Aktenzeichen 12 CE 17.831
SGB VIII SGB VIII § 35a
SGB X SGB X § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1
Leitsatz
Erfolgt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Erledigungserklärung nach Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung, aber vor deren Rechtskraft und kommt das Gericht seiner Verpflichtung zur Fortführung des Verfahrens nicht nach und droht somit der Eintritt der Rechtskraft, bleibt dem Erklärenden zur Herbeiführung der Hauptsacheerledigung und einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO allein die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels. Das für die Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt in diesem Fall vor. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 3 E 17.45 2017-03-28 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 (Az. W 3 E 17.45) ist in Ziffern I. und II. wirkungslos.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antragsteller beansprucht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter.
I.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 (Az. W 3 E 16.459) verpflichtete das Verwaltungsgericht Würzburg den Antragsgegner, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form der Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten eines Schulbegleiters zum Besuch der 4. Klasse der E.-Schule in G. sowie der notwendigen und angemessenen Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch der Nachmittagsbetreuung im A.-Kinderhort zur gewähren. Über das diesbezüglich anhängige Hauptsacheverfahren ist bislang nicht entschieden.
Am 9. Juni 2016 ließ der Antragsteller daraufhin beim Antragsgegner die Weitergewährung der Eingliederungshilfe für das Schuljahr 2016/2017 beantragen. Über diesen Antrag traf der Antragsgegner zunächst keine Entscheidung, ohne dass sich Gründe hierfür aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten entnehmen lassen. De facto wurde der Antragsteller – ohne dass die Kostentragung hierfür geklärt war – seit Beginn des Schuljahrs 2016/2017 in eingeschränktem Umfang an ca. zwei Schulstunden täglich von Frau R. betreut, die zuvor über einen freien Träger als Schulbegleiterin für den Antragsteller fungiert hatte.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 beantragte die Mutter des Antragstellers als seine gesetzliche Vertreterin beim Verwaltungsgericht Würzburg erneut die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung bzw. eines Integrationshelfers im Wege der einstweiligen Anordnung. Aufgrund seiner Behinderung sei der Antragsteller in seiner schulischen Entwicklung wesentlich auf die individuelle Unterstützung durch die Schulbegleitung angewiesen. Durch das Verhalten des Antragsgegners, der den Antrag auf Weitergewährung der Eingliederungshilfe bislang nicht verbeschieden habe, werde dem Antragsteller die notwendige Hilfe für die Bewältigung des Schulalltags verwehrt, sodass der Eintritt einer seelischen Behinderung drohe. Daraufhin sicherte der Antragsgegner mit Schreiben vom 24. Januar 2017 zu, er werde durch seinen Allgemeinen Sozialdienst eine erneute Teilhabeprüfung durchführen lassen. Als deren Ergebnis teilte er mit Schreiben vom 3. Februar 2017 dem Verwaltungsgericht mit, die Teilhabeprüfung habe zwar eine Beeinträchtigung des Antragstellers am Leben in der Gemeinschaft ergeben, die jedoch nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der festgestellten Abweichung der seelischen Gesundheit stehe. Ferner habe die Beobachtung des Antragstellers im Unterricht einen Eingliederungshilfebedarf in Form eines Schulbegleiters bestätigt. Mangels Kausalität der festgestellten Abweichung der seelischen Gesundheit für die Teilhabebeeinträchtigung könne wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht bewilligt werden. Der Antragsgegner werde daher nach § 14 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vorläufig Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch gewähren. Diesem Schreiben beigegeben waren ein Diagnosebogen zur Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a SGB VIII sowie ein Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Antragsgegners über die in der Schule des Antragstellers durchgeführte Hospitation.
Daraufhin regte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Februar 2017 an, binnen zwei Wochen eine prozessbeendende Erklärung abzugeben. In der Folge bestellte sich am 27. Februar 2017 der Bevollmächtigte des Antragstellers und bat zunächst um Fristverlängerung. Die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung lehnte er mit Telefax vom 3. März 2017 ab. Eine Zusage der Kostenübernahme, die zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses führen würde, liege bislang nicht vor. Weiter beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Telefax vom 7. März 2017 unter Abgabe der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren.
Daraufhin teilte der Antragsgegner dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. März 2017 auf Anfrage mit, dass beim Antragsteller ein Bedarf für Schulbegleitung für wöchentlich 28 Schulstunden gesehen werde, woraus sich für den Zeitraum vom 6. März 2017 bis 28. Juli 2017 ein Stundenkontingent von 357 Zeitstunden ergebe. Hierüber sei die Mutter des Antragstellers bereits telefonisch informiert worden. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid werde dem Gericht nach Ausfertigung in Abdruck zugesandt.
Mit Schriftsatz vom 22. März 2017 lehnte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung erneut ab. Entgegen der telefonischen Ankündigung der Mitarbeiterin des Antragsgegners wie auch der Ankündigung im Schriftsatz vom 13. März 2017 habe die Mutter des Antragstellers bislang keinen Bewilligungsbescheid erhalten. Aus der Not heraus sei bislang im Schuljahr 2016/2017 Schulbegleitung vorläufig von der sozialpädagogischen Fachkraft geleistet worden, die den Antragsteller in der Vergangenheit betreut habe, jedoch in erheblich geringerem Umfang als erforderlich. Aufgrund der eindeutigen Feststellung des Eingliederungshilfebedarfs sowie der Notwendigkeit der Schulbegleitung sei der für den Antragsteller tätigen Sozialpädagogin daran gelegen, den derzeit herrschenden, völlig ungeklärten Zustand zu beenden und möglichst zeitnah wieder den (freien) Träger einzuschalten, über den in der Vergangenheit bereits Leistungen für den Antragsteller erbracht worden waren. Wenn die Kostenübernahme nicht bis spätestens 31. März 2017 geklärt sei, sei sie nicht bereit, weiter für den Antragsteller tätig zu sein.
Daraufhin lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. März 2017 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenso wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei kein Anordnungsgrund mehr gegeben. Der Antragsgegner habe sowohl dem Gericht wie auch der Mutter des Antragstellers gegenüber mehrfach „deutlich gemacht“, dass aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse die Schulbegleitung im begehrten und erforderlichen Umfang gewährt werde. Damit sei der Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entfallen. Insoweit spiele es keine Rolle, dass die „nunmehrige Regelung des Antragsgegners“ noch nicht in einen förmlichen Bescheid umgesetzt worden sei. Der Antragsteller habe ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die derzeit für ihn als Schulbegleitung tätige Sozialpädagogin ohne Klärung der Kostenübernahme bis Ende März 2017 nicht bereit sei, die Betreuung fortzuführen. Weiter ergeben sich aus dem Diagnosebogen des Antragsgegners, dass derzeit zwei verschiedene Personen für den Antragsteller als Schulbegleiter tätig seien. Die Eilbedürftigkeit für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung sei daher nicht erkennbar.
Zuvor hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. März 2016, der der Mutter des Antragstellers am 28. März 2017 zugegangen war, dem Antragsteller die streitgegenständliche Eingliederungshilfe bewilligt. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers, ohne dass ihm zu diesem Zeitpunkt der Beschluss vom 28. März 2017 bereits zugestellt worden war, mit Schriftsatz vom 30. März 2017 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Antragsgegner nach § 161 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nach Zustellung des Beschlusses am 31. März 2017 beantragte er mit Schriftsatz vom 11. April 2017 beim Verwaltungsgericht erneut, das Verfahren fortzusetzen und nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung den Beschluss vom 28. März 2017 für gegenstandslos zu erklären, das Verfahren einzustellen und dem Antragsgegner nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten aufzuerlegen.
Mit Schreiben vom 18. April 2017 teilte der Kammervorsitzende dem Bevollmächtigten des Antragstellers in der Folge mit, dass ein Beschluss nach § 123 VwGO, wenn er „existent“ geworden sei, seitens des Gerichts nicht mehr geändert werden könne. Insbesondere sei eine Änderung des Beschlusses auf der Basis der Erledigterklärung vom 30. März 2017 rechtlich nicht zulässig.
Daraufhin legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Telefax ebenfalls vom 18. April 2017 Beschwerde ein und beantragte mit Beschwerdebegründung vom 2. Mai 2017 die Einstellung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach Zustimmung des Antragsgegners zur Erledigterklärung, hilfsweise – für den Fall, dass der Antragsgegner das Verfahren nicht für erledigt erklärt – die Feststellung, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt hat, ferner die Feststellung, dass der Beschluss vom 28. März 2017 unwirksam sei sowie die Kostentragung durch den Antragsgegner. Die am 30. März 2017 noch vor Zugang des Beschlusses vom 28. März 2017 abgegebene Erledigungserklärung hätte bereits das Verwaltungsgericht dazu veranlassen müssen, das Verfahren fortzusetzen, eine Erklärung des Antragsgegners über die Zustimmung zur Erledigungserklärung herbeizuführen, den bereits ergangenen Beschluss in analoger Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Dies habe das Verwaltungsgericht rechtswidrig unterlassen. Für den Fall, dass nunmehr im Beschwerdeverfahren der Antragsgegner der Erledigungserklärung zustimme, seien ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da vor Eintritt des erledigenden Ereignisses – hier die Bewilligung der Kostenübernahme für die Schulbegleitung vom 24. März 2017, der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers am 28. März 2017 bekanntgegeben – der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet gewesen sei. Ein Anordnungsanspruch liege nach Auffassung aller Beteiligten wohl unstreitig vor. Jedenfalls gehe das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 28. März 2017 vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus. Darüber hinaus habe bis zum Zugang des Bewilligungsbescheids am 28. März 2017 auch ein Anordnungsgrund bestanden. Allein die verschiedenen Ankündigungen des Antragsgegners, einen Bewilligungsbescheid zu erlassen, hätten die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entfallen lassen. Des Weiteren könne in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb der Antragsgegner den Antrag vom 9. Juni 2016 entgegen seiner Verpflichtungen aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erst nach mehr als acht Monaten verbeschieden habe. Aus der Not heraus sei der Antragsteller seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 von Frau R., seiner bisherigen Schulbegleiterin, etwa zwei Schulstunden pro Schultag unentgeltlich weiter betreut worden. Demgegenüber habe er jedoch Bedarf für einen Schulbegleiter an 28 Schulstunden wöchentlich besessen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei dieser auch nicht durch eine weitere Person abgedeckt gewesen. Denn wie sich aus dem Diagnosebogen ergebe, sei neben Frau R. der Antragsteller lediglich im Rahmen der Nachmittagsbetreuung durch einen – vom Bezirk finanzierten – Integrationshelfer begleitet worden.
Der Antragsgegner beantragte unter Berufung auf den angefochtenen Beschluss, den er für zutreffend erachtete, die Ablehnung der Beschwerdeanträge. Nach Hinweis des Senats auf die vom Antragsteller (zweimal) abgegebene Erledigungserklärung stimmte er mit Schriftsatz vom 6. Juli 2017 der Erledigterklärung zu.
In der Folge hat der Senat die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller für die mit der Beschwerde angestrebte Einstellung des Verfahrens und den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 12; § 146 Rn. 42; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 52 ff.). Dieses ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass das Verwaltungsgericht nach Abgabe der Erledigungserklärung durch den Bevollmächtigten des Antragstellers am 30. März 2017 die – in der Folge ausdrücklich beantragte – Fortführung des Verfahrens unter Herbeiführung einer Erklärung des Antragsgegners über die abgegebene Erledigungserklärung, die Feststellung der Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 28. März 2017 sowie den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO unterlassen hat. Soweit der Kammervorsitzende gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 18. April 2017 erklärt hat, „dass ein Beschluss nach § 123 VwGO dann nicht mehr seitens des Gerichts geändert werden kann, wenn er existent geworden ist“, trifft dies mit Blick auf die vom Antragsteller beanspruchte Fortführung des Verfahrens nach Erledigungserklärung nicht zu.
Letztere findet ebenso wie die Klage- bzw. Antragsrücknahme ihre Grundlage in der auch den Verwaltungsprozess prägenden Dispositionsmaxime (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 24). Ein Kläger bzw. Antragsteller kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils bzw. Beschlusses seine Klage bzw. seinen Antrag zurücknehmen oder für erledigt erklären (für die Erledigterklärung vgl. Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 12; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 52). Erfolgt die Erledigungserklärung nach Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung aber vor deren Rechtskraft, hat das Gericht – wie der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend angenommen hat – das Verfahren fortzusetzen, eine Erklärung des Antragsgegners über die Erledigungserklärung herbeizuführen, im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung die bereits ergangene Entscheidung für wirkungslos zu erklären und nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigen Ermessen über die Kosten zu entscheiden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 15). Kommt das Gericht seiner Verpflichtung zur Fortführung des Verfahrens nicht nach und droht der Eintritt der Rechtskraft, bleibt – wie im vorliegenden Fall – dem Antragsteller zur Herbeiführung der Hauptsacheerledigung und einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO allein die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels. Der Antragsteller besitzt mithin im vorliegenden Fall trotz Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für die Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
2. Infolge der Erledigungserklärung des Antragstellers und der Zustimmung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 6. Juli 2017 war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen sowie nach § 269 Abs. 3 ZPO analog der streitbefangene Beschluss in Ziffern I. und II. für wirkungslos zu erklären.
3. Billiges Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO gebietet es im vorliegenden Fall, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.
3.1 Dies folgt zunächst daraus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen war, sodass der Antragsteller ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich obsiegt hätte (zum Erfolgsgrundsatz vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 16; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 75 ff.).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat sich das Begehren des Antragstellers, ihm für den Besuch der 5. Klasse der Mittelschule G. die Kostenübernahme für einen Schulbegleiter zu bewilligen, vor Erlass des Bescheides vom 24. März 2017 durch die verschiedenen schriftsätzlich gegenüber dem Gericht bzw. telefonisch gegenüber der Mutter des Antragstellers abgegebenen Erklärungen nicht erledigt.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, der Schriftform (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 34 Rn. 8). Daraus folgt, dass telefonisch von Mitarbeitern des Antragsgegners gegenüber der Mutter des Antragstellers abgegebene „Zusicherungen“ keine Rechtswirksamkeit besitzen, sie daher nicht zur Erledigung des Rechtsstreit führen können, ungeachtet, was genau der Mutter des Antragstellers telefonisch überhaupt „zugesichert“ worden ist. Eine Zusicherung im Rechtssinne liegt ebenfalls nicht in den an das Verwaltungsgericht adressierten Schriftsätzen des Antragsgegners vom 3. Februar 2017 und 13. März 2017. Zwar ließe sich die Formulierung im Schreiben vom 3. Februar 2017, der Antragsgegner werde „vorläufig Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB XII gewähren“ möglicherweise als rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 SGB X interpretieren, indes ist sie, worauf der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend hinweist, nicht an den Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, adressiert, sondern an das Verwaltungsgericht. Es fehlt mithin für die Wirksamkeit der Zusicherung bereits an den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 SGB X (vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 39 Rn. 4), ungeachtet der Frage, ob die lediglich abstrakte Formulierung „vorläufig Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB XII zu gewähren“ überhaupt hinreichend bestimmt ist. Aus dem weiteren, wiederum an das Verwaltungsgericht adressierten Schreiben vom 13. März 2017, in dem der Antragsgegner mitteilt, dass ein „entsprechender Bewilligungsbescheid (…) dem Gericht nach Ausfertigung in Abdruck zugesandt“ wird, lässt sich bereits keine rechtsverbindliche Zusicherung der Bewilligung von Eingliederungshilfe an den Antragsteller ableiten. Beide Schreiben kündigen mithin lediglich gegenüber dem Verwaltungsgericht den Erlass eines Verwaltungsakts an; sie sind daher nicht geeignet gewesen, den – unstreitig bestehenden – Anordnungsanspruch des Antragstellers zu erfüllen. Letzteres erfolgte erst durch den Erlass des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2017, der durch Bekanntgabe an die Mutter des Antragstellers am 28. März 2017 wirksam geworden ist.
Zuvor war der Antrag auf vorläufige Übernahme der Kosten eines Schulbegleiters entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zulässig und begründet. Dass der Antragsteller – ungeachtet der Frage ob unmittelbar über § 35a SGB VIII oder über § 14 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters besitzt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Darüber hinaus stand dem Antragsteller auch ein Anordnungsgrund zur Seite, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung war vorliegend nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geboten, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Eingliederungshilfeleistungen nicht rückwirkend erbracht werden können, folglich bei unstreitig vorliegendem Bedarf die Entscheidung über die Leistungserbringung eilbedürftig ist (vgl. zum Vorliegen eines Anordnungsgrunds, wenn die begehrte Jugendhilfeleistung zeitlich nicht mehr nachholbar ist BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 22.12.2015 – 12 B 1289/15 – juris Rn. 37; B.v. 1.3.2012 – 12 B 118/12 – juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller zwar – wohl auf unentgeltlicher Basis – durch Frau R. Eingliederungshilfe im Umfang von zwei Schulstunden täglich erbracht worden. Dies war angesichts des festgestellten Bedarfs von 28 Schulstunden wöchentlich offenkundig nicht bedarfsdeckend. Ungeachtet der Frage, ob in diesem Zusammenhang glaubhaft gemacht worden ist, Frau R. habe angekündigt, beim Ausbleiben eines Bewilligungsbescheids ihre Leistungen einzustellen, lag schon aufgrund der unzureichenden, nicht nachholbaren Schulbegleitung ein Anordnungsgrund vor. Soweit das Verwaltungsgericht auf die mutmaßliche Möglichkeit einer Bedarfsdeckung durch eine weitere Person abstellt, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend darauf hingewiesen, dass diese als vom Bezirk finanzierter Integrationshelfer im Rahmen der Nachmittagsbetreuung des Antragstellers tätig geworden ist, sie für eine Schulbegleitung indes nicht zur Verfügung stand. Mithin wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne den Erlass des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2017 voraussichtlich erfolgreich gewesen. Bereits dies rechtfertigt es, dem Antragsgegner nach § 161 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
3.2 Hinzu kommt weiter, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten Veranlassung zur Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes durch den Antragsteller gegeben hat (zum sog. Veranlassungsprinzip vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 17; ferner Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 97). Die Mutter des Antragstellers hat nachweislich (Einschreiben mit Rückschein!) mit Schreiben vom 9. Juni 2016 beim Antragsgegner für das Schuljahr 2016/2017 die Fortführung der Schulbegleitung als Eingliederungshilfemaßnahme beantragt. Selbst wenn der Antragsgegner trotz der mittels einstweiliger Anordnung vom 30. Mai 2016 erfolgten Verpflichtung zur Leistung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII – also in seiner Zuständigkeit als Jugendhilfeträger – nach wie vor der Auffassung gewesen sein sollte, er sei mangels seelischer Behinderung des Antragstellers für die Bewilligung der beantragten Leistung unzuständig, hätte er, worauf der Bevollmächtigte des Antragstellers zutreffend hinweist, entweder nach § 14 Abs. 1 SGB IX binnen vierzehn Tagen nach Antragseingang den Antrag an den seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten oder aber nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich selbst den Rehabilitationsbedarf feststellen müssen. Ohne dass sich aus den vorliegenden Akten hierfür ein Grund entnehmen ließe, ist der Antragsgegner indes erst nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 24. Januar 2017 tätig geworden, indem er gegenüber dem Verwaltungsgericht angekündigt hat, eine „erneute“ Teilhabeprüfung durch seinen Allgemeinen Sozialdienst durchführen zu lassen. Insoweit lässt sich den vorliegenden Akten indes nicht entnehmen, welche tatsächlichen Anhaltspunkte – außer der Annahme des Antragsgegners, er sei für die Hilfegewähr nach wie vor unzuständig – bestanden haben könnten, die eine von den Feststellungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Mai 2016 abweichende „erneute“ Beurteilung des Eingliederungshilfebedarfs überhaupt erforderlich gemacht hätten. Mithin hat der Antragsgegner vorliegend durch die Nichtverbescheidung des Antrags vom 9. Juni 2016 die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes durch den Antragsteller veranlasst. Wenn der Antragsgegner daraufhin im Laufe des Verfahrens die erstrebte Hilfeleistung letztlich bewilligt, führt dies nach billigem Ermessen ebenfalls dazu, ihm die Kostenlast für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufzubürden.
4. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog unanfechtbar.