Verwaltungsrecht

Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

Aktenzeichen  M 21 S 17.44597

Datum:
17.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 2, Nr. 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 75 Abs. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 20 Abs. 3 S. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1. Verkennt eine Behörde die aufschiebende Wirkung einer Klage bzw. respektiert sie diese aus sonstigen Gründen nicht, liegt ein sogenannter faktischer Vollzug vor. In derartigen Konstellationen ist der gebotene Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für das Asylverfahren eines in Deutschland geborenen Kindes, dessen Eltern in Italien bereits internationalen Schutz erhalten haben, ist dieser Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union ebenfalls zuständig. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2017 aufschiebende Wirkung zukommt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der am … 2015 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Die Kindsmutter, die beim Bundesamt ein Asylverfahren unter dem Aktenzeichen 5897466 geführt hat, erhielt bereits in Italien internationalen Schutz.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 stellte die Mutter des Antragstellers für diesen einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und dem Antragsteller die Abschiebung nach Italien oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu einer Rückübernahme verpflichtet ist, mit Ausnahme von Nigeria, angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise– und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Zur Begründung wurde unter Bezug auf Artikel 20 Abs. 3 EUV 604/2013 (im Folgenden: Dublin– III –VO) und § 29 Abs. 1 Nrn. 1 a und 2 AsylG ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da der Mutter des Antragstellers bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden wäre und die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation der Eltern verbunden sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen in Bezug auf Italien weder allgemein noch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers vor. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG zu erlassen gewesen, die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung: beigefügt, wonach gegen den Bescheid innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage zu erheben sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, die Klage gegen die Abschiebungsandrohung habe keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage könne innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids gestellt werden.
Die Bevollmächtigte hat für den Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, am 12. Juni 2017 Klage erhoben (M 21 K 17. 44593), mit der sie sinngemäß beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 1. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 bis7 AufenthG vorliegen.
Zugleich beantragt sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung verweist sie auf das Klage- und Antragsverfahren der Mutter des Antragstellers (M 21 K 17.44593 und M 21 S. 17.44595).
Die Antragsgegnerin übersandte die Akten mit Schreiben vom 27. Juni 2017. Eine Äußerung zum Verfahren erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der nach seinem Wortlaut auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist im Rahmen der möglichen und gebotenen Auslegung gemäß § 88 VwGO auch auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gerichtet und mit diesem Inhalt statthaft. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde leer laufen, wenn der Klage bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Verkennt die Behörde die aufschiebende Wirkung bzw. respektiert sie sie aus sonstigen Gründen nicht, liegt ein sogenannter faktischer Vollzug vor. In derartigen Konstellationen ist der gebotene Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren (vgl. allgemein zum faktischen Vollzug Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 80 Rn. 352 ff.; zur vergleichbaren Problematik bei Verzicht auf ein Asylverfahren nach § 14a Abs. 3 AsylG VG Osnabrück, B.v. 25.11.2009 – 5 B 105/09 – juris Rn. 1 ff.). In der Sache zielt ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung darauf ab, eine Abschiebung des Antragstellers vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern und ist daher so auszulegen, dass im Falle eines faktischen Vollzugs die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt werden soll.
Die Fallkonstellation eines faktischen Vollzugs liegt vor. Das Bundesamt geht im Hinblick auf die gesetzte Ausreisefrist und entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Bescheids davon aus, dass der Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz – neben den hier nicht einschlägigen Fälle nach §§ 73, 73b und 73c AsylG – nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Die Regelung erfasst alle Maßnahmen nach dem Asylgesetz einschließlich des Erlasses einer Abschiebungsandrohung und sichert in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG das Bleiberecht für die Dauer des Klageverfahrens (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AsylG, § 75 Rn. 4; BT– Drs. 12/2062, S. 40). Maßgeblich für die aufschiebende Wirkung ist im Hinblick auf § 75 Abs. 1 i.Vm. § 38 Abs. 1 AsylG die zu setzende Ausreisefrist, nicht die vom Bundesamt tatsächlich gesetzte Ausreisefrist. Geht das Bundesamt im Hinblick auf eine unzutreffend festgesetzte Ausreisefrist von der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus bzw. ist die entsprechende Auffassung strittig, ist zur Verhinderung einer Abschiebung des Ausländers vor der Entscheidung über die Hauptsache in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft.
Der Antrag ist nach Maßgabe der summarischen Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch begründet, da das Bundesamt voraussichtlich eine Ausreisefrist von 30 Tagen gemäß § 38 Abs. 1 AsylG festsetzen hätte müssen und der der erhobenen Klage daher nach § 75 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt.
Nach § 38 Abs. 1 AsylG beträgt die Ausreisefrist in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, einen Monat.
Die Voraussetzungen für die vom Bundesamt herangezogene Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 AsylG lagen nach dessen Wortlaut nicht vor. § 36 Abs. 1 AsylG knüpft an die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG an. Das Bundesamt hat zwar im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist. Dies ergibt sich jedoch entgegen der Begründung des Bescheids ausschließlich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG und nicht auch aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin –III– VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III – VO ist das Verfahren des minderjährigen Antragstellers untrennbar mit dem Verfahren seiner Eltern verbunden und daher – auch nach Abschluss des Asylverfahrens der Eltern in Italien – wegen der Zuständigkeit Italiens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG unzulässig (BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 11 B 15.50110 – juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 27.6.2014 – AN 14 K 15.50289 – juris Rn. 16 ff.).
Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. Die Regelung setzt voraus, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU gewährt hat. Anders als der Mutter des Antragstellers ist diesem in Italien aber bisher nicht internationaler Schutz gewährt worden. Der Umstand, dass Italien nach der Dublin –III–VO auf Grund der Untrennbarkeit der Asylverfahren des Antragstellers und seiner Mutter für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist und der Antragsteller voraussichtlich die Voraussetzungen für internationalen Schutz bzw. die damit verbundenen Leistungen nach Maßgabe von Art. 23 RL 2011/95/EU erfüllt, genügt im Hinblick auf Wortlaut und Systematik von § 29 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG und die daran anknüpfenden unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht (vergleiche zur analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylG: VG München, B. v. 29.12.2016 – M 21 S. 16.35313 – juris).
Im Zusammenhang mit der vom Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsandrohung ebenfalls in Bezug genommenen Regelung nach § 26a AsylG ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass – unabhängig davon, ob § 26a AsylG und die korrespondierende Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zur Unzulässigkeit eines Asylantrags bei Rücknahmebereitschaft eines sicheren Drittstaats einschlägig sind – auch diese Vorschriften die verkürzte Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG nicht tragen.
Der am 12. Juni 2017 erhobenen Klage des Antragstellers kommt damit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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