Verwaltungsrecht

Erteilung eines vorläufigen Jagdscheins sowie vorläufige Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse

Aktenzeichen  M 7 E 17.3174

Datum:
23.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3123
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1
BJagdG § 15 Abs. 7, § 17 Abs. 1 S. 2
WaffenG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, § 6 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Allein der Umstand, dass der Antragsteller derzeit rechtlich gehindert ist, die Jagd auszuüben, stellt keinen wesentlichen Nachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderungen ist zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein, sofern der Jagdscheinbewerber nicht nur einen Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG begehrt (Anschluss an BayVGH BeckRS 2016, 49326). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 9.875,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung eines vorläufigen Jagdscheins sowie die vorläufige Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse.
Der Antragsteller befand sich vom 11. bis 19. März 2010 auf Grund einer polizeilichen bzw. gerichtlichen Unterbringung in stationärer Behandlung in einer Klinik des Bezirks Oberbayern. Der Einweisung in das psychiatrische Krankenhaus lag eine Bedrohung seiner damaligen Ehefrau und seines Sohnes durch den Antragsteller zugrunde.
Im anschließenden Widerrufsverfahren im Hinblick auf die waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers teilte das Landratsamt Freising (im Folgenden: Landratsamt) dem Antragsteller mit, dass Zweifel an dessen persönlicher Eignung bestünden. Am 27. September 2010 legte der Antragsteller im Zuge der Anhörung ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten der TÜV S. L. Service GmbH Landshut vom 22. September 2010 vor.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 widerrief das Landratsamt die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers wegen fehlender persönlicher Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Waffengesetz – WaffG. Die hiergegen von dem damaligen Bevollmächtigen des Antragstellers erhobene Klage (Az.: M 7 K 11.187) wurde in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt.
Mit Urteil des Amtsgerichts Freising vom 16. Dezember 2010 wurde der Antragsteller wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Juni 2011 als unbegründet verworfen. Ebenso wurde die eingelegte Revision mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2012 als unbegründet verworfen.
Am 1. Oktober 2015 legte der Antragsteller für einen Antrag auf erneute Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins unaufgefordert ein „Gutachten über eine Untersuchung auf der Basis des § 6 Waffengesetz“ zum Nachweis seiner persönlichen Eignung vor. Mit Schreiben vom 23. März 2016 teilte das Landratsamt der Regierung von Oberbayern mit, dass es Zweifel an dem Gutachten vom 3. August 2015 habe und bat diese um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 14. April 2016 erklärte die Regierung von Oberbayern, dass sie die Einschätzung des Landratsamtes teile. Das Landratsamt solle bei einer Neubeantragung von waffenrechtlichen und/oder jagdrechtlichen Erlaubnissen durch den Antragsteller ein Gutachten nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG fordern. Dem Antragsteller solle mitgeteilt werden, dass er aufgrund der Unzuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG vorerst keine Erlaubnisse erhalte und es bei einer möglichen Neubeantragung zur Forderung eines Gutachtens kommen könne. Dies wurde dem Antragsteller am 23. Mai 2016 in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 forderte der Bevollmächtigte des Antragstellers das Landratsamt auf, das Gutachten vom 3. August 2015 anzuerkennen und dem Antragsteller eine fehlende persönliche Eignung im Umgang mit Schusswaffen nicht mehr entgegenzuhalten. Zugleich beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins zum Beginn des Jagdjahres 2017/2018 (1. April 2017).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 wies das Landratsamt darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund der bis zum 18. Mai 2017 fortbestehender Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG aufgrund der Verurteilung vom 16. Dezember 2010 keine waffenrechtlichen und/oder jagdrechtlichen Erlaubnisse erhalten könne. Weiterhin wurde ausgeführt, dass auch eine Erteilung zu einem späteren Zeitpunkt nicht zugesichert werden könne, da nach Fristablauf eine Überprüfung der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen erfolgen müsse. Es seien die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragsellers nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG auszuräumen. Auf Grund der fehlenden persönlichen Eignung des Antragstellers könne kein Jagdschein erteilt werden, selbst wenn nach Ablauf des 18. Mai 2017 keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers mehr bestünden.
Mit E-Mail vom 10. Juli 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antrag vom 27. Juni 2016 aufrechterhalten bleibe, allerdings mit der Modifizierung, dass die Erteilung des Jagdscheins zum 19. Mai 2017 beantragt wird. Es werde um Entscheidung gebeten. Die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers seien durch das Gutachten des Diplompsychologen K. vom 3. August 2015 ausgeräumt.
Das Landratsamt erklärte mit E-Mail vom 22. Juli 2016 nochmals, dass eine Erteilung eines Jagdscheins erst nach Überprüfung der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen zum nächstmöglichen Erteilungszeitpunkt erfolgen und nicht im Vorfeld zugesichert werden könne. Die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers seien bislang nicht ausgeräumt worden, so dass infolge fehlender persönlicher Eignung kein Jagdschein erteilt werden könne. Es werde daher empfohlen den Antrag auf Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 9. September 2016 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers klar, dass der Antrag auf Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins zum 19. Mai 2017 nicht zurückgenommen werde. Mit Schreiben vom 28. September 2016 reichte der Antragsteller zudem einen förmlichen Antrag auf Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins ein.
Am 27. Oktober 2016 teilte das Landratsamt dem Antragsteller schriftlich mit, dass eine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, da seine Zuverlässigkeit bis zum 18. Mai 2017 nicht gegeben sei. Vor Ablauf dieser Ausschlussfrist könne keine Entscheidung der Behörde herbeigeführt werden. Die Antragstellung könne daher erst ab diesem Zeitpunkt mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 Untätigkeitsklage erhoben und mit Schriftsatz vom 12. Juli 2017 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers trägt vor, dass das vom Antragsgegner geforderte medizinisch-psychologische Gutachten erbracht worden sei. Alle Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins und der waffenrechtlichen Erlaubnisse seien erfüllt. Die Sperrfrist sei seit fast zwei Monaten abgelaufen. Dennoch habe der Antragsgegner noch keinen entsprechenden Bescheid erlassen. Die Sache sei auch eilbedürftig, da dem Antragsteller die Jagdausübung erst möglich sei, wenn der Jagdschein und die waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
I. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller einen vorläufigen Jagdschein zu erteilen.
II. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag nach § 123 VwGO abzuweisen.
Der Antragsgegner verweist auf die Behördenakte und trägt ergänzend hierzu vor, dass der Antragteller am 19. Mai 2017 wieder zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes geworden sei. Daraufhin habe die Waffenbehörde die Sachbearbeitung fortgeführt. Eine Untätigkeit liege daher nicht vor. Es bestehe kein Anordnungsanspruch, da die Erteilung eines vorläufigen Jagdscheins vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Weiterhin sei eine Erteilung der beantragten jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse infolge fehlender persönlicher Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG nicht möglich. Auch bestehe kein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller entstünden durch die nicht getroffene Entscheidung über die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins keine unzumutbaren oder irreparablen Folgen. Es würden auch keine vollendeten Tatsachen von Seiten der unteren Jagdbehörde und der Waffenbehörde geschaffen. Es seien seitens des Bevollmächtigten und des Antragstellers keine Gründe in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft vorgetragen worden, um einen Drei-Jahres-Jagdschein erteilen zu können.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 hat das Landratsamt dem Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, dass eine Überprüfung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers durchgeführt worden sei. Beim Antragsteller lägen Bedenken gegen dessen Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 Bundesjagdgesetz – BJagdG – sowie gegen dessen persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vor. Diese ergäben sich aus dem Arztbericht der Klinik vom 9. April 2010 sowie dem Gutachten der TÜV S. L. Service GmbH vom 22. September 2010. Zwar habe der Antragsteller dem Landratsamt ein Gutachten des Diplompsychologen K. vom 3. August 2015 vorgelegt. Dieses sei jedoch zweifelhaft und erfülle die Mindestanforderungen, die zu einer abschließenden Würdigung des Sachverhalts erforderlich seien, nicht. Dies sei auch von der Regierung von Oberbayern bestätigt worden. Seit Antragstellung am 28. September 2016 sei kein weiteres Gutachten vorgelegt worden. Die Bedenken an der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Antragstellers seien daher nicht ausgeräumt worden. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. November 2017.
Mit Schreiben vom 12. November 2017 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers hierzu erklärt, dass das Gutachten des Diplompsychologen K. sehr wohl verwertbar sei. Es bestehe daher keine Veranlassung für ein neues Gutachten. Neben dem Antrag auf Erteilung des Jagdscheins werde nunmehr auch die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) beantragt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 7 K 16.4800 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf (Anordnungsgrund), sind hierbei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Der Antragsteller begehrt zudem eine Regelung, die die Hauptsache – jedenfalls für eine beschränkte Zeit – vorwegnehmen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5 m.w.N.). Einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, kann nur stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 a.a.O. Rn. 7).
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gleiches gilt jedoch auch hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs.
Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben könnte, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für ihn schwere und unzumutbare Nachteile zur Folge hätte. Allein der vorgetragene Umstand, dass der Antragsteller derzeit rechtlich gehindert ist, die Jagd auszuüben, stellt bereits keinen wesentlichen Nachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.6.2007 – 19 CE 07.358 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 25.9.2003 – 5 S 1899/03 – juris  Rn. 4 ff.; OVG NW, B.v. 23.7.2013 – 16 B 742/13 – juris Rn. 3).
Zudem hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch, da der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung eines vorläufigen Jagdscheins und vorläufiger waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht glaubhaft gemacht hat.
Derzeit ist nicht hinreichend belegt, dass der Antragsteller seine persönliche Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG wiedererlangt hat, die eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung ist.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlen. Der Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verknüpft für andere als für Falknerjagdscheine das Jagdrecht mit dem Waffenrecht. Diese Vorschrift ist durch das am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts – WaffNeuRegG – vom 11. Oktober 2002 (BGBl. S. 3970) eingefügt worden. Der Gesetzgeber hielt es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für nicht hinnehmbar, dass ein zuvor in waffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässiger, jedoch in jagdrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheininhaber weiterhin eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf, während einem Waffenbesitzkarteninhaber, der nicht zugleich Jagdscheininhaber ist, die Waffenbesitzkarte zu entziehen ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffNeuRegG, BT-Drs.: 14/7758 S. 102; BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 27.11 – juris Rn. 25). Seitdem ist somit das Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderungen zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein, sofern der Jagdscheinbewerber – wie hier – nicht nur einen Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG begehrt (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 21 B 16.527 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 15. September 2010 hat das Landratsamt die Waffenbesitzkarten des Antragstellers wegen mangelnder persönlicher Eignung auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 6 Abs. 1 Satz Nr. 3 WaffG widerrufen. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten vom 3. August 2015 ist auch nach Auffassung des Gerichts allein nicht geeignet, die auf der Grundlage des negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens der TÜV S. L. Service GmbH vom 22. September 2010 zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vorliegenden, die Annahme der fehlenden persönlichen Eignung rechtfertigenden Tatsachen zu entkräften. Wie bereits das Landratsamt und die Regierung von Oberbayern dargelegt haben, bestehen Zweifel an dem Gutachten insbesondere auch in Hinsicht auf die fehlenden Angaben zur Methodik der Begutachtung (vgl. hierzu auch Nr. 6.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV). So beinhaltet das Gutachten keine näheren Angaben zu Art und Methodik der Untersuchung am 30. Juli 2015 („Psychologische Exploration“). Bezüglich des „verwendeten Testverfahrens“ wird lediglich auf ein Testverfahren im Rahmen einer Untersuchung am 12. Mai 2015 verwiesen („Freiburger Persönlichkeitsinventar“). Am 30. Juli 2015 fand hingegen offenbar ausschließlich eine Exploration in Form eines Gesprächs statt. Wie sich zudem aus dem Gutachten ergibt, hatte derselbe Gutachter noch kurz zuvor am 12. Mai 2015 (offenbar auf der Grundlage einer am selben Tag durchgeführten Untersuchung) ein fachpsychologisches Gutachten mit negativer Prognose erstellt, aufgrund dessen er dem Antragsteller eine psychologische Interventionsmaßnahme vorgeschlagen hatte. Dieses Gutachten hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Demnach ist auch nicht bekannt, wie der Gutachter zu seiner damaligen Einschätzung gelangt ist. Im Übrigen könnten Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers auch deshalb bestehen, da in dem Gutachten vom 3. August 2015 von einer Parkinson-Erkrankung des Antragstellers berichtet wurde, vor deren Hintergrund dieser ausdrücklich auf die Möglichkeit von Einschlafattacken unter Dopaminagonisten-Therapie und konsekutive Beeinträchtigung der Kfz-Fahrtauglichkeit hingewiesen worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5, 20.3 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen