Aktenzeichen 20 B 15.30047
Leitsatz
1 Das Begehren auf Zuerkennung unionsrechtlichen subsidiären Schutzes ist unzulässig, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylG zuerkannt worden ist (im Anschluss an BVerwG BeckRS 2014, 54339). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung subsidiären Schutzes bzw. zur erneuten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Bundesrepublik Deutschland weder berechtigt noch verpflichtet. (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Ein Anspruch auf Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 V oder § 60 VII 1 AufenthG besteht nicht, wenn dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat unionsrechtlicher subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Dessen “Sperrwirkung” erstreckt sich auch auf einen Antrag auf nationalen Abschiebungsschutz, sodass dem Asylbewerber sowohl das Sachbescheidungsinteresse für seinen Antrag wie im Klagefall das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Liegt aufgrund der ausländischen Zuerkennung subsidiären Schutzes ein unzulässiger Antrag vor, ist dem Betroffenen vom Bundesamt nach § 34 AsylG die Abschiebung anzudrohen. Für die Ausreisefrist gilt § 36 I AsylG analog, da eine dem unbeachtlichen bzw. offensichtlich unbegründeten Asylantrag vergleichbare Interessenlage vorliegt. (red. LS Clemens Kurzidem)
Verfahrensgang
2 K 13.30272 2013-12-10 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I.
Unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2013 wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Deutschland, hilfsweise von nationalen Abschiebungsverboten.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger und in Beledweyn geboren. In Deutschland stellte er am 29. Juni 2010 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am gleichen Tag gab er u. a. an, in Europa zunächst in Italien Asyl beantragt zu haben. Dort hätte er für eine Aufenthaltserlaubnis Geld bezahlen sollen, das er nicht gehabt habe. Er sei daher nach Norwegen, Schweden, wieder nach Italien und schließlich nach Deutschland gegangen.
Nachdem Italien am 6. August 2010 eine Aufnahmezusage nach Art. 16 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung erteilt hatte stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. August 2010 fest, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Aufgrund einer Petition und nachfolgend dem Ablauf der Überstellungsfrist wurde dieser Bescheid wieder aufgehoben (Bescheid vom 4. Februar 2011). Die Liaisonbeamtin des Bundesamts beim italienischen Innenministerium teilte im September 2012 dem Bundesamt mit, dass der Kläger am 18. Oktober 2008 in Italien Asylantrag gestellt habe und der „subsidiäre Schutz in Crotone abgelaufen“ sei am 13. Januar 2012. Mit Bescheid vom 19. April 2013 entschied das Bundesamt daraufhin, dass der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a AsylVfG abgelehnt werde (Ziff. 1) und der Kläger aufgefordert werde, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe, angedroht. Er dürfe nicht nach Somalia abgeschoben werden (Ziff. 2).
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die subsidiäre Schutzberechtigung und weiter hilfsweise nationale Abschiebungsverbote zuzuerkennen, jeweils unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2013. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 10. Dezember 2013 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen (Ziff. 1), hob die Ziffer 2 des Bescheids vom 19. April 2013 auf und wies die Klage im Übrigen ab.
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Sie beantragt
unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Über die Berufung konnte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend § 130 a VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil der Senat die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet hält.
Der Kläger hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Dezember 2013 keinen Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutzstatus oder von nationalem Abschiebungsschutz.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.6.2014 – 10 C 7.13 – BVerwGE 150, 29 = NVwZ 2014, 1460) ist das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylG zuerkannt worden ist (Leitsatz 3). Das Bundesamt ist bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. So liegt der Fall hier. Dem Kläger wurde in Italien subsidiärer europarechtlicher Schutz zuerkannt. Der Senat versteht die Formulierung der Liaisonbeamtin des Bundesamts beim italienischen Innenministerium, der subsidiäre Schutzstatus sei „abgelaufen“ so, dass die zeitliche Geltung der aufgrund dessen erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der subsidiäre Schutzstatus des Klägers nach Art. 16 der Qualifikationsrichtlinie erloschen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die italienischen Behörden den Kläger zurücknehmen würden, ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich. Damit ist sein in der Bundesrepublik Deutschland erneut gestellter Antrag unzulässig.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Fehlt es dem Kläger – wie hier – an dem Rechtsschutzinteresse auf Zuerkennung europarechtlichen Schutzes, weil er bereits in Italien den europarechtlichen subsidiären Schutzstatus erhalten hat, so erstreckt sich diese „Sperrwirkung“ auch auf den Antrag auf Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes hinsichtlich Somalias (vgl. zu deren Verhältnis: BVerwG, U. v. 24.6.2008 – BVerwG 10 C 43.07 – BVerwGE 131, 198). Ein Asylbewerber hat kein Sachbescheidungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz, wenn ihm ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Kraft, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Asyl- und Flüchtlingsrecht, http://www.ingokraft.de/Docs/Asyl-recht2014.pdf Rn. 44, unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 17.6.2014 – 10 C 7.13 – a. a. O.).
Die Abschiebungsandrohung nach Italien beruht auf § 34 AsylG. Die Ausreisefrist von einer Woche folgt aus § 36 Abs. 1 AsylG analog. Hier handelt es sich zwar nicht um einen unbeachtlichen Asylantrag im Sinne des § 29 AsylG, sondern um einen unzulässigen Asylantrag, der eine Prüfungskompetenz, wie in § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgesehen, nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht ermöglicht. Die Interessenlage ist aber ähnlich, weil der Kläger in Italien den subsidiären europarechtlichen Schutz erhalten hat. Somalia wurde in der Abschiebungsandrohung als Staat genannt in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), so dass gegen die erlassene Abschiebungsandrohung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.