Aktenzeichen W 2 K 16.32703
Leitsatz
1 Erreichen die vom Kläger vorgetragenen Verfolgungshandlungen nicht den gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG erforderlichen Schweregrad, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Grundsätzlich kann auch die Bedrohung im Rahmen einer Familienfehde zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSv § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG führen, wenn staatliche Organe oder an die Stelle der Staatsmacht tretende Parteien oder Organisationen erwiesener Maßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen in seiner Person auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. In den §§ 3a bis 3e AsylG sind in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 vom 20.12.2011) – QRL – (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 19) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, zu denen insbesondere seine persönlichen Erlebnisse fallen, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (VG Bayreuth, U.v. 13.7.2015 – B 3 K 14.30344 – juris). Dies ist nicht der Fall, wenn der Schutzsuchende im Laufe der Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen unauflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich erachtet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris, VGH Kassel, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen (vgl. VG München, U.v. 31.3.2014 – M 25 K 13.31344 – juris). Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person (VG München, U.v. 20.12.2012 – M 15 K 12.30068 – juris). Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 3 AsylG hat der Kläger in Anbetracht der Sachverhaltsdarstellung im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts vor seiner Ausreise keine solche Verfolgung erlitten. Dabei kann die Glaubwürdigkeit seines Vortrags hinsichtlich der Familienfehde bzw. der von den Söhnen einer Nachbarfamilie angestrebten Blutrache dahinstehen. Denn auch auf der Grundlage des klägerischen Vortrags fehlt es dazu bereits an der Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal i.S.v. § 3b AsylG.
Hinsichtlich der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgung aufgrund des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zu einem der Attentäter des früheren ägyptischen Staatspräsidenten Anwar As-Sadat käme zwar die Anknüpfung an eine seitens der „Verfolger“ unterstellte „politische Überzeugung“ in Betracht. Jedoch erreichen die vom Kläger diesbezüglich vorgetragenen Verfolgungshandlungen –selbst bei Wahrunterstellung – nicht den gem. § 3a Abs. 1 Nr bzw. 2 AsylG erforderlichen Schweregrad. Nach konkreten Vorfällen befragt, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich an, er habe bei der Ausgabe seines Personalausweises und seines Reisepasses negative Reaktionen aufgrund seines Namens erlebt. Seine Familie sei als Verräter bezeichnet worden. Zusätzlich dazu trug der Kläger vor, er habe aufgrund seines Namens bei Grenzübertritten Probleme gehabt und sogar schon Flugzeuge deswegen verpasst. Da er jedoch ebenfalls vortrug, er sei 2012 bis 2014 aus geschäftlichen Gründen immer wieder in den Libanon und nach Libyen gereist, ist ersichtlich, dass die vorgetragenen Probleme über das Maß bloßer Unanehmlichkeiten nicht hinausgegangen sein dürften. Auch in der Zusammenschau mit den Schmähungen seiner Familie durch Staatsbedienstete wie durch Dritte – auch hier den Wahrheitsgehalt unterstellt – erreichen sie nicht das Ausmaß einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte, wie sie im Rahmen von § 3a Nr. 1 bzw. 2 AsylG als Maßstab für eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungshandlung normiert ist. So hat er offenbar auch seinen Wehrdienst Anfang 2008 bis Ende 2009 unbehelligt ableisten können. Auf die Frage des Gerichtes, ob Familienmitglieder bereits staatlicherseits Repressionen wegen ihres Namens erlitten hätten, bezog er sich lediglich auf den Attentäter selbst und den vom Kläger als dessen Bruder bezeichneten … … Da auch … … (tatsächlich ein Cousin von … …*) eine führende Rolle in der islamistischen Bewegung im Ägypten der 80’er Jahre spielte (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Tarek_al-Zumar), dürfte seine Verhaftung 1984 primär auf seine eigene Position zurückzuführen sein. Eine für den Kläger über dreißig Jahre später nachwirkende Verfolgungsgefahr lässt sich – auch unter Berücksichtigung der mehrfachen Machtwechsel in Ägypten – mit den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht in Einklang bringen. So wurde … …, also der Attentäter selbst, nach Verbüßung seiner Haftstrafe 2011 aus der Haft entlassen und auch unter der jetzigen Regierung nicht wieder inhaftiert. Wie aus dem, in die mündliche Verhandlung als Erkenntnismittel einbezogenen Artikel der Daily News Egypt vom 20. November 2016 (El-Beheiry to resume work after presidential pardon release) ersichtlich ist, wird … … sogar mit Statements zu aktuellen politischen Fragen in den Medien zitiert. Staatliche Repressionen gegen den Kläger alleine aufgrund des vorgetragenen Verwandtschaftsverhältnisses sind nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr des Klägers nach Ägypten deshalb nicht zu erwarten.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, es gäbe in Ägypten Gruppierungen, die ihm aufgrund seines Namens nachstellen würden und als Beispiel die Muslimbrüderschaft nannte, blieb seine pauschale Behauptung unsubstantiiert und vage. Da auch die ins Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel speziell zur Muslimbrüderschaft keinerlei Anknüpfungspunkt für eine solche Behauptung enthalten, besteht zur Überzeugung des Gerichts auch keine Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure. Mithin kann auch offen bleiben, ob der Kläger gegen eine solche Gefahr Schutz durch den ägyptischen Staat erwirken kann. Auch der Vortrag, alle seine Geschwister hätten das Land wegen der zu befürchtenden Probleme mit ihrem Nachnamen verlassen, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Für eine Übersiedlung von Ägypten nach Dubai, wo bereits die beiden anderen Brüder des Klägers ansässig sind, kann es viele Gründe geben.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Dem Kläger steht kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylG zu. Es liegen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr nach Ägypten die Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, noch besteht in Tanta, der Heimatprovinz des Klägers, eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Auch die Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor. Zwar kann grundsätzlich auch die Bedrohung im Rahmen einer Familienfehde zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG führen, wenn staatliche Organe oder an die Stelle der Staatsmacht tretende Parteien oder Organisationen erwiesener Maßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-) Rache und (kollektiver) Vergeltung sind laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand Dezember 2016) in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor herrschend. Sein Vortrag bezüglich der Existenz einer Familienfehde fügt sich damit grundsätzlich in das generelle Lagebild ein. Jedoch hat der Kläger sowohl bei der Bundesamtsanhörung als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass Polizei und Justiz nach dem Anschlag auf seinen Bruder tätig geworden seien. Da der Kläger bei der Bundesamtsanhörung detaillierte Angaben sowohl zur Länge der gegen den Schützen verhängten Haftstrafe gemacht hatte, als auch ausgeführt hatte, dass nunmehr der jüngere Sohn der verfeindeten Familie Rache nehmen wolle, bewertet das Gericht die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es sei zu keiner Verhaftung gekommen, und die verfeindete Familie habe lediglich eine Erklärung unterschreiben müssen, dass sie sich der Familie des Klägers nicht mehr nähern würden, nicht als glaubwürdig. Selbst wenn man über die Widersprüche bei der zeitlichen Einordnung des Anschlags auf seinen Bruder (Bundesamtsanhörung: 2012/2013 – mündliche Verhandlung: 2007/2008) hinweg sehen wollte, bleibt damit jedenfalls festzuhalten, dass die Familie des Klägers den Schutz von Polizei und Justiz tatsächlich in Anspruch nehmen konnte. Auch der Vortrag, die verfeindete Familie sei einflussreich, sie habe Verwandtschaft zweiten Grades bei der in Alexandria angesiedelten Polizei und Staatsanwaltschaft, entkräftet dies nicht. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass in Tanta selbst bzw. seiner bisherigen Wohnung in Kairo, ein effektiver Schutz vor den Racheakten der verfeindeten Familie nicht möglich gewesen wäre, geht das Gericht im Einklang mit der Bewertung des Bundesamtes davon aus, dass es für den Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, an einem anderen – der verfeindeten Familie nicht bekannten – Ort innerhalb Ägyptens Zuflucht zu suchen. Es ist nicht ersichtlich, warum es für den reise- und geschäftserfahrenen Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, in einer anderen ägyptischen Stadt Fuß zu fassen oder innerhalb Kairos unterzutauchen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines Vortrags bezüglich den Anfeindungen hinsichtlich seines Nachnamens. Wie bereits dargelegt, ist das Gericht überzeugt, dass diese – sofern vorhanden – nicht über bloße Unanehmlichkeiten hinausgingen und auch nicht dazu geführt hätten, dass dem Kläger dadurch Verfolgung innerhalb Ägyptens droht, die eine Fluchtalternative innerhalb Ägyptens unzumutbar erscheinen ließe.
3. Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind jenseits der bereits abgehandelten Aspekte Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bundesamtsbescheid vom 15. Dezember 2016 verwiesen und gemäß § 77 Abs. 2 Alt. 1 AsylG auf eine weitere Darstellung verzichtet.
4. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG.
Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.