Verwaltungsrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis – keine Erledigung des Rechtsstreits

Aktenzeichen  7 CE 17.852

Datum:
4.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123, § 154 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 3 E 17.601 2017-04-13 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. April 2017, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, mit deren Hilfe er den vorläufigen weiteren Schulbesuch und die Zulassung zu den im Mai 2017 stattgefundenen Abiturprüfungen erreichen wollte. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Mai 2017 hat er beantragt,
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. April 2017 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Februar 2017 vorläufig zum Abitur im Schuljahr 2016/2017 zuzulassen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen.
Er ist der Auffassung, der Rechtsstreit habe sich erledigt, weil die Abiturprüfungen des Jahres 2016/2017 abgeschlossen sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und vorgelegten Behördenakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist entfallen, weil die Abiturprüfungen des Jahres 2017 beendet sind und eine entsprechende Zulassung infolge dessen nicht mehr möglich ist. Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller gleichwohl noch ein Rechtsschutzinteresse für gegeben hält und sich einer Erledigung des Rechtsstreits mit der Begründung widersetzt, eine Verbesserung seiner Rechtsstellung sei – etwa im Rahmen einer Sonder- oder Nachprüfung – unverändert möglich, fehlt es bereits an einer entsprechenden Antragstellung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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