Verwaltungsrecht

Fehlerhafte Festsetzung einer Ausreisefrist

Aktenzeichen  M 21 S 17.44736

Datum:
17.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 88
AsylG AsylG § 14a Abs. 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 34a Abs. 1 S. 4, § 36 Abs. 1, Abs. 4 S. 1, § 38 Abs. 1, § 75 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2 S. 2
RL 2011/95/EU Art. 23

 

Leitsatz

1 Hat die Behörde ein Info-Request an einen Mitgliedsstaat gestellt, ist dieses aber ohne Reaktion geblieben, entlastet dies die Behörde nicht. Sie ist ihrer Pflicht zur Amtsermittlung damit nicht nachgekommen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen ist bei einer solchen Sachlage im Hinblick auf eine sachgerechte Begrenzung der Amtsermittlung durch Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Gewaltenteilung nicht veranlasst. (redaktioneller Leitsatz)
3 Verkennt die Behörde die aufschiebende Wirkung bzw. respektiert sie sie aus sonstigen Gründen nicht, ist der gebotene Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4 Geht das Bundesamt im Hinblick auf eine unzutreffend festgesetzte Ausreisefrist von der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus bzw. ist die entsprechende Auffassung strittig, ist ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1) bis 3) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2017 wird angeordnet. Es wird festgestellt, dass der Klage des Antragstellers zu 4) aufschiebende Wirkung zukommt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die nicht ausgewiesenen Antragsteller sind nach Angabe der Antragstellerin zu 1) nigerianische Staatsangehöriger. Die Antragsteller zu 1) bis 3) reisten am 18. Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 7. Februar 2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Der Antragsteller zu 4) ist am 15. März 2017 in der Bundesrepublik Deutschland geboren.
Bei einem Gespräch zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 7. Februar 2017 erklärte die Antragstellerin zu 1), ihnen sei bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden. Sie hätten zehn Jahre in Italien gelebt.
Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 7. Februar 2017 führte die Antragstellerin zu 1) weiter aus, sie habe in Italien Asyl beantragt. Dies sei abgelehnt worden. Sie habe dann ihren Mann kennengelernt und sei schwanger geworden. Sie habe dann ein Aufenthaltsrecht für sechs Monate bekommen wegen der Schwangerschaft. Dann seien sie geblieben. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie verheiratet werden sollte. Der Mann, den sie heiraten sollte, habe ihre Mutter und sie belästigt und sie mit Magie bedroht. Sie sei dann zunächst nach Lagos geflüchtet und habe sich darauf vorbereitet nach Libyen zu gehen. In Deutschland sei sie, weil sie eine bessere Zukunft für ihre Kinder wolle. In Italien hätten sie betteln müssen.
Auf ein Aufnahmeersuchen des Bundesamtes erklärte das italienische Ministero dell’Interno mit Schreiben vom 24. Februar 2017, dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) bis 4) sei internationaler Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis wegen subsidiären Schutzes in Italien gewährt worden. In dem Schreiben sind die Antragstellerin zu 1) sowie die Antragsteller zu 2) und 3) namentlich erwähnt.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 7. Juni 2017 wurden die Anträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt (Nr. 1). Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), und die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung nach Italien wurde angedroht (Nr. 3). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag der Antragsteller zu 1) bis 3) sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antragstellern bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Der Mitgliedstaat Italien habe die Schutzgewährung der Familie (Familien an Asyl) mitgeteilt. Der Asylantrag des Antragstellers zu 4) sei unzulässig, weil der Mitgliedstaat Italien für dessen Bearbeitung zuständig sei.
Hiergegen erhoben die Antragsteller am 14. Juni 2017 zur Niederschrift Klage (M 21 K 17. 44734), mit der sie (sinngemäß) beantragen, den Bescheid des Bundesamts vom 29. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Zugleich beantragen sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung verweisen sie auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt.
Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 29. Juni 2017 die Behördenakten vorgelegt. Eine Äußerung erfolgte weder zum Klagenoch zum Eilverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowohl in diesem als auch im Klageverfahren sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag der Antragsteller zu 1) bis 3) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, soweit damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 i.V.m. § 36 AsylG) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids erreicht werden soll. Die Antragstellung erfolgte auch fristgerechnet innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur ange-ordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Dies ist hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) der Fall.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mit-gliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 gewährt hat. Diese Voraussetzungen stehen nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Fall nicht fest.
Das Bundesamt hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) und 3) in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist. Dies hat das italienische Ministero dell’Interno mit Schreiben vom 24. Februar 2017 mitgeteilt. Soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführt, in oben genanntem Schreiben sei die Gewährung von Familienasyl bestätigt worden, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil hat die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung sogar vorgetragen, ihr Asylantrag in Italien sei abgelehnt worden. Weitere Erkenntnisse ergeben sich aus der Verwaltungsakte nicht. Der gesetzlich vorgesehene Weg der Verifizierung solcher Angaben besteht in einem sogenannten Info-Request nach Art. 21 Abs. 1 und 2 der VO 343/2003 (Dublin– II –VO), die hier nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der VO 604/2013 (Dublin– III –VO) anwendbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rn. 39 ff.; U.v. 13.10.2016 – 20 B 15.30008 – juris Rn. 42 ff.). Eine solche Anfrage wurde vorliegend zwar gestellt. Dass der italienische Mitgliedstaat hierauf jedoch bezogen auf die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens nicht reagiert hat, entlastet die Antragsgegnerin nicht. Sie ist ihrer Pflicht zur Amtsermittlung damit nicht nachgekommen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen ist bei dieser Sachlage im Hinblick auf eine sachgerechte Begrenzung der Amtsermittlung durch Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Gewaltenteilung (BVerwG, U.v. 18.2.2015 – 1 B 2/15 – juris Rn. 4) ebenfalls nicht veranlasst.
2. Der nach seinem Wortlaut auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag des in Deutschland geborenen Antragstellers zu 4) ist im Rahmen der möglichen und gebotenen Auslegung gemäß § 88 VwGO auch auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gerichtet und mit diesem Inhalt statthaft.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde leer laufen, wenn der Klage bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Verkennt die Behörde die aufschiebende Wirkung bzw. respektiert sie sie aus sonstigen Gründen nicht, liegt ein sogenannter faktischer Vollzug vor. In derartigen Konstellationen ist der gebotene Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren (vgl. allgemein zum faktischen Vollzug Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 80 Rn. 352 ff.; zur vergleichbaren Problematik bei Verzicht auf ein Asylverfahren nach § 14a Abs. 3 AsylG VG Osnabrück, B.v. 25.11.2009 – 5 B 105/09 – juris Rn. 1 ff.). In der Sache zielt ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung darauf ab, eine Abschiebung des Antragstellers vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern und ist daher so auszulegen, dass im Falle eines faktischen Vollzugs die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt werden soll.
Die Fallkonstellation eines faktischen Vollzugs liegt vor. Das Bundesamt geht im Hinblick auf die gesetzte Ausreisefrist und entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Bescheids davon aus, dass der Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz – neben den hier nicht einschlägigen Fälle nach §§ 73, 73b und 73c AsylG – nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Die Regelung erfasst alle Maßnahmen nach dem Asylgesetz einschließlich des Erlasses einer Abschiebungsandrohung und sichert in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG das Bleiberecht für die Dauer des Klageverfahrens (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AsylG, § 75 Rn. 4; BT– Drs. 12/2062, S. 40). Maßgeblich für die aufschiebende Wirkung ist im Hinblick auf § 75 Abs. 1 i.Vm. § 38 Abs. 1 AsylG die zu setzende Ausreisefrist, nicht die vom Bundesamt tatsächlich gesetzte Ausreisefrist. Geht das Bundesamt im Hinblick auf eine unzutreffend festgesetzte Ausreisefrist von der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus bzw. ist die entsprechende Auffassung strittig, ist zur Verhinderung einer Abschiebung des Ausländers vor der Entscheidung über die Hauptsache in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft.
Der Antrag des Antragstellers zu 4) ist nach Maßgabe der summarischen Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch begründet, da das Bundesamt voraussichtlich eine Ausreisefrist von 30 Tagen gemäß § 38 Abs. 1 AsylG festsetzen hätte müssen und der der erhobenen Klage daher nach § 75 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt.
Nach § 38 Abs. 1 AsylG beträgt die Ausreisefrist in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, einen Monat.
Die Voraussetzungen für die vom Bundesamt herangezogene Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 AsylG lagen nach dessen Wortlaut nicht vor. § 36 Abs. 1 AsylG knüpft an die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG an. Das Bundesamt hat zwar im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist. Dies ergibt sich jedoch entgegen der Begründung des Bescheids ausschließlich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG und nicht auch aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin –III– VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III – VO ist das Verfahren des minderjährigen Antragstellers untrennbar mit dem Verfahren seiner Eltern verbunden und daher – auch nach Abschluss des Asylverfahrens der Eltern in Italien – wegen der Zuständigkeit Italiens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG unzulässig (BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 11 B 15.50110 – juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 27.6.2014 – AN 14 K 15.50289 – juris Rn. 16 ff.).
Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. Die Regelung setzt voraus, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU gewährt hat. Anders als den Eltern des Antragstellers ist diesem in Italien aber bisher nicht internationaler Schutz gewährt worden. Der Umstand, dass Italien nach der Dublin –III–VO auf Grund der Untrennbarkeit der Asylverfahren des Antragstellers und seiner Eltern für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist und der Antragsteller voraussichtlich die Voraussetzungen für internationalen Schutz bzw. die damit verbundenen Leistungen nach Maßgabe von Art. 23 RL 2011/95/EU erfüllt, genügt im Hinblick auf Wortlaut und Systematik von § 29 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG und die daran anknüpfenden unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht (vergleiche zur analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylG: VG München, B. v. 29.12.2016 – M 21 S. 16.35313 – juris).
Im Zusammenhang mit der vom Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsandrohung ebenfalls in Bezug genommenen Regelung nach § 26a AsylG ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass – unabhängig davon, ob § 26a AsylG und die korrespondierende Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zur Unzulässigkeit eines Asylantrags bei Rücknahmebereitschaft eines sicheren Drittstaats einschlägig sind – auch diese Vorschriften die verkürzte Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG nicht tragen.
Der am 14. Juni 2017 erhobenen Klage des Antragstellers zu 4) kommt damit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.
Nach alldem war den Anträgen der Antragsteller insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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