Aktenzeichen 13a ZB 18.736
WALDFÖPR Nr.7.3
Leitsatz
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 5 K 16.915 2018-01-25 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 18.790,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Januar 2018 bleibt ohne Erfolg.
Am 16. März 2015 hatte die Klägerin einen Antrag auf Förderung von waldbaulichen Maßnahmen (WALDFÖPR 2014, Erstaufforstung durch Pflanzung mit standortgemäßen Baumarten) gestellt. Mit Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C. (AELF) vom 27. März 2015 wurde die Maßnahme gemäß dem vorgelegten Arbeits- und Kulturplan, der Bestandteil des Bescheids ist (Nr. 3.1), mit einer Fördersumme von 76.432,50 Euro bewilligt. Nachdem aufgrund der Trockenheit Pflanzen ausgefallen waren, fand am 29. Oktober 2015 zur Ermittlung des Ausfallprozents ein Ortstermin mit dem Revierleiter des AELF und dem von der Klägerin beauftragten Forstsachverständigen statt, bei dem 95 Probekreise angelegt und die vorhandenen Pflanzen gezählt wurden. Am 9. November 2015 führte das AELF eine „Stichprobeninventur“ durch, in der der ursprüngliche Pflanzenbestand über den Reihen- und Pflanzabstand an 48 Aufnahmepunkten ermittelt wurde. Mit Schreiben vom 5. und 23. November 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Abweichungen der im Arbeits- und Kulturplan vorgesehenen Fläche sowie des vorgegebenen Pflanzverbands festgestellt worden seien, was Auswirkungen auf die tatsächlich ausgebrachte Pflanzenzahl habe (Fehlmenge von 9.300 Pflanzen) und damit zu einer Abweichung in der Fördersumme führen könnte. Im Hinblick auf einen von der Klägerin beabsichtigten Antrag auf Nachförderung wurde weiter mitgeteilt, dass Folgeanträge erst nach abschließender Prüfung des Förderantrags bearbeitet werden könnten. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 wurde der Zuwendungsbescheid vom 27. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2015 widerrufen (Gegenstand des Verfahrens 13a ZB 18.737). Unter dem Hinweis, dass mit der Maßnahme vor der schriftlichen Bewilligung nicht begonnen werden dürfe, wurde der Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2016 ein Antragsformular für die Förderung der Nachbesserung übersandt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass die Maßnahme nicht förderfähig sei, weil auf der Förderfläche ein Ausfallprozent von weniger als 10% festgestellt worden sei. Am 1. Februar 2016 reichte die Klägerin einen förmlichen Förderantrag ein und beantragte einen vorzeitigen Maßnahmebeginn, der mit Schreiben vom 24. März 2016 abgelehnt wurde. Wegen Verdachts eines Subventionsbetrugs wurde der Vorgang am 29. März 2016 an die Staatsanwaltschaft übergeben. Im Frühjahr und Herbst 2016 hat die Klägerin die hier streitgegenständlichen Nachpflanzungen vorgenommen. Vom 29. November bis 2. Dezember 2016 wurden erneute Stichprobenaufnahmen durchgeführt. Bereits am 14. Juni 2016 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg die hier maßgebliche Klage auf Nachförderung in Höhe von 18.790,- Euro erhoben, die das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 25. Januar 2018 abwies (RO 5 K 16.915,13a ZB 18.736). Ein Anspruch auf Bewilligung der Nachförderung nach Nr. 4.1.1 WALDFÖPR bestehe nicht, weil die Klägerin entgegen Nr. 7.3 WALDÖPR die Maßnahme vor Erlass eines Bewilligungsbescheids und nach ausdrücklicher Ablehnung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vorgenommen habe. Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen, weil die Klägerin die Nachpflanzung nicht als Waldschutzmaßnahme, sondern aus waldbaulichen Gründen vorgenommen habe. Sie habe vor allem Tannen nachpflanzen wollen, damit diese in Konkurrenz mit den Laubbäumen mithalten könnten. Zudem sei die Nachpflanzung nicht förderfähig, nachdem der Bewilligungsbescheid für die Erstaufforstung widerrufen worden sei.
Im vorliegenden Zulassungsantrag rügt die Klägerin, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe die Maßnahme wegen Gefahr im Verzug bereits vor der Bewilligung erfolgen können, weil sie Nachpflanzungen aus Waldschutzgründen vorgenommen habe. Unter Berufung auf das von ihr vorgelegte Gutachten eines Forstsachverständigen vom 17. April 2018 führt die Klägerin aus, die Empfehlungen des AELF seien nicht praxisgerecht und zielführend. Vielmehr sei die Entscheidung, Tannen an der Aufforstung zu beteiligen, aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Die Sicherung des Tannenanteils könne nur mit überschaubarem Pflegeaufwand erfolgen, wenn frühzeitig nachgebessert werde, weil andernfalls der Wuchsvorsprung der anderen Baumarten stark anwachse. Dies mache den Erhalt des Tannenanteils schwieriger und kostenintensiver. Auch der Wildschutzzaun könne für die nachgepflanzten Tannen keine Wirkung mehr entfalten, wenn sich die Kultur bereits auf Teilflächen geschlossen habe. Ernstliche Zweifel bestünden weiter im Hinblick auf Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nachbesserung sei nicht förderfähig, weil die Erstaufforstung nicht förderbescheidsgemäß durchgeführt worden sei (Streitgegenstand des Verfahrens 13a ZB 18.737). Der Widerrufsbescheid beruhe auf erheblichen Mess- und Berechnungsfehlern, wie sie im dortigen Verfahren vorgetragen habe.
Dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546; B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Das ist hier nicht der Fall.
Eine Unrichtigkeit der Entscheidung im vorgenannten Sinn vermögen die Ausführungen der Klägerin nicht zu belegen. Vielmehr decken sich ihre eigenen Angaben im Zulassungsantrag mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe vor allem Tannen nachpflanzen wollen, damit diese in Konkurrenz mit den Laubbäumen mithalten könnten. Die von der Klägerin vorgelegte fachliche Stellungnahme befasst sich explizit mit der Ökologie der Tanne und dem (wirtschaftlichen) Sinn einer Beteiligung bei der Aufforstung. Ohne eine frühzeitige Nachbesserung könne der Tannenanteil nur schwieriger und kostenintensiver gehalten werden. Weshalb die Stellungnahme dann zum Ergebnis kommt, die frühzeitige Nachbesserung sei aus Waldschutzgründen notwendig, wird nicht näher erläutert. Zudem trägt die Klägerin im Zulassungsantrag unter Berufung auf die fachliche Stellungnahme selbst vor, die von ihr durchgeführte Maßnahme habe der Sicherung des Tannenanteils gedient. Das sei aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Im Vordergrund steht damit schon nach ihrer eigenen Aussage allein das (wirtschaftliche) Ziel, frühzeitig nachzubessern, um den Pflegeaufwand überschaubar zu halten. Das ist keine Waldschutzmaßnahme im Sinn von Nr. 2.3 WALDFÖPR, die nur die Vorbeugung und Bekämpfung von rindenbrütenden Insekten, von Larvenfraß und von schädlichen Organismen umfasst. Eine solche Notwendigkeit legt die Klägerin nicht einmal ansatzweise dar, worauf auch die Landesanwaltschaft zu Recht hinweist.
Dessen ungeachtet geht das Verwaltungsgericht weiter zutreffend davon aus, dass die Förderung für die Nachbesserung schon am Widerruf des Zuwendungsbescheids für die Erstaufforstung, der Gegenstand des Klageverfahrens RO 5 K 16.1756 war, scheitert. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (13a ZB 18.737).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.