Aktenzeichen M 9 K 17.3942
Leitsatz
Nach Aufhebung eines den Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung für ein Baudenkmal ablehnenden Bescheides durch die Verwaltungsbehörde und ihrer Erklärung, über den Antrag erneut zu entscheiden, fehlt es einer Klage auf Feststellung, dass der Abbruch keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis und keiner sonstigen öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf, am Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag unzulässig.
Der Klageantrag auf Feststellung, dass der Abbruch der beiden Häuser keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis und keiner sonstigen öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf, ist unzulässig. Zum einen fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da ausweislich der zu Protokoll gegebenen Erklärung der Vertreter des Landratsamtes die Denkmaleigenschaft durch die dafür zuständigen Fachbehörden erneut geprüft wird. Je nach Ergebnis der Prüfung bedarf es einer denkmalrechtlichen Erlaubnis oder auch nicht, sodass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Notwendigkeit für eine Entscheidung des Gerichts bestand. Da eine Entscheidung der Verwaltung fehlt, handelt es sich um eine unzulässige vorbeugende Klage im Widerspruch zum Grundsatz der Gewaltenteilung (Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage vor § 40 Randnummer 25). Als Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist der Antrag auch wegen der in § 43 Abs. 2 VwGO bestimmten Subsidiarität unzulässig, da der Antrag auf Abbruchgenehmigung aufrechterhalten wurde und darüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt es aus diesem Grunde an der Zulässigkeitsvoraussetzung eines berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses, da über die Denkmaleigenschaft fachlich neu entschieden wird. Ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ist nicht erkennbar, wenn wie hier eine erneute fachliche und rechtliche Prüfung des beantragen Begehrens erfolgt.
Die Hilfsanträge sind unzulässig, da es vorliegend ebenfalls an der Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und damit an der Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses fehlt. Der Ablehnungsbescheid wurde aufgehoben und der Antrag auf Abbruchgenehmigung wird sowohl im Hinblick auf die Eigenschaft der Mehrfamilienhäuser als Baudenkmal als auch im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen einer Abbruchgenehmigung erneut durch die primär dafür zuständigen Verwaltungsbehörden geprüft. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht bereit sind, eine solche Prüfung vorzunehmen, sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m § 708 f. der ZPO.