Aktenzeichen Au 6 K 16.557
Leitsatz
1 Eine Abschiebung kann als Vollstreckungsmaßnahme ohne vorherige schriftliche Anordnung durchgeführt werden; eine schriftliche Abschiebungsanordnung ist gleichwohl zulässig, jedoch grundsätzlich nicht notwendig (wie BVerwG BeckRS 9998, 45015). Ihr kommt ausnahmsweise dann Regelungscharakter iSv Art. 35 BayVwVfG zu, wenn ihr keine Androhung vorausging oder wenn mit ihr im Zweifelsfall die fortdauernde Notwendigkeit der Abschiebung festgestellt wird. (Rn. 19) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen, wenn für den Betroffenen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote festgestellt worden sind. Diesbezüglich ist der Rechtsträger der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts nach § 42 S. 1 AsylG gebunden. (Rn. 21) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Bestätigt das Verwaltungsgericht die Rücknahme eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt und stellt es dabei zugleich fest, dass die Rechtskraft eines vorangegangenen Verpflichtungsurteils wegen Urteilsmissbrauch der neuerlichen Entscheidung des Bundesamts nicht entgegensteht, wird damit zugleich für den Rechtsträger der Ausländerbehörde bindend festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot mehr besteht. (Rn. 21) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara, begehrt die Aufhebung eines Bescheids des Beklagten, mit dem die Abschiebung angedroht wurde und beantragt hierzu Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben Vater eines im Jahr 2006 geborenen Kindes, das mit seiner Mutter in Deutschland lebt.
Der Asylantrag des am 11. Oktober 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers war mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. November 2010 abgelehnt worden. Zugleich war festgestellt worden, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. April 2011 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 17. November 2010 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG mit Bescheid vom 11. Juli 2011 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 1. August 2011 Klage; das Verwaltungsgericht Augsburg verpflichtete die Beklagte, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen (VG Augsburg, U.v. 18.4.2012 -Au 6 K 11.30299). Bei dem als psychisch krank eingestuften Kläger sei zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr einer existenziellen Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Mit Bescheid vom 5. Juni 2012 stellte das Bundesamt fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt.
Mit Urteil vom 5. Februar 2013 wurde der Kläger vom Landgericht … wegen versuchten Totschlags mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Aufgrund dieser Verurteilung beabsichtigt das Landratsamt, den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 wurde das Bundesamt vom Landratsamt gebeten, zu prüfen, ob das dem Kläger zugestandene Abschiebungsverbot nach wie vor vorliege oder ob es widerrufen werden könne. Dem Strafurteil des Landgerichts … sei zu entnehmen, dass die psychischen Erkrankungen nur vorgetäuscht worden seien, um der Abschiebung zu entgehen.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 wurde das festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt gemäß § 73c Abs. 1 AsylVfG zurückgenommen.
Die hiergegen gerichtete Klage (VG Augsburg, U.v. 5.2.2015 – Au 6 K 14.30440) blieb erfolglos. Das Bundesamt habe das festgestellte Abschiebungsverbot zurücknehmen dürfen, da diese Feststellung fehlerhaft gewesen sei. Denn nach Überzeugung des damals erkennenden Gerichts leide der Kläger unter keiner psychischen Erkrankung oder Störung, aufgrund derer eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul drohe. Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. April 2012 stehe der Zurücknahme des Abschiebungsverbotes nicht entgegen, da ein Fall des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs gegeben sei. Der Kläger habe das damals zur Entscheidung berufene Gericht über die dem Abschiebungsverbot wesentlich zugrunde liegenden Tatsachen gezielt getäuscht. Eine psychische Erkrankung habe der Kläger nur deshalb vorgespielt, um seine Bleibechancen zu erhöhen. Dieses Urteil vom 5. Februar 2015 ist seit 10. März 2015 rechtskräftig.
Mit Bescheid des Beklagten vom 29. März 2016 wurde die Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus nach Afghanistan „angeordnet“ (Ziffer 1), für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich ist, eine einwöchige Ausreisepflicht nach Haftentlassung gesetzt und für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht (Ziffer 2) sowie die Wirkungen der Abschiebung auf fünf Jahre nach der Ausreise befristet (Ziffer 3). Der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung sei bereits bei der Ablehnung des Asylantrags im Jahr 2010 angedroht worden. Diese sei weiterhin wirksam. Die nachfolgend festgestellten Abschiebungshindernisse hätten hierauf keinen Einfluss und seien im Übrigen wieder zurückgenommen worden. Duldungsgründe lägen nicht vor. Die Abschiebung sei gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG anzudrohen gewesen. In unionsrechtskonformer Auslegung des § 11 Abs. 1 AufenthG sei über die Befristung der Abschiebungswirkungen spätestens im Zuge der Abschiebung von Amts wegen zu entscheiden gewesen. Die Befristung der Wirkungen auf fünf Jahre sei erforderlich, aber auch ausreichend, da sich der Kläger fortgesetzt weigere, bei der Passbeschaffung mitzuwirken sowie seinen Bleibewillen geäußert habe und deshalb zu befürchten sei, dass auch ein weiterer Aufenthalt nicht durch die freiwillige Ausreise beendet werde. Zudem sei seine strafrechtliche Verurteilung zu beachten, die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründe. Eine schützenswerte Bindung zu seiner in Deutschland lebenden Tochter sowie deren Mutter bestünde nicht. Vielmehr habe er versucht, die Kindsmutter zu töten. Zudem habe der Kläger keine positive Sozialprognose und beherrsche die deutsche Sprache nur unzureichend. An seiner Gewaltbereitschaft habe sich nichts geändert.
Hiergegen richtet sich die am 6. April 2016 erhobene Klage. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 29. März 2016 aufzuheben. Gleichzeitig beantragt er,
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Bevollmächtigte beizuordnen.
Zur Begründung führt er aus, dass es aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. April 2012 (Au 6 K 11.30299) unzulässig sei, den Kläger abzuschieben. Die darin enthaltene Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung des § 60 Abs. 7 AufenthG binde gemäß § 42 Satz 1 AsylG auch die Ausländerbehörde. § 826 BGB stehe aufgrund des Rechtsgedankens der Restitutionsklage gemäß § 582 ZPO nicht entgegen, weil die Prozessführung des Bundesamts im Verfahren Au 6 K 11.30299 schuldhaft nachlässig geführt worden sei. Die ärztliche Kurzinformation des Bezirkskrankenhauses … vom 28. Juli 2011, die bereits einen Hinweis auf das Nichtvorliegen einer psychischen Erkrankung enthielte, sei dem Bundesamt zugänglich gewesen. Diese Urkunde hätte sich das Bundesamt bereits für das Verfahren Au 6 K 11.30299 beschaffen können.
Daher liege kein Urteilsmissbrauch vor und der Kläger könne sich auf die Rechtskraft des Urteils vom 18. April 2012 berufen. Das nachfolgende Urteil vom 5. Februar 2015 (Au 6 K 14.30440) stehe dem nicht entgegen, da darin nur in den Entscheidungsgründen ein Urteilsmissbrauch ausgeführt wurde. An der Rechtskraft nähmen indes die Gründe einer Entscheidung nicht teil. Zudem binde das Urteil vom 18. April 2012 (Au 6 K 11.30299) den Beklagte bereits unmittelbar und unabhängig von einer etwaig nachfolgenden rechtswidrigen Entscheidung des Bundesamts.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Zuerkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG sei mit Bescheid vom 11. Juni 2014 zurückgenommen worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung voraussichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1. Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 -NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tatsachen- und Rechtsfragen geht (Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist nach diesen Maßstäben derzeit voraussichtlich nicht gegeben, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist.
a) Die in Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 29. März 2016 enthaltene Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Mit der Ziffer 1 des Bescheids vom 29. März 2016 wird gegenüber dem Kläger die Abschiebung im Sinne des § 58 AufenthG angeordnet. Die Abschiebung kann zwar als Vollstreckungsmaßnahme ohne vorherige schriftliche Anordnung durchgeführt werden; eine schriftliche Abschiebungsanordnung ist jedoch zulässig, aber grundsätzlich nicht notwendig (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1983 – 1 C 19/79 – juris). Ihr kommt ausnahmsweise dann Regelungscharakter im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu, wenn ihr keine Androhung vorausging, oder wenn mit ihr im Zweifelsfall die fortdauernde Notwendigkeit der Abschiebung festgestellt wird. Die Abschiebungsanordnung im Sinn des § 58 AufenthG hat hierbei dieselben Voraussetzungen zu erfüllen wie die Abschiebung. Da in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt und dieses anschließend zurückgenommen wurde, war die Klarstellung der fortbestehenden Notwendigkeit der Abschiebung geboten.
bb) Die Abschiebungsanordnung und die Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig, da die Abschiebung rechtlich zulässig ist. Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig gemäß §§ 50, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG, da der Asylantrag mit bestandskräftigen Bescheid vom 17. Dezember 2010 abgelehnt wurde.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG steht der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 AufenthG), da für den Kläger kein ziel-staatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt ist. Diesbezüglich ist der Beklagte als Rechtsträger der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts gebunden (§ 42 Satz 1 AsylG). Zwar hatte das Bundesamt festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Dem entgegen hat das Bundesamt nach rechtskräftiger Verurteilung mit Bescheid vom 5. Juni 2012 das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt. Diesen Bescheid hat es jedoch mit Bescheid vom 11. Juni 2014 wieder gemäß § 73c Abs. 1 AsylG bestandskräftig zurückgenommen; die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (VG Augsburg, U.v. 5.2.2015 – Au 6 K 14.30440). Für die Ausländerbehörde bindend ist die gegenwärtig bestehende Rechtslage durch das zuletzt ergangene Urteil vom 5. Februar 2015. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Prüfung des später ergangenen und hier angefochtenen Bescheids liegt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 5. Februar 2015. Folglich ist die von der Klägerbevollmächtigten angestellte hypothetische Betrachtung der Bindungswirkung des Urteils des VG Augsburg vom 18. April 2012 bei Fehlen einer neuerlichen Bundesamtsentscheidung nicht zielführend, da dieses Urteil zwar Bindungswirkung entfaltete, aber nur, bis eine jüngere Entscheidung ergangen ist.
Dies ist auch im Hinblick des Gebots des effektiven Rechtschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG oder des Rechtsstaatsgebots bezüglich der Rechtskraft von Urteilen nicht zweifelhaft. Denn dem Betroffenen steht gegen eine Behördenentscheidung der Rechtsweg offen. In einem solchen Klagebzw. Rechtsmittelverfahren wird über die Rechtmäßigkeit einer neuen Entscheidung i.S.d. § 42 Satz 1 AsylG und insbesondere über die Bindungswirkung einer früheren Gerichtsentscheidung erkannt. Dies war auch vorliegend der Fall. Gegen die Zurücknahme des festgestellten Abschiebungsverbotes hatte der Kläger erfolglos Klage erhoben (VG Augsburg, U.v. 5.2.2015 – Au 6 K 14.30440). Damit wurde rechtskräftig entschieden, dass wegen Urteilsmissbrauchs ausnahmsweise die Rechtskraft des Urteils vom 18. April 2012 der neuerlichen Entscheidung des Bundesamts nicht entgegensteht und dass die Rücknahme des festgestellten Abschiebungsverbots nicht rechtswidrig ist (bei einer Klageabweisung nehmen dabei insoweit auch die Urteilsgründe an der Rechtskraftwirkung teil). Letztlich wurde damit auch für den Beklagten als Rechtsträger der Ausländerbehörde bindend festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot (mehr) besteht (§ 2 Satz 1 Alt. 2 AsylG).
Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils in Bezug auf die Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Urteils hätten im Wege des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden müssen. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils vom 5. Februar 2015 können im aktuellen Verfahren die das frühere Urteil betreffenden Einwände nicht berücksichtigt werden.
cc) Abschiebungshindernisse gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG bestehen nicht. Eine gemäß Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK berücksichtigungsfähige Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Tochter hat der Kläger nicht substantiiert vorgebracht und ist auch sonst nicht erkennbar.
b) Die Ziffer 3 des Bescheids vom 29. März 2016 ist ebenfalls nach derzeitiger Aktenlage rechtmäßig. Das mit der Abschiebung verbundene Einreise- und Abschiebungsverbot war gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG von Amts wegen durch Ermessensentscheidung zu befristen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal der Kläger hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben hat.
2. Ob der Kläger wirtschaftlich die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, bedarf nach dem Vorstehenden keiner näheren Prüfung.