Verwaltungsrecht

Fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine Klage bei Einstellung des Asylverfahrens

Aktenzeichen  AN 4 K 16.32413

Datum:
13.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 33

 

Leitsatz

Aufgrund der Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 AsylG fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung der Einstellungsverfügung nach § 33 AsylG. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist unzulässig und deshalb abzuweisen.
Das erkennende Verwaltungsgericht bleibt auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2017 bei seiner bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 19. Januar 2017, AN 4 S. 16.32412, vertretenen Rechtsauffassung, dass es der vorliegenden Hauptsacheklage AN 4 K 16.32413 am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Die Gründe für diese Rechtsauffassung hat das erkennende Verwaltungsgericht bereits in seinem oben genannten Beschluss vom 19. Januar 2017 und in seinem dort auszugsweise wörtlich zitierten Urteil vom 21. September 2017, AN 4 K 16.30411, AN 4 K 16.30413, ausführlich dargelegt. Hiermit hat es sein Bewenden.
Der anwaltlich vertretene Kläger wurde in den Gründen des oben genannten Beschlusses vom 17. Januar 2017 eigens sinngemäß darauf hingewiesen, dass die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG geboten sei und dass hierfür gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG eine Neun-Monats-Frist gelte.
Gleichwohl hat der anwaltlich vertretene, wenngleich unter Betreuung stehende Kläger offenbar keinen Wiederaufnahmeantrag im vorgenannten Sinn gestellt. Die anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 13. September 2017 auf Nachfrage des Gerichts erklärt, auch ihr sei von einem entsprechenden Antrag des Klägers bzw. seines Betreuers beim Bundesamt nichts bekannt.
Entgegen der von der anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2017 vertretenen Rechtsauffassung rechtfertigt die Erkrankung des Klägers, der unter Betreuung steht, keine anderslautende Entscheidung, zumal der Kläger, wie ausgeführt, im gerichtlichen Verfahren stets anwaltlich vertreten war.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen