Aktenzeichen M 17 S 17.36697
VwGO VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 5
Leitsatz
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO, da der bei Gericht anhängigen Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt (§ 75 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 AsylG). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller, afghanischer Staatsbürger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens, reiste … November 2015 über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. August 2016 einen Asylantrag und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrags.
Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgte am … November 2016.
Mit Bescheid vom 31. März 2017 lehnte es das Bundesamt jeweils ab, dem Antrag-steller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. 1), ihn als Asylberechtigten anzuerkennen (Nr. 2) und ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (Nr. 3). Das Bundesamt verneinte außerdem das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 4) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, drohte das Bundesamt ihm die die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 5). Zugleich befristete es das gesetzliche Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Der Antragsteller erhob am 4. April 2017 Asylklage (M 17 K 17.36696) und beantragte zugleich die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheides vom 31. März 2017 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin übersandte die Behördenakte und stellte keinen Antrag.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird zudem auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der bei Gericht anhängigen Klage kommt bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu (§ 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG). Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte der Antragsteller daher keinen Anlass.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Eine Abweichung hiervon (§ 80 Abs. 2 VwGO) ergibt sich nicht aus den asylverfahrensrechtlichen Regelungen. Der Asylantrag des Antragstellers wurde weder als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG noch offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 36 AsylG). Auch wurde keine Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) erlassen, so dass es bei der allgemeinen aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 75 Abs. 1 AsylG, i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG) verbleibt. Nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG beträgt in sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Die Antragsgegnerin hat in Ziffer 5 des Bescheides auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall einer Klageerhebung gegen den streitgegenständlichen Bescheid die Ausreisefrist erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass allein der Klage bereits aufschiebende Wirkung zukommt. Da mithin kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Antragsgegnerin trotz erhobener Klage irrtümlich von einer Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides ausgeht, fehlt auch ein Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat.
Eines Antrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO bedurfte es daher nicht, so dass der Antrag mit Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen war.
Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).