Verwaltungsrecht

Fehlende fristgemäße Zulassungsbegründung

Aktenzeichen  9 ZB 19.33091

Datum:
11.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 22584
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassungsgründe dargelegt werden.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 18.30527 2019-07-02 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. August 2019 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Da die Zustellung des angegriffenen Urteils ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Klägerbevollmächtigten am 16. Juli 2019 erfolgte, endete die Monatsfrist mit Ablauf des 16. August 2019. In dem am 12. August 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung wurden Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag enthält lediglich den Zusatz, „die Begründung erfolgt in einem gesonderten Schriftsatz“. Eine Zulassungsbegründung ist bis heute nicht eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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