Verwaltungsrecht

Fahrerlaubnisentziehung – Begehen erneuter schwerwiegender Zuwiderhandlung nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  M 6 K 15.3738

Datum:
11.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 2a Abs. 5 S. 5
FeV FeV § 11 Abs. 8

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet und daher ohne Erfolg.
Die Klage ist hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom … Juli 2015 unzulässig, denn der Kläger hat seinen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde übersandt, wo er am … August 2015 einging. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Kläger für eine Klage hinsichtlich Nr. 4 des Bescheides am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.
Im Übrigen, also soweit es die Nrn. 1, 2 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom … Juli 2015 betrifft, ist die Klage unbegründet, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die rechtlichen Ausführungen unter Gründe II. in dem Beschluss der Kammer 6a vom 20. Oktober 2015 im Antragsverfahren M 6a S 15.3740 verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass es für die Anordnung zur Gutachtensbeibringung gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG genügt, dass der Inhaber der (wiedererteilten) Fahrerlaubnis erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat (§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Kläger mit der Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage am … Juni 2014 eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG i. V. m. Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV begangen hat. Auf den Umstand, ob der Kläger inzwischen wegen einer weiteren Straftat verurteilt worden ist, kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Atypische Umstände, die ein Absehen von dem Regelerfordernis der Gutachtensanordnung erlauben würden, liegen aus Sicht des Gerichts nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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