gerade die vielfältigen vom Kläger benannten Belange zeigen, hängt die Auslegung des in der Satzung verwendeten Begriffs „wichtiger Grund“ von einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen der Totenruhe des Verstorbenen und der Totenfürsorge der Angehörigen ab, die insoweit einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich ist.
4. Ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht ordnungsgemäß im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt und im Übrigen nicht gegeben. Der Kläger rügt, dass das Gericht trotz seiner massiven Erkrankung kein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und auch keine sonstige Beweisaufnahme durchgeführt habe, obwohl Zeugen für die außergewöhnlich engen familiären Bindungen angeboten worden seien. Einen Beweisantrag, etwa zu seinem Gesundheitszustand und dem bei einer Umbettung zu erwartenden Heilungserfolg, hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Dem Gericht mussten sich die bezeichneten Ermittlungen auch nicht von sich aus aufdrängen. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, die in seiner höchstpersönlichen Sphäre liegenden Umstände durch geeignete Darlegungen, etwa ein aussagekräftiges fachärztliches Attest, zu substantiieren. Die von ihm erstinstanzlich vorgelegte Bescheinigung ist hierzu nicht geeignet und weist, wie oben dargelegt, eher in die entgegengesetzte Richtung. Die nunmehr erhobene Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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