Aktenzeichen 3 CE 19.2209
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
Leitsatz
1. Nach erfolgter Stellenbesetzung fehlt es am Rechtsschutzinteresse für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Konkurrentenstreit, (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein auf die Verbindung mehrerer Beschwerdeverfahren gerichteter Antrag ist als reiner Verfahrensantrag auf ein prozessual unzulässiges Ziel gerichtet. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 1 E 19.287 2019-10-16 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung von Ziffer 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach für beide Rechtszüge auf jeweils 26.803,29 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Bayerische Landtag hat am 12. Juli 2018 das Gesetz zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Sitz in München und auswärtigen Senaten in Bamberg und Nürnberg (GVBl S. 546) beschlossen. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurde das Bayerische Oberste Landesgericht mit Wirkung vom 15. September 2018 (erneut) errichtet.
Im JMBl. Nr. 9/2018 wurden insgesamt zwölf Stellen für Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht (BesGr. R3) ausgeschrieben, wobei darum gebeten wurde, den Bewerbungen eine Erklärung beizufügen, ob sich die Bewerbung auf eine Verwendung in München, Nürnberg und Bamberg bezieht oder auf einen oder zwei der drei Orte beschränkt.
Der Antragsteller beantragte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
dem Antragsgegner einstweilig zu untersagen, die nach Besoldungsgruppe R3 bewerteten Stellen der „Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht“ in München und an den auswärtigen Senaten in Nürnberg und Bamberg mit anderen als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Klage des Antragstellers über seine Nichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung oben genannter Stellen rechtskräftig entschieden wurde.
Nach Anhörung der Beteiligten, bei der der Antragsteller ausdrücklich einer Verfahrenstrennung widersprochen hatte, wurden aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 14. Februar 2019 die Verfahren für die Dienstorte München (AN 1 E 18.2501), Nürnberg (AN 1 E 19.286) und Bamberg (AN 1 E 19.287) getrennt fortgeführt. Zum letzteren Verfahren wurden die vier für den Dienstort Bamberg ausgewählten Bewerber mit Beschluss vom 14. Februar 2019 beigeladen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 (S. 63 Buchst. E) grenzte der Antragsteller den Kreis der Beizuladenden auf die Mitbewerber in den Auswahlverfahren für die Dienstsitze München und Nürnberg ein und erklärte, dass eine Beiladung der „Bamberger Mitkonkurrenten“ nicht erfolgen solle. Das Verwaltungsgericht wies die Beteiligten mit Schreiben vom 25. Februar 2019 darauf hin, dass aufgrund der Beschränkungen der Beiladungen die Ernennungen der Mitkonkurrenten hinsichtlich des Dienstortes Bamberg vorgenommen werden könnten. Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 2. Oktober 2019 sind die für den Dienstort Bamberg ausgewählten Bewerber zwischenzeitlich ernannt worden.
Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge hinsichtlich des Dienstortes München mit Beschluss vom 12. Juli 2019 (AN 1 E 18.2501) und hinsichtlich des Dienstortes Nürnberg mit Beschluss vom 9. August 2019 (AN 1 E 19.286) ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies der Senat mit Beschlüssen vom 7. November 2019 zurück (Dienstort München: 3 CE 19.1523; Dienstort Nürnberg: 3 CE 19.1730).
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 16. Oktober 2019, auf dessen Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag hinsichtlich des Dienstortes Bamberg (AN 1 E 18.287) wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Ernennungen der Mitbewerber als unzulässig ab.
Dagegen legte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht am 31. Oktober 2019 Beschwerde ein, die mit gerichtlichem Schreiben vom 5. November 2019 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dort eingegangen am 7. November 2019, weitergeleitet und dem Vorsitzenden des Senats am 8. November 2019 vorgelegt wurde. Es wird beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts (AN 1 E 19.287) aufzuheben und das Verfahren mit den Verfahren AN 1 E 18.2501 (3 CE 19.1523) und AN 1 E 19.286 (3 CE 19.1730) zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht als unzulässig abgelehnt, da durch die Ernennung der ausgewählten Bewerber für den Dienstort Bamberg das Rechtsschutzinteresse entfallen ist (nachfolgend 1.). Der Antrag auf Verfahrensverbindung ist unzulässig (nachfolgend 2.).
1. Nach erfolgter Stellenbesetzung fehlt es am Rechtsschutzinteresse für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Dienstortes Bamberg (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 3 CE 16.1812 – juris Rn. 3). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die Ernennung des Konkurrenten untergeht, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Das ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch allenfalls durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, aber nur dann, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 27; vgl. auch BVerfG, B.v. 2.5.2016 – 2 BvR 120/16 – juris Rn. 5). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass es sich bei dem Bewerbungsverfahren der Dienstorte München, Nürnberg und Bamberg um ein einheitliches Verfahren mit einem einheitlichen Streitgegenstand handele, wird auf die Ausführungen des Senats in den Verfahren hinsichtlich des Dienstortes München und Nürnberg verwiesen (BayVGH, B.v. 7.11.2019 – 3 CE 19.1523 und 3 CE 19.1730 – jeweils BA S. 4 unter 1.1). Da aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 14. Februar 2019 die Verfahren für die Dienstorte München (AN 1 E 18.2501), Nürnberg (AN 1 E 19.286) und Bamberg (AN 1 E 19.287) getrennt fortgeführt wurden, bezog sich der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2019 – entgegen der Auffassung des Antragstellers – ersichtlich nur auf den Dienstort Bamberg.
2. Der Antrag, das Verfahren mit den Verfahren AN 1 E 18.2501 (3 CE 19.1523) und AN 1 E 19.286 (3 CE 19.1730) zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, bleibt ohne Erfolg. Als reiner Verfahrensantrag ist er zum einen auf ein prozessual unzulässiges Ziel gerichtet, da er nicht auch einen Sachantrag nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthält. Zum anderen ist die Verfahrenstrennung sachgerecht (vgl. dazu BayVGH, B.v. 7.11.2019 a.a.O.).
3. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Der Streitwert beträgt danach 1/4 der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des vom Antragsteller angestrebten Amtes. Die jährliche Sonderzahlung (Art. 82 ff. BayBesG) ist anteilig zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118). Damit ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 26.803,29 Euro (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2019 a.a.O.).
Die Abänderungsbefugnis für die Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)