Verwaltungsrecht

Exmatrikulationsentscheidung – Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang „Internationales Immobilienmanagement“

Aktenzeichen  7 ZB 17.634

Datum:
13.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 126560
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 2 K 16.68 2017-01-18 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Exmatrikulation von der Hochschule A. (wegen des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung im Studiengang „Internationales Immobilienmanagement“) mit der Begründung, ihr stehe noch ein weiterer Wiederholungsversuch zu. Auf das Parallelverfahren 7 ZB 17.633 hierzu wird Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die gegen den Bescheid der Hochschule vom 28. August 2015 (Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung wegen Ausschlusses einer weiteren Prüfungswiederholung sowie Exmatrikulation von der Hochschule) und den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2015 gerichtete Klage mit Urteil vom 18. Januar 2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auf das Vorbringen im Parallelverfahren 7 ZB 17.633 werde verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 18. April 2017 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte (Heftung der Hochschule) Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor.
1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat folgt den ausführlichen Gründen des Urteils und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren 7 ZB 17.633 hinzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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