Verwaltungsrecht

Feststellungsklage, Prozessführungsbefugnis, Notwendige Streitgenossenschaft der Miteigentümer eines Grundstücks für die Geltendmachung der Unwirksamkeit bestellter Dienstbarkeiten

Aktenzeichen  1 ZB 15.289

Datum:
22.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 124689
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 43, § 64, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BGB §§ 741 ff., § 747 S. 2, § 1011
GKG § 63 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Auf die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis analog anzuwenden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 § 42 Abs. 2 VwGO schließt es aus, subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machen, über die der Kläger nicht allein, sondern nur in notwendiger Streitgenossenschaft mit anderen verfügen kann. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 12.8 2014-11-06 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtverbindlich.
III. Der Streitwert wird für das Klageverfahren – in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2014 – und das Zulassungsverfahren auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit Vertrag vom 23. Juli 1982 räumten die Kläger zu 4 und 5 als Miteigentümer der (neu gebildeten) Grundstücksfläche FlNr. 1279 der Gemarkung P. zusammen mit einer Vielzahl weiterer Miteigentümer der Beklagten an einem im Vertrag bezeichneten Weg ein uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht ein und verpflichteten sich weiter gegenüber der Beklagten (für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum), die Kapelle im Schloss P. und den im Westen anschließenden Dokumentationsraum zu bestimmten Jahres- und Tageszeiten von dem Weg aus offen und allgemein zugänglich zu halten. An Tagen mit voraussichtlich wenig Besuchern (z.B. Tage außerhalb der Saison, Regentage) ist der Verpflichtung genügt, wenn die Kapelle über ein unverglastes Gitter einsehbar ist und der Dokumentationsraum auf besonderes Ansuchen über eine gut sichtbar angebrachte Glocke betreten werden kann. Zur Sicherung der Verpflichtungen wurden jeweils beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Beklagten bestellt. Darüber hinaus wurden in dem Vertrag unentgeltlich größere Grundstücksflächen als Erholungs- bzw. Grünflächen für die Öffentlichkeit an die Beklagte übertragen. Geschäftsgrundlage des Überlassungsvertrages ist, dass der Bebauungsplanentwurf für das Schloss P. in einer bestimmten Fassung bestandskräftig wird. Der Bebauungsplan, der am 10. Januar 1984 rechtsverbindlich wurde, dient ausweislich seiner Begründung dem Umbau der bestehenden Gebäude für Wohnzwecke, dem Ausbau der Straßen, der Schaffung öffentlicher Grünflächen am Seeufer und dem öffentlichen Zugang zu Schlosskapelle und See. Die Miteigentümer des Überlassungsvertrages begründeten zunächst eine Bauherrengemeinschaft und mit Teilungserklärung vom 20. Dezember 1983 eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger zu 1 bis 3 erwarben ihr Wohnungs- bzw. Teileigentum zu einem späteren Zeitpunkt. Die Dienstbarkeiten wurden von der Beklagten zunächst nicht genutzt. Die Beklagte beabsichtigt aber nunmehr, ein im Jahr 2006 wieder aufgetauchtes Altargemälde in der ehemaligen Schlosskapelle aufzuhängen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Kläger machen mit ihrer Klage vom 23. Dezember 2011 die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Verpflichtungen auf Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts und Zugänglichhalten der Kapelle und des Dokumentationsraumes geltend und begehren die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Der Überlassungsvertrag verstoße sowohl gegen das Koppelungsverbot und gegen das Gebot der Angemessenheit als auch das gesetzliche Verbot der Vorwegbindung in der Bauleitplanung und sei damit nichtig. Durch den zu erwartenden Anstieg des Besucherstroms auf dem Grundstück der Kläger werde deren Eigentumsrecht berührt. Der Zugang zur Kapelle führe unmittelbar vor den Räumen der Kläger zu 1 bis 3 vorbei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Prozessurteil vom 6. November 2014 ab, da den Klägern für die Geltendmachung ihres Begehrens die Prozessführungsbefugnis fehle. Das streitige Rechtsverhältnis könne allen Schuldnern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden. Sämtliche Miteigentümer seien notwendige Streitgenossen kraft materiell-rechtlicher Sachlegitimation. Auch die Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit könnten die Kläger allein nicht aus eigenem Recht verlangen, weil sie sich auf das Gemeinschaftseigentum beziehe.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die von den Klägern im Zulassungsverfahren geltend gemachten Zulassungsgründe liegen aber nicht vor oder sind bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.
Die Anforderungen der Zulässigkeitsprüfung in Bezug auf die Feststellungsanträge der Kläger werden nicht überspannt, indem das Verwaltungsgericht auf das Feststellungsbegehren § 42 Abs. 2 VwGO analog anwendet und voraussetzt, dass die Kläger über die geltend gemachten Rechte verfügen können müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Danach ist eine Feststellungklage nur zulässig, wenn es dem Rechtsuchenden um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1995 – 2 C 32.94 – BVerwGE 99, 64 ff.; U.v. 28.11.2007 – 9 C 10.07 – BVerwGE 130, 52/56). Weiter schließt es § 42 Abs. 2 VwGO aus, Rechte geltend zu machen, die zwar eigene Rechte des Klägers sind, über die er aber nicht allein, sondern nur in notwendiger Streitgenossenschaft mit anderen verfügen kann. Die Klage von nur gemeinsam mit anderen Miteigentümern Berechtigten ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, U.v. 7.7.2006 – V ZR 159/05 – NJW 2006, 3426; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Miteigentümer nur gemeinsam die Unwirksamkeit der angegriffenen Verpflichtungen in dem Überlassungsvertrag vom 23. Juli 1982 geltend machen können. Die Rechte, die den Bestand des Überlassungsvertrages betreffen, stehen den Miteigentümern nur gemeinsam zu. Bei den Miteigentümern handelt es sich um eine Rechtsgemeinschaft im Sinn der §§ 741 ff. BGB. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können nach § 747 Satz 2 BGB die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen (vgl. BGH, U.v. 29.11.1961 – V ZR 181/60 – BGHZ 36, 187 ff.). Auch dingliche Rechte und Lasten wie z.B. die Bestellung einer Grunddienstbarkeit, die Übernahme einer Baulast, die Einräumung eines Notwegerechts können nur gemeinsam begründet oder gegenüber allen gemeinsam verlangt werden, wenn es um das Grundstück als Ganzes geht, da zur Bestellung oder Übernahme einer solchen Belastung nur die Gemeinschaft das sachliche Recht besitzt (vgl. BGH, U.v. 26.10.1990 – V ZR 105/89 – juris Rn. 11; BGH, U.v. 7.7.2006 – V ZR 159/05 – NJW 2006, 3426). Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass die Dienstbarkeit durch jeden einzelnen Miteigentümer entsprechend seinem jeweiligem Miteigentumsanteil an seinem Grundbuchblatt bestellt wurde und damit auch die jeweiligen Überlasser ihre dinglichen Rechte jeweils unabhängig voneinander geltend machen können, ist dies nicht richtig. Die Dienstbarkeiten beziehen sich nicht auf den ideellen Miteigentumsanteil, sondern auf das Gesamtgrundstück. Die Miteigentümer konnten die angegriffenen Verpflichtungen nur gemeinsam eingehen; sie können damit auch nur gemeinsam deren Unwirksamkeit geltend machen (vgl. BGH, U.v. 29.11.1961, a.a.O.; OLG Celle, U.v. 12.1.1994 – 2 U 14/93 – juris zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Mietvertrages durch Miteigentümer m.w.N.). Dies folgt aus der Einheitlichkeit der eingegangenen Verpflichtung zur Belastung des Grundstücks unabhängig davon, dass es sich bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit des Überlassungsvertrages nicht um eine Verfügung handelt. Das Feststellungsbegehren bezieht sich auf das gesamte Recht mit der Folge, dass die Miteigentümer notwendige Streitgenossen aus materiell-rechtlichen Gründen sind (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO i.V.m. § 64 VwGO).
Mit den Ausführungen zu einer Prozessführungsbefugnis der Kläger nach § 1011 BGB werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass es sich bei der Dienstbarkeit um ein absolutes Recht handelt, sondern ausgeführt (UA S. 18 und 19), dass mit § 1011 BGB Abwehransprüche aus dem Eigentum geltend gemacht werden können, nicht aber die Beseitigung einer Duldungsverpflichtung, die die Miteigentümer gemeinschaftlich eingegangen sind. Soweit geltend gemacht wird, dass es keiner einheitlichen Feststellung gegenüber allen Sondereigentümern bedürfe, da es ausreiche, wenn die Dienstbarkeit auf einem Grundbuchblatt eines Miteigentümers gelöscht werde, da diese dann von Amts wegen auf den Grundbuchblättern der übrigen Miteigentümer zu löschen sei, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass aus einer Rechtsfolge nicht auf die Berechtigung geschlossen werden kann. Nur wenn der einzelne Miteigentümer einen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit hat, führt dies dazu, dass die Dienstbarkeit auch bei den von dem Anspruch nicht betroffenen Miteigentumsanteilen erlischt (vgl. BGH, B.v. 23.7.2015 – V ZB 1/14 – juris Rn. 19). Hier stehen die Rechte den Klägern aber gemeinsam zu und können auch nur gemeinsam geltend gemacht werden (vgl. oben). Die Argumentation des Verwaltungsgerichts verstößt auch nicht gegen das Abstraktionsprinzip. Im Gegenteil unterscheidet das Verwaltungsgericht klar zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Ebene und räumt den Klägern zutreffend keine Prozessführungsbefugnis aus § 1011 BGB ein, um die Unwirksamkeit des Überlassungsvertrages und einen daraus folgenden Löschungsanspruch geltend zu machen. Es hat dabei auch den Umstand berücksichtigt, dass die Miteigentümer bei einer (Teil) Nichtigkeit des Überlassungsvertrages mit Gegenansprüchen rechnen müssen, und insoweit richtigerweise auf die Entscheidung des BGH vom 7.7.2006 (V ZR 159/05, a.a.O.) Bezug genommen. Soweit darauf hingewiesen wurde, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt die Rückübertragung der zu Unrecht überlassenen Parkfläche einschließlich Seeufergrundstücke geltend gemacht hätten, haben die Kläger zu 4 und 5 entsprechende Ansprüche mit Schreiben vom 25. Juni 2011 an die Gemeinde geltend gemacht.
Eine Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, so dass die dagegen gerichteten Einwendungen unerheblich sind. Soweit eine Beeinträchtigung des Sondereigentums der Kläger als mögliche Rechtsverletzung geltend gemacht wird, fehlt bereits eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass tatsächliche Auswirkungen, die von einer Gemeinschaftsfläche auf das Sondereigentum ausgehen, für die Geltendmachung eines Abwehranspruchs durch den einzelnen Wohnungseigentümer nicht genügen.
Es liegt auch nicht der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten und rechtliche Schwierigkeiten liegen nicht vor, da die im Zulassungsverfahren dargelegten entscheidungserheblichen Rechtsfragen anhand des Gesetzes und der genannten Rechtsprechung gelöst werden können.
Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- und Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.). Mit der Behauptung, dass es in der Rechtsprechung ungeklärt sei, ob einzelne Miteigentümer die Feststellung der Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Verteidigung des „Gemeinschaftseigentums“ verlangen können, wird bereits nicht der Darlegungslast im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit genügt. Im Übrigen liegt eine Klärungsbedürftigkeit nicht vor. Sie fehlt auch dann, wenn die konkrete Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden ist, bereits ergangene Entscheidungen aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben. Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich anhand des Gesetzes und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten (vgl. BVerwG, B.v. 28.5.1997 – 4 B 91.97 – NVwZ 1998, 172).
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich aus § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs für die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen