Verwaltungsrecht

Fälligstellung eines Zwangsgeldes wegen Nichteinhaltung einer Anordnung zur Hundehaltung

Aktenzeichen  B 1 K 17.677

Datum:
19.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43680
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwZVG Art. 23 Abs. 1 Nr. 2, Art. 31 Abs. 3 S. 3, Art. 38 Abs. 3
VwGO § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das mit Schreiben vom 28. Juli 2017 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 400 EUR nicht fällig geworden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage folgt aus § 43 VwGO. Die Frage, ob das Zwangsgeld fällig geworden ist, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, an dessen Klärung die Kläger ein berechtigtes Interesse haben. Die Fälligstellung ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Mitteilung über den Eintritt der Bedingung im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung, die einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid darstellt (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG). Da mithin die Kläger ihre Rechte nicht im Wege einer vorrangigen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) geltend machen können, ist die Feststellungsklage statthaft (Subsidiarität der Feststellungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO).
Nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG sind förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nur insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Einwendungen, die die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts betreffen, können daher insoweit nicht geltend gemacht werden.
II.
Die Feststellungsklage ist begründet, da das Zwangsgeld nicht fällig geworden ist. Zwar sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben. Es liegt ein wirksamer und vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor. Die Zwangsgeldandrohung wurde den Klägern auch zugestellt. Die weitere Voraussetzung, dass die auferlegte Pflicht nicht erfüllt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG), steht aber nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. In der Fälligstellung des Zwangsgelds durch die Verwaltungsgemeinschaft wird auf einen Sachverhalt vom … um 9.45 Uhr Bezug genommen. An diesem Tag sollen die Kläger mit beiden Hunden auf einem Feldweg in der Nähe des Ortsteils G. spazieren gewesen seien. Die Hunde seien unangeleint und ohne Maulkorb gewesen. Für diesen Sachvortrag ist die Beklagte beweispflichtig (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 29.09.2011 – Au 5 K 10.1874 – juris Rn. 44). Der Beweis konnte im Klageverfahren nicht erbracht werden. Der Kläger zu 2) legte einen Bewirtungsbeleg vom … vor, wonach er sich bei einem Geschäftsessen in … aufgehalten haben soll. Der Zeuge H. bezeugte durch eidesstattliche Versicherung, dass er sich mit dem Kläger zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr in … zu einem Geschäftsessen getroffen hat. Diese eidesstattliche Versicherung bekräftigte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2019 im Rahmen seiner Zeugenaussage. Das Gericht hat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt dieser Aussage in Zweifel zu ziehen. Zwar war der Zeuge insofern unsicher, als er sich nicht mehr erinnern wollte, wie er an die Formulierung der eidesstattlichen Versicherung gekommen war. Zwar mögen Bedenken bestehen, ob der Zeuge diese tatsächlich selbst anhand einer Vorgabe aus dem Internet formuliert hatte, jedenfalls sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Zeuge hinsichtlich des Tages oder der Uhrzeit nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Er gab an, dass er das Datum in seinem (elektronischen) Kalender vermerkt und dies am Tag vor der mündlichen Verhandlung noch einmal überprüft hat. Er konnte sich daran erinnern, dass der Kläger zu 2) pünktlich gewesen war. Dies konnte er durch die Zusatztatsache deutlich machen, dass es für ihn ein wichtiges Projekt bei seinem damaligen Arbeitgeber war. Der Zeuge gab an, nicht mit dem Kläger befreundet zu sein und dass es sich um eine Geschäftsbeziehung handele. Trotz dieser vom Zeugen als intensiv bezeichneten geschäftlichen Beziehung zum Kläger zu 2) ist nicht anzunehmen, dass es sich um eine unwahre Gefälligkeitsaussage gehandelt hat. Unabhängig voneinander gaben der Zeuge und der Kläger zu 2) an, dass der Kläger zu 2) den Geschäftstermin mit dem Motorrad anfuhr, was zudem die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage unterstützt. Da eine Fahrzeit von über einer Stunde nach … angenommen werden muss, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger am … um 9.45 Uhr auf die Zeugin H. getroffen sind. Die Zeugin H., die in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2019 vernommen wurde, konnte zur Uhrzeit keine genaue Angabe machen, da ihr diese nicht mehr erinnerlich war. Sie konnte sich nur noch daran erinnern, dass es am Vormittag gewesen sei. Für einen ausreichenden Nachweis eines Verstoßes gegen die Auflagen des Bescheids vom 3. April 2017 mit der Folge des Fälligwerdens eines Zwangsgeldes ist es erforderlich, dass der Zeitpunkt, in dem der Verstoß gegen die Auflagen begangen wurde, hinreichend bestimmt festgestellt werden kann. Da bereits in der Androhung des Zwangsgeldes ein nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckbarer, aber aufschiebend bedingter Leistungsbescheid liegt, ist für den Eintritt der aufschiebenden Bedingung gerade auch im Hinblick auf eine evtl. erneute Androhung eines Zwangsgeldes bzw. die Vollstreckung des fällig gewordenen Zwangsgeldes zwingend erforderlich, dass der Bedingungseintritt hinreichend bestimmt ist (VG Augsburg, U.v. 21.12.2007 – Au 5 K 07.1110 – juris Rn. 29). Die Uhrzeit eines angeblichen Verstoßes ist somit nicht beliebig, zumal er im Fälligkeitsschreiben vom 28. Juli 2017 mit 9.45 Uhr konkret angegeben wurde. Ein Verstoß um diese Uhrzeit konnte, wie erörtert, nicht bewiesen werden.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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