Verwaltungsrecht

Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Aktenzeichen  M 32 S 19.2964

Datum:
17.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 42573
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
SchfHwG § 1 Abs. 1, § 25 Abs. 2 S. 2, Abs. 4

 

Leitsatz

1. Der Zweitbescheid soll gewährleisten, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 25 Abs. 4 SchfHwG die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides angeordnet hat (Anschluss an OVG NRW BeckRS 2016, 42674). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 25 Abs. 4 SchfHwG liegt bereits eine generelle Interessenabwägung zugrunde, nach der dem öffentlichen Interesse am Vollzug entsprechender Entscheidungen ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse, von einer zwangsweisen Durchsetzung der Kehr-/ und Überprüfungspflichten verschont zu bleiben. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag im Ergebnis die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 7. Juni 2019.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens … … in … … Er unterhält dort eine Einzelfeuerstätte für unterschiedliche Brennstoffe und eine Einzelfeuerstätte für feste Brennstoffe.
Mit bestandskräftig gewordenem Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 17. Dezember 2018 wurde der Antragsteller in Ziffer 1 verpflichtet, Kehrarbeiten an der Abgasanlage Einzelfeuerstätte unterschiedlicher Brennstoff (Nr. 1) sowie Überprüfungs-/ Kehrarbeiten an der Abgasanlage Einzelfeuerstätte fester Brennstoff (Nr. 2) zu veranlassen und durchführen zu lassen. Für die Erfüllung der Verpflichtung in Nr. 1 wurden ihm Fristen gesetzt (Termin 1: 01.02.-28.02, Termin 2: 01.05.-31.05., Termin 3: 01.11.-30.11.). Für die Erfüllung der Verpflichtung in Nr. 2 wurde ihm als Frist 01.05.-31.05 gesetzt. In Ziffer 2 wurde bestimmt, dass dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die fristgerechte Durchführung der Arbeiten mit Formblatt innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem letzten Tag des jeweiligen Zeitraums, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen ist, sofern die Arbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger selbst durchgeführt werden.
Nachdem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Antragsgegner mit Schreiben vom 14. März 2019 mitgeteilt hatte, dass die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten im o.g. Anwesen nicht form- und fristgerecht nachgewiesen worden seien, wies der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 25. April 2019 auf seine Verpflichtung zur Durchführung und zum fristgerechten Nachweis der notwendigen Schornsteinfegerarbeiten, welche im Zeitraum 1. Februar 2019 bis 28. Februar 2019 durchzuführen gewesen wären, hin und forderte ihn im Rahmen dieser Anhörung auf, bis spätestens 13. Mai 2019 die Durchführung der Kehrarbeiten durch ein Formblatt gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Für den Fall der Nichterfüllung wurde die zwangsweise Durchsetzung angekündigt.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 nahm der Antragsteller zum Anhörungsschreiben Stellung. Er äußerte, ergänzend zu seiner Vorsprache beim Antragsgegner am 17. Januar 2019, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Feuerstättenbescheid vom 17. Dezember 2018 zu Grunde liegenden Feuerstättenschau und teilte mit, dass der bisher auch die Kehrarbeiten durchführende bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Vertreter im Amt diese Kehrarbeiten in Zukunft nicht mehr durchführen wolle.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Antragsteller dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit, dass er zurzeit keine Kehrbescheinigung vorlegen könne.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 leitete der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dieses Schreiben des Antragstellers an den Antragsgegner weiter. Zudem würde der Nachweis der Beseitigung von feuergefährlichen Mängeln aus der Mängelmeldung vom 20. Dezember 2018 noch ausstehen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 wies der Antragsgegner den Antragsteller im Rahmen der letztmaligen Anhörung erneut auf seine Verpflichtung zur Durchführung und zum fristgerechten Nachweis der notwendigen Kehrarbeiten unter Setzung einer Frist bis 4. Juni 2019 hin. Für den Fall der Nichterfüllung wurde erneut die zwangsweise Durchsetzung angekündigt.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 nahm der Antragsteller von der erneuten Anhörungsmöglichkeit Gebrauch und teilte dem Antragsgegner mit, er nutze die betroffenen Feuerstätten nur selten, daher sehe er keine Umweltbelastungen durch die unterbliebene Kehrung. Er werde sich erst nach Abschluss des Beschwerde- und Mängelfeststellungsverfahrens um einen Schornsteinfeger für die Kehrarbeiten und die Feuerstättenschau bemühen.
Mit Zweitbescheid vom 7. Juni 2019, dem Antragsteller zugestellt am 12. Juni 2019, wurde dieser verpflichtet, die Durchführung von Kehrarbeiten an der Abgasanlage Einzelfeuerstätte unterschiedlicher Brennstoff und Überprüfungs-/ Kehrarbeiten an der Abgasanlage Einzelfeuerstätte fester Brennstoff durch berechtigte Schornsteinfeger zu veranlassen und die Durchführung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Formblatt bis zum 1. Juli 2019 nachzuweisen (Nr. 1 des Bescheids vom 7. Juni 2019). In Nr. 2 des Bescheids wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 hingewiesen. Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung nach Nr. 1 des Bescheides nicht nachkomme, wurde die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger am 2. Juli 2019 um 9:00 Uhr angedroht und die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit ca. 500 EUR beziffert (Nr. 3). Die Kosten des Verfahrens sowie der angedrohten Ersatzvornahme wurden dem Antragsteller auferlegt (Nr. 4) sowie eine Gebühr von insgesamt 150 EUR festgesetzt und Auslagen für die Zustellung i.H.v. 3,07 EUR geltend gemacht (Nr. 5).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeiten seien auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen und des bestandskräftigen Feuerstättenbescheids vom 17. Dezember 2018 im Zeitraum vom 01.02.-28.02.2019 und 01.05.-31.05.2019 durchzuführen und anschließend dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen gewesen. Nach Mitteilung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers seien Nachweise dazu nicht vorgelegt worden. Die Nutzungshäufigkeit sei für die rechtliche Durchsetzung der Kehr- und Überprüfungspflichten irrelevant. Die persönliche Einschätzung des Antragstellers von Gefahren für Umwelt und öffentliche Sicherheit und Ordnung sei ebenfalls unerheblich. Das Verfahren bezüglich der Abstellung von Mängeln sei schließlich ein gesondertes Verfahren und habe auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkung.
Gegen Nr. 3 des Bescheids vom 7. Juni 2019 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zugleich
die Aufhebung des sofortigen Vollzuges des Bescheids (Nr. 2) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
Zur Begründung führte er unter Verweis auf sein Schreiben vom 27. Mai 2019 an den Antragsgegner aus, die Feuerstätten im Wohnbereich würden nur an Frosttagen befeuert. Seit Ende Februar bis dato werde ein Holzofen in der Küche und ein Ölofen im Wohnzimmer nicht mehr angeheizt, die Wärmeversorgung erfolge durch eine Nachtspeicherheizung. Die Nutzung der Einzelöfen unterbleibe solange, bis die Durchführung von Kehrarbeiten sichergestellt sei. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum eine Brand- und Vergiftungsgefahr, die Verletzung von Umweltschutzbelangen oder die Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen soll. Daher sei der zwangsweise angeordnete Kehrtermin nicht erforderlich. Schließlich strebe er eine Durchführung aller Schornsteinfegerarbeiten durch eine Person an; dafür sei es unerlässlich, dass die anhängigen Beschwerde- und Mängelfeststellungverfahren zunächst abgeschlossen seien.
Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 entgegengetreten und beantragt,
1. den Antrag auf Aufhebung des Tenorpunktes 3 im Bescheid vom 7. Juni 2019 abzulehnen,
2. den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen und
3. dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die vom Antragsteller angeführten Beschwerde- und Mängelfeststellungverfahren seien jeweils in anderen Sachgebieten anhängig, nicht jedoch im für den Zweitbescheid zuständigen Sachgebiet. Die Verfahren hätten auch auf das streitgegenständliche Verfahren keine Auswirkung, sie entbänden den Antragsteller auch nicht von seinen Eigentümerpflichten nach § 1 Abs. 1 SchfHwG. Die im Bescheid festgesetzte Frist sei ausreichend, um die geforderten Arbeiten durchführen zu lassen. Die Arbeiten seien bis dato nicht durchgeführt worden. Auch den Termin 2 aus dem Feuerstättenbescheid vom 17. Dezember 2018 (01.05.-31.05.2019) habe er verstreichen lassen. Darüber hinaus sei der Ersatzvornahmetermin aus Rücksichtnahme auf das laufende Gerichtsverfahren auf den 23. Juli 2019, 09:00 Uhr verschoben worden.
Die Verschiebung des Termins der Ersatzvornahme auf den 23. Juli 2019, 09:00 Uhr, wurde mit weiterem Schreiben des Antragsgegners vom 4. Juli 2019 dem Antragsteller mitgeteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 7. Juni 2019 auszulegende Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 25 Abs. 4 SchfHwG ist statthaft, da die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Zweitbescheid gem. § 25 Abs. 4 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung hat. Der vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller formulierte Antrag ist gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Der Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt insbesondere nicht voraus, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache gegen Nr. 3 des Bescheids vom 7. Juni 2019 erhobenen Klage. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Ermessensentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 90 ff.).
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg.
a) Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage hat nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die allein angegriffene Ziffer 3 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Androhung der Ersatzvornahme ist § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG. Danach ist für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
Diese gebundene Entscheidung enthielt auch eine angemessene Frist, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Zwischen Bekanntgabe am 12. Juni 2019 und geplanter Ersatzvornahme am 2. Juli 2019 lagen ursprünglich schon zweieinhalb Wochen, nach Verlegung des Termins der Ersatzvornahme auf den 23. Juli 2019 wurde die Erfüllungsfrist auf ca. 6 Wochen verlängert. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 25. April 2019 auf die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten hingewiesen worden war, erscheint die im Zweitbescheid bestimmte bzw. nunmehr abgeänderte Frist angemessen. Auch war es dem Antragsteller zuzumuten, innerhalb dieser Frist mit Hilfe der ihm vom Antragsgegner bei der Vorsprache am 17. Januar 2019 mitgeteilten Telefonnummer der Kaminkehrer-Innung Oberbayern sowie der eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers einen Schornsteinfeger zu suchen und die ausstehenden Arbeiten durchführen zu lassen. Die Androhung war gem. Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG auch mit dem Grund-Verwaltungsakt verbunden. Auch das Bestimmtheitserfordernis ist beachtet worden, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Eine Anhörung war gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich. Eine solche ist jedenfalls zum zu vollstreckenden Verwaltungsakt sowie zur Verwaltungsvollstreckung („zwangsweise Durchsetzung“) mit Anhörungsschreiben vom 25. April 2019 und 14. Mai 2019 erfolgt.
Die Androhung der Ersatzvornahme war auch verhältnismäßig, Art. 29 Abs. 3 VwZVG. Sie ist zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie zum Umweltschutz (vgl. zu diesen Zielen die Begründung zum Entwurf des § 25 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, S. 36) geeignet, erforderlich und angemessen, solange der Antragsteller seinen bestandskräftig festgesetzten Eigentümerpflichten nicht selbst nachkommt. Der Zweitbescheid soll gewährleisten, dass die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er in § 25 Abs. 4 SchfHwG die sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides angeordnet hat (vgl. OVG NW, B.v. 12.2.2016 – 4 B 1274/15 – juris Rn. 14 ff.). Insbesondere war die Androhung hier auch erforderlich. Die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente, die Feuerstätten würden bis zur Durchführung von Kehrarbeiten nicht benutzt, so dass folglich keine Brand- und Vergiftungsgefahr, Verletzung von Umweltschutzbelangen oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ersichtlich und eine zwangsweise Durchsetzung nicht erforderlich sei, greift in der Sache nicht durch. Dieses Verhalten des Antragstellers beruht auf seiner eigenen Entscheidung, die er, ohne dass der Antragsgegner davon Kenntnis erhielte, jederzeit revidieren könnte. Eine Stilllegung der Feuerstätten ist weder vorgetragen, noch erfolgt. Auf der anderen Seite sind ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen des Antragstellers nicht ersichtlich. So sind die vom Antragsteller angeführten Gründe, er wolle die Beschwerde- und Mängelfeststellungverfahren abwarten und anschließend die hoheitlichen und freien Schornsteinfegerarbeiten von „einer Hand“ ausführen lassen, im Rahmen des Zweitbescheids unbeachtlich. Eine Aufhebung des bestandskräftigen und wirksamen Feuerstättenbescheids ist bisher nicht erfolgt und wurde auch nicht angekündigt, so dass eine Durchsetzungspflicht der dort festgesetzten Arbeiten von Gesetzes wegen gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG fortbesteht. Der Antragsgegner hat mit Erlass des Zweitbescheids daher seine rechtliche Verpflichtung gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG erfüllt. So verbleibt der Ermessensspielraum der Behörde beim Erlass eines Zweitbescheids zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Erlasses und zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 – 22 ZB 16.1914 – juris Rn. 13). Ermessensfehler sind diesbezüglich nicht ersichtlich. Insbesondere ist, wie schon festgestellt, die Frist angemessen gewesen. Auch angesichts der definitiven Äußerung des Antragstellers, er werde bis zum Abschluss der Beschwerde- und Mängelfeststellungverfahren keine Arbeiten in Auftrag geben, erscheint der Zeitpunkt des Erlasses des Zweitbescheids ermessensfehlerfrei.
Auch im Übrigen sind bezogen auf die Androhung der Ersatzvornahme keine Ermessensfehler ersichtlich.
Schließlich wurde auch Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG seitens der Behörde beachtet. Nach dieser Bestimmung ist in Fällen, in denen die Handlung durch Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt werden soll, in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Diesen gesetzlichen Bestimmungen wurde in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheides ausreichend Rechnung getragen. Der mit der gesetzlichen Bestimmung in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG verbundenen Warnfunktion für den Betroffenen ist in ausreichender Weise Genüge getan worden.
b) Selbst wenn sich der Antragsteller gegen den gesamten Bescheid wenden würde, hätte die Anfechtungsklage keinen Erfolg.
Die durch Zweitbescheid auferlegte Verpflichtung zur Durchführung der Arbeiten findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Die durchzuführenden Arbeiten wurden mit bestandskräftigem Feuerstättenbescheid vom 17. Dezember 2018 festgesetzt. Anhängige Beschwerde- und Mängelfeststellungverfahren haben bis zu einer denkbaren Aufhebung des Feuerstättenbescheids keine Auswirkungen auf die dort festgeschriebenen Verpflichtungen. Der Erlass des Zweitbescheids steht, wie bereits erwähnt, nicht im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Auch hat der Antragsgegner vor Erlass des Zweitbescheids den Antragsteller in zwei Anhörungsschreiben gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zur Durchführung der Kehrarbeiten gem. Nr. 1. a. des Bescheids vom 7. Juni 2019 angehört. In Bezug auf die wohl nicht ausdrücklich erfolgte Anhörung zu Nr. 1. b. des Bescheids vom 7. Juni 2019 hat sich dieser Verfahrensfehler jedenfalls gem. Art. 46 BayVwVfG nicht ausgewirkt, da der Antragsteller mehrfach seine grundsätzliche Ablehnung einer Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten vor Abschluss der Beschwerde- und Mängelfeststellungverfahren signalisiert hat.
Auch im Übrigen sind keine zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führenden Anhaltspunkte ersichtlich.
Damit hat die in der Hauptsache als Anfechtungsklage erhobene Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Nach den oben genannten Maßstäben wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO schon aus diesem Grund abzulehnen.
c) Das Vollzugsinteresse überwiegt darüber hinaus auch das Aussetzungsinteresse.
Im vorliegenden Fall überwiegt das behördliche Vollzugsinteresse auf Grund der dahinter stehenden hohen Rechtsgüter der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes (vgl. zu diesen Zielen die Begründung zum Entwurf des § 25 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, Seite 36). Das behördliche Vollzugsinteresse lässt sich zudem schon aus dem Gesetz herleiten. § 25 Abs. 4 SchfHwG liegt bereits eine generelle Interessenabwägung zugrunde, nach der dem öffentlichen Interesse am Vollzug entsprechender Entscheidungen ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse, von einer zwangsweisen Durchsetzung der Kehr-/ und Überprüfungspflichten verschont zu bleiben. Das Abwarten von nicht unmittelbar rechtlich in Zusammenhang stehenden Beschwerde- und Mängelfeststellungverfahren sowie die geäußerte Absicht des Antragstellers, die Feuerstätten einstweilen nicht zu nutzen, müssen angesichts der zeitlichen Unbestimmtheit der Verfahren sowie der jederzeit möglichen Meinungsänderung angesichts der hochwertigen Schutzgüter zurücktreten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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