Aktenzeichen W 1 K 16.32002
Leitsatz
1 Der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG ist auch bei einer allgemeinen, auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage eröffnet (BVerwG BeckRS 2013, 49252). Für die Annahme eines Abschiebungshindernisses ist in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, damit die gegen eine Abschiebung sprechenden Gründe sich als zwingend erweisen. (Rn. 14) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Nach den allgemein bekannten religiösen und gesellschaftlichen Verhältnissen in Afghanistan, nach denen die Ehefrau in aller Regel keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich um Haushalt und Familie kümmert, wird eine verheiratete afghanische Asylbewerberin im Falle ihrer Rückkehr dauerhaft nicht zum Familienunterhalt beitragen können. (Rn. 15) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Für junge, gesunde, alleinstehende Rückkehrer nach Afghanistan kommt die Feststellung von Abschiebungsverboten regelmäßig nicht in Betracht, selbst wenn diese nicht über nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt verfügen, da sie durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums finanzieren können (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 121557). Dies gilt im Allgemeinen nicht bei einer Familie mit minderjährigen Kindern im Hinblick auf die zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan (BayVGH BeckRS 2017, 113717). (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4,5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2016 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Klage, über die in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist im noch rechtshängenden Umfang begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2016 in den Ziffern 4,5 und 6 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Sie haben einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Das wäre jedoch bei den Klägern der Fall, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten. Die Kläger müssten befürchten, aufgrund der dortigen Lage unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation einer nach Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Zwar machen die Kläger nicht geltend, dass ihnen näher spezifizierte, konkrete Maßnahmen drohen würden, sondern sie berufen sich auf die allgemein schlechte Lage in ihrem Heimatland. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen im vorliegenden Einzelfall aber eine solche Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist (BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030; U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284, B.v. 11.01.2017 – 13a ZB 16.30878 – jeweils juris). Der Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG ist auch bei einer allgemeinen, auf eine Bevölkerungsgruppe bezogenen Gefahrenlage eröffnet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; BayVGH v. 21.11.2014, a.a.O., juris-Rn. 16ff.). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden könne, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 und U.v. 21.11.2014, a.a.O.).
Ein entsprechend hohes Gefährdungsniveau liegt bei den Klägern unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen vor. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) entsprechend den allgemein und gerichtsbekannten gesellschaftlichen und religiösen Verhältnissen in Afghanistan, bei denen die Ehefrau in aller Regel keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich um Haushalt und Familie kümmert, dauerhaft nicht zum Familienunterhalt wird beitragen können. Im vorliegenden Fall ist nichts hiervon Abweichendes anzunehmen, zumal die Klägerin zu 2) (trotz Ablegung des Abiturs) keinen Beruf erlernt hat und auch bislang nie erwerbstätig gewesen ist; eine Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan ist ebenfalls nicht absehbar. Dies gilt darüber hinaus umso mehr für die hier vorliegende Konstellation, in der die Familie zwei minderjährige betreuungsbedürftige Kinder hat, von denen zudem eines schwer behindert ist, da es vom Bauch abwärts gelähmt ist und auf einen (Elektro-)Rollstuhl angewiesen ist, wovon sich das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Es liegt auf der Hand, dass ein behindertes Kind erheblich mehr an Betreuung bedarf als ein nicht behindertes Kind und auch aus diesem Grunde eine Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 2) ausgeschlossen ist.
Damit wäre der Kläger zu 1) mit der Unterhaltslast nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne im Alter von sechs und acht Jahren belastet. Nach Überzeugung des Gerichts ist in die Betrachtung nicht nur das gemeinsam mit den Eltern in Deutschland befindliche Kind einzubeziehen, sondern auch der in Afghanistan bei der Mutter der Klägerin zu 2) verbliebene weitere Sohn, denn dieser würde – wie der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert hat – im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von Kundus wieder zu den zuletzt in Kabul wohnhaften Klägern zurückkehren, was auch der Lebenswirklichkeit entspricht. Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Kläger zu 1) unter den derzeit in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen (vgl. insoweit etwa: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016 sowie Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes vom 28.7.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 30.9.2016; UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016 sowie Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016) nicht in der Lage sein wird, dort die notwendigen Mittel zu erwirtschaften, um eine Art. 3 EMRK widersprechende Lebenssituation abzuwenden.
Zu beachten ist vorliegend, dass die Kläger ihr gesamtes Vermögen zur Finanzierung der Flucht nach Deutschland verbraucht haben und somit nicht mehr über Rücklagen verfügen, welche ihnen gegebenenfalls einen Neustart in Afghanistan ermöglichen könnten. Der Kläger zu 1) hat diesbezüglich bereits vor dem Bundesamt glaubhaft vorgetragen, dass er sich zur Finanzierung der Fluchtkosten von insgesamt 14.000,00 EUR bereits 4.000,00 EUR von Freunden habe leihen müssen, was nicht vonnöten gewesen wäre, wenn die eigenen Geldmittel hierfür ausgereicht hätten. Dies hat der Kläger sodann in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt und auf Nachfrage erklärt, dass dieser Betrag grundsätzlich einer Rückzahlungsverpflichtung unterliege, wobei sein Vater angeboten habe, dass er die Schuld begleiche, wenn er, der Kläger, dies aufgrund fehlender Arbeit in Deutschland nicht könne. Die restlichen 10.000,00 EUR seien aus Ersparnissen finanziert worden, wobei der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich überzeugend konkretisiert hat, dass er und sein Bruder gemeinsam gelebt, d.h. gearbeitet und gewirtschaftet hätten, sodass dieses Geld anteilig ihnen beiden, aber auch noch dem Vater gehört habe. Darüber hinaus arbeitet der Kläger zu 1) in Deutschland nicht, sodass auch vor diesem Hintergrund bereits per se nicht die Möglichkeit besteht, Rücklagen für eine Rückkehr ins Heimatland zu bilden. Im Hinblick auf einen in Afghanistan ursprünglich vorhandenen Lkw, mit dem der Kläger und sein Bruder selbständig tätig gewesen seien, hat der Kläger zu 1) substantiiert und unter Angabe von Details ausgesagt, dass dieser bei einem Überfall der Taliban zerstört worden sei, indem sie den Lkw in Brand gesetzt hätten. Insofern ist nicht nur dieser Vermögenswert, sondern auch die ehemals vorhandene berufliche Grundlage des Klägers zu 1) zerstört worden, so dass er im Rückkehrfalle an seine frühere berufliche Tätigkeit nicht mehr anknüpfen kann. Soweit die Beklagte auf eine Mietkaution in Höhe von 10.000,00 US-Dollar verwiesen hat, so hat der Kläger zu 1) in Übereinstimmung mit den Angaben vor dem Bundesamt vor Gericht erklärt, dass sein Bruder noch in dem gepachteten Haus lebe, sodass bereits aus diesem Grund die Mietkaution nicht zur Rückzahlung fällig ist und nicht für den Lebensunterhalt der Kläger zur Verfügung steht. Darüber hinaus stehe das Geld, so der Kläger zu 1), seinem Bruder zu, da dieser ihm Geld gegeben habe, als er nach Deutschland gegangen sei. Dies stellt keinen Widerspruch zu der Aussage vor dem Bundesamt dar, wonach der Kläger zu 1) die Sicherheit von 10.000,00 US-Dollar hinterlegt habe. Denn der Kläger hat insoweit vor Gericht überzeugend klargestellt, dass er lediglich den Bezahlvorgang vorgenommen habe, das Geld allerdings aus dem gemeinsamen Familienvermögen entnommen worden sei. Zusätzlich hat der Kläger zu 1) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er zur Behandlung seines behinderten Sohnes auch bereits immer wieder Geld aus dem gemeinsamen Vermögen erhalten habe. Insofern erscheint es nachvollziehbar, dass die Kaution im Innenverhältnis nunmehr dem Bruder in Gänze zusteht, da der Kläger zu 1) eine entsprechende Summe zur Finanzierung der Fluchtkosten aus dem Vermögen entnommen hat. Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan vermögenslos wären.
Der Kläger zu 1) verfügt darüber hinaus auch nicht über besondere berufliche Fähigkeiten, sondern hat lediglich als Lkw-Fahrer gearbeitet, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger – auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit in Afghanistan von etwa 40% (vgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016 und 28.7.2017) – die Existenz der gesamten Familie würde sichern können.
Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass den Klägern in relevantem Umfang Unterstützung durch deren Familien oder Verwandte zuteil werden würde. Der Kläger zu 1) hat hierzu erklärt, dass sein Bruder nach der Zerstörung der früheren Geschäftsgrundlage in Form des oben genannten Lkw nun als Autohändler tätig sei, indem er Autos ankaufe, diese repariere und wieder verkaufe. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass der Bruder aus einer solchen gewöhnlichen Reparatur- und Händlertätigkeit ein so großes Einkommen erwirtschaftet, dass er den Kläger zu 1) und dessen Familie längere Zeit und in relevantem Umfang wird unterstützen können. Zudem wird der Bruder aus diesem Einkommen auch zuvörderst noch die gemeinsamen Eltern unterstützen müssen, da der Vater entsprechend der Angaben in der mündlichen Verhandlung das 55. Lebensjahr bereits überschritten habe, nicht mehr arbeite und sein Bruder auch derzeit schon Geld etwa für Arztkosten der Eltern tragen müsse. Ergänzend hat der Kläger zu 1) überzeugend und nachvollziehbar angegeben, dass sein Bruder ihn, nachdem er nunmehr mindestens zwei Jahre lang die Geschäftstätigkeit in Afghanistan nicht unterstützt und auch in Deutschland nicht gearbeitet habe, ihn – da er nichts zum Familieneinkommen beigetragen hat – nicht willkommen heißen werde, was nach Überzeugung des Gerichts zusätzlich auch bereits gegen eine Wohnmöglichkeit in dem einst in Kabul gepachteten Haus spricht. Auch von seinem Vater kann der Kläger zu 1) angesichts der mittlerweile wegen Alters eigenen Unterstützungsbedürftigkeit keine Unterhaltsleistungen erwarten. Dies gilt schließlich auch für die zahlreich vorhandenen Onkel und Tanten, nachdem der Kläger insoweit glaubhaft für den erkennenden Einzelrichter angegeben hat, dass diese sämtlich so lebten, dass sie selbst über die Runden kämen, sodass er nicht davon ausgehen könne, dass diese ihn unterstützten. Ebenso glaubhaft hat die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die eigene Verwandtschaft nicht viel Geld habe; eine Unterstützung durch diese sei nicht möglich. So sei etwa ihr Bruder etwa 17 oder 18 Jahre alt und arbeite nicht.
Erschwerend kommt schließlich hinzu, dass die Familie ein auf den Rollstuhl angewiesenes behindertes Kind hat, für das nach Überzeugung des Gerichts über die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten hinausgehende Zusatzkosten anfallen, welche die zu erwirtschaftenden Unterhaltskosten nochmals spürbar erhöhen. So fallen nach Aussagen der Klägerin zu 2) derartige Kosten in Form der Beschaffung eines Rollstuhls, Windeln, Medikamenten und Arztbesuchen an, was der Kläger zu 1) übereinstimmend bestätigt hat.
Dem kann schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass die Kläger auch vor ihrer Ausreise den gesamten Lebensunterhalt hätten decken können. Denn dies lässt außer Acht, dass sich die Lebensverhältnisse in Afghanistan entsprechend der Erkenntnismittellage seit deren Ausreise im Mai 2015 noch weiter erschwert haben. Individuell ist überdies zu berücksichtigen, dass das Vermögen der Familie für die Flucht verbraucht wurde, mit der Zerstörung des Lkw die frühere berufliche Grundlage nicht mehr vorhanden ist und das persönliche Verhältnis zumindest zum Bruder des Klägers zu 1) sich angesichts der Tatsache, dass der Kläger zu 1) seit seiner Ausreise nichts mehr zum Familieneinkommen beiträgt, deutlich verschlechtert hat, wie dieser in der mündlichen Verhandlung ebenso eindrücklich wie nachvollziehbar dargestellt hat.
Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Kläger als Rückkehrer nach Afghanistan tatsächlich Gefahr laufen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des UNHCR, der davon ausgeht, dass nur bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern und ggf. auch kinderlosen Paaren eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Afghanistan in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 9). An dieser Einschätzung hat sich durch die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 nichts grundsätzlich geändert, vielmehr verweist der UNHCR darauf, dass sich die Lage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert habe. Auch in der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass zwar für einen jungen, gesunden alleinstehenden Rückkehrer Abschiebungsverbote regelmäßig nicht infrage kommen, auch wenn dieser nicht über nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt verfügt, da dieser regelmäßig durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums finanzieren kann (st.Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris; BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254 – juris; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris; B.v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 73 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A – juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris). Anders ist dies nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch im Allgemeinen bei einer Familie mit minderjährigen Kindern im Hinblick auf die zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30030 – juris, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30284 – juris).
Im Rahmen einer Gesamtschau steht damit vorliegend zu befürchten, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten, die ihnen nicht zugemutet werden kann. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist daher festzustellen.
Aufgrund dessen waren auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und das in Ziffer 6 festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot im angegriffenen Bescheid vom 19. Oktober 2016 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.