Aktenzeichen 23 ZB 18.1246
BayVwVfG Art. 51, Art. 51 Abs. 2
TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Leitsatz
1 Lehnt die Behörde einen Antrag auf Wiederaufgreifen ab, ist eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Behörde zum Wiederaufgreifen als solchem zu verpflichten, zu erheben. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 23 K 17.4955 2018-04-18 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens, auf dessen Würdigung es für die rechtliche Überprüfung des Antrags allein ankommt, nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG (Kammer), B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (vgl. Roth in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124a Rn. 72 f.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Fortsetzungsfeststellung umgestellte Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 6. Oktober 2017, mit dem es das Landratsamt F. abgelehnt hat, das bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren betreffend einen gerichtlich unanfechtbar bestätigten Bescheid des Landratsamts vom 6. Mai 2014 (Verfügung der Euthanasierung eines dem Kläger weggenommenen Mäusebussards) wieder aufzugreifen, abgewiesen, weil die Klage wegen des Fehlens eines anzuerkennenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig sei.
Das ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 9. Juli 2018 im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Für die hier vom Kläger vorgenommene Umstellung der erhobenen Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem ausdrücklich gestellten Antrag, festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts F. vom 6. Oktober 2017 rechtswidrig gewesen ist, konnte unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht alle in Frage kommenden Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses verneint hat, kein Interesse bestehen. Denn ausgehend vom Streitgegenstand, um den es in Ansehung des abgelehnten Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß Art. 51 BayVwVfG geht, nämlich die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Wiederaufgreifen hat, konnte der gestellte Antrag nicht zu einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage führen.
Bis zur Erledigung ist in der vorliegenden Konstellation eine Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO, die richtige Klageart gewesen: Lehnt die Behörde einen Antrag auf Wiederaufgreifen ab, ist eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Behörde zum Wiederaufgreifen als solchem zu verpflichten, zu erheben (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 69 m.w.N.). Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Nachweise bei Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 70) bei Bezug auf einen gebundenen Verwaltungsakt eine unmittelbar auf das mit dem Wiederaufgreifen verfolgte Ziel gerichtete Klage zu erheben ist, ändert das im vorliegenden Fall, unabhängig davon, dass wiederum nur die Klage auf ein Wiederaufgreifen als solches zulässig sein soll, wenn der Erstbescheid durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung bestätigt ist (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. m.w.N. und Rn. 79 ff.), was hier der Fall ist, nichts. Denn bei dem zu Grunde liegenden unanfechtbaren Verwaltungsakt, dessen Wiederaufgreifen beantragt war, nämlich dem Bescheid des Landratsamts F. vom 6. Mai 2014, mit dem die Tötung des Mäusebussards auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 TierSchG angeordnet wurde, handelt es sich nicht um einen gebundenen, sondern um einen Ermessensverwaltungsakt. Daher hätte die Umstellung der zunächst noch ohne formulierten Antrag erhobenen Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage von vorneherein nur auf einen Verpflichtungsantrag, was bei der hier vorliegenden Erledigung vor Klageerhebung (Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht war am 19.10.2017, während der Mäusebussard bereits am 18.10.2017 getötet worden war) in sog. doppelt analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.12.2014 – 4 C 33.13 – juris Rn. 13; U.v. 15.12.1993 – 6 C 20.92 – juris Rn. 19) möglich ist, erfolgen können. Streitgegenstand der mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgten Verpflichtungsklage ist in einem Fall wie dem vorliegenden, ob der versagende Bescheid rechtswidrig war und dem Kläger im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses der begehrte Anspruch zustand (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 – 4 C 33.13 – juris Rn. 18; Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 113 Rn. 99). Dem genügt der bloße Antrag, festzustellen, dass der Bescheid vom 6. Oktober 2017 rechtswidrig gewesen sei, was einem Anfechtungsantrag entspricht, nicht. Ein ausnahmsweise bestehendes Rechtsschutzinteresse an einer sog. isolierten Anfechtungsklage ist entgegen dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weder vor noch nach Erledigung. Daher ist die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht deswegen, weil sie bereits unzulässig ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.
b) Unabhängig davon legt die sehr ausführliche Zulassungsbegründung nicht hinreichend dar, worin – nach Erledigung des Bescheids vom 6. Oktober 2017 und Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage – bezogen auf den spezifischen Streitgegenstand eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sein sollte. Vielmehr befasst sich das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen ausschließlich mit Aspekten, warum in Bezug auf den Grundverwaltungsakt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorhanden sei, was wegen dessen Bestandskraft in diesem Verfahren aber nichts mehr nützt und daher dem Darlegungserfordernis nicht genügt. Das gilt hinsichtlich aller in Betracht kommenden und vom Verwaltungsgericht geprüften Fallgruppen des besonderen Feststellungsinteresses bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage.
Bezüglich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr verhalten sich die Ausführungen im Schriftsatz vom 9. Juli 2018 (dort Seite 1 bis Seite 6 obere Hälfte) nicht dazu, wieso gerade in Bezug auf das Wiederaufgreifen eine Wiederholungsgefahr bestehen soll.
Bezogen auf das geltend gemachte Bestehen eines Rehabilitationsinteresses (Schriftsatz vom 9.7.2018, dort Seite 6 untere Hälfte) wird nicht dargelegt, worin gerade durch das nicht erfolgte Wiederaufgreifen die für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses erforderliche (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 25) Stigmatisierung des Klägers liegen soll, unabhängig davon, dass sich die Zulassungsbegründung insofern nicht mit den vollständigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (UA Seite 6, zweiter Absatz von oben) auseinandersetzt, sondern nur mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen Satz, dessen Inhalt, wie das Verwaltungsgericht deutlich macht („Im Übrigen“), für die Verneinung des Rehabilitationsinteresses nicht allein tragend war.
Bezogen darauf, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse direkt aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt (Schriftsatz vom 9.7.2018, dort Seite 7 oben), wird übersehen, dass sich das in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden (v. 24.9.2002, Az. 13 K 606/01) gerade damit beschäftigt, inwieweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Ansehung einer durch Vollstreckung erledigten Tötungsanordnung besteht, während es hier um ein etwaiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Ansehung eines nicht erfolgten Wiederaufgreifens geht. Hierbei handelt es sich um einen maßgeblichen Unterschied, denn der Grund für das Anerkennen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses in der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden zu Grunde liegenden Fallgestaltung besteht darin, eine gerichtliche Überprüfung der erledigten Tötungsanordnung überhaupt zu ermöglichen. Dieses Interesse besteht hier dagegen nicht (mehr), denn die Überprüfung der dem hiesigen Fall zu Grunde liegenden Tötungsanordnung (Bescheid vom 6.5.2014) war möglich und ist erfolgt (vgl. VG München, U.v. 21.12.2016 – M 23 K 16.1118 und BayVGH, B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 17.766), worauf das Verwaltungsgericht auch hingewiesen hat (UA Seite 7, letzter Absatz).
Bezogen auf das geltend gemachte Präjudizinteresse (Schriftsatz vom 9.7.2018, dort Seite 7 untere Hälfte und Seite 8 oben) wegen der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses ist, abgesehen davon, dass diese Fallgruppe bei der hier vorliegenden Fallgruppe der Erledigung vor Klageerhebung grundsätzlich nicht greift (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 118 m.w.N.), kein Bezug zum abgelehnten Wiederaufgreifen dargelegt, vielmehr wird als Bezugspunkt eines möglichen Anspruchs (Diskriminierung des Klägers und behauptete Gesundheitsbeeinträchtigungen), der Vollzug des Grundbescheids genannt, aber nicht, wieso hierbei der spezifische Anknüpfungspunkt wenigstens auch das nicht erfolgte Wiederaufgreifen sein könnte.
Soweit sich das Zulassungsvorbringen (Schriftsatz vom 9.7.2018, dort Seite 8 unter VI.) schließlich gegen die ausweislich des Urteils ohnehin nicht allein tragende, sondern als zusätzliche Argumentation herangezogene Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass ein Wiederaufgreifen an Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG scheitern würde, ist der entsprechende Vortrag für die Frage des Bestehens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses als Sachurteilsvoraussetzung nicht relevant. Das gleiche gilt im Ergebnis für das weitere Vorbringen auf den Seiten 9 – 12 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2018. Dort wird ausgeführt, warum der Grundverwaltungsakt rechtswidrig gewesen sein soll. Das aber kann wegen dessen Bestandskraft nicht mehr vorgebracht werden, auch nicht unter Bezugnahme auf den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn dieser Antrag wurde abgelehnt und das Landratsamt wurde nicht im Wege der Verpflichtungsklage – bis zur Erledigung – dazu verpflichtet, das Verfahren wieder aufzunehmen, woran – nach der Erledigung – die bloße Feststellung, dass die Ablehnung rechtswidrig gewesen sei, nichts ändern würde, weshalb das Verwaltungsgericht auch unter diesem Gesichtspunkt im gegenständlichen Verfahren zu Recht das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses verneint hat.
2. Besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache,
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt. Auch aus den übrigen Ausführungen im Schriftsatz vom 9. Juli 2018 (dort Seite 12 f.) ergibt sich nichts anderes.
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache folgen nicht daraus, dass, wie geltend gemacht, Behördenakten bzw. Teile davon „zu spät“ vorgelegt worden seien, da es bei den besonderen tatsächlichen wie auch den rechtlichen Schwierigkeiten um solche der Rechtssache selbst gehen muss, unabhängig davon, dass die (sogar bewusste) verspätete Vorlage von Teilen der Behördenakten lediglich behauptet, jedoch nicht belegt wird. Auch der Umstand, dass die Auffassungen zum Gesundheitszustand des Mäusebussards zwischen dem Landratsamt F. und der vom Kläger beauftragten Veterinärmedizinerin unterschiedlich sind, kann keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründen. Denn unabhängig davon, dass durch die oben angeführten Gerichtsentscheidungen (VG München, U.v. 21.12.2016 – M 23 K 16.1118 – juris Rn. 34 ff. und BayVGH, B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 17.766 – juris Rn. 9 ff.) geklärt ist, dass der Auffassung der beamteten Tierärztin zu folgen ist, hat dieser Umstand mit dem Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens gar nichts zu tun.
Es liegen aber auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen des Klägers keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vor. Was die Frage des Vorliegens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses anbelangt, ergibt sich das bereits aus den hierzu erfolgten Ausführungen unter 1. Auch der Verweis auf weitere, vom Kläger aufgezählte Gerichtsverfahren führt nicht weiter, da diese ganz andere Streitgegenstände als das hiesige Verfahren haben. Das gilt auch für das besonders genannte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit dem Aktenzeichen M 18 S 18.2837 (vgl. zum rechtskräftigen Ausgang dieses Verfahrens BayVGH, B.v. 6.11.2018 – 14 CS 18.1746), in dem es um eine auf Naturschutzrecht gestützte Herausgabeanordnung anderer Tiere des Klägers ging; insbesondere führt der Umstand, dass dort eine Zwischenverfügung, ein sogenannter Hänge- oder Schiebebeschluss, bis zur Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz getroffen wurde, nicht zur Annahme besonderer rechtlichen Schwierigkeiten im hiesigen Verfahren. Schließlich führt auch der Umstand, dass die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf die Tötung des Mäusebussards vollzogen wurden, nicht zur Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im hiesigen Verfahren. Das schon deshalb, weil die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, unabhängig davon ist die Tötung auch erst erfolgt, als das entsprechende gerichtliche Eilverfahren unanfechtbar abgeschlossen war (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2017 – 9 CS 17.1990 – juris, insbesondere Rn. 16).
Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abgelehnt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).