Aktenzeichen 2 B 16/20, 2 B 16/20 (2 C 12/20)
§ 113 Abs 1 S 4 VwGO
§ 113 Abs 5 S 2 VwGO
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
§ 43 Abs 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. November 2019, Az: OVG 4 B 19.18, Urteilvorgehend VG Berlin, 24. August 2018, Az: 5 K 229.16
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 7. November 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
2
Das Verfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung beizutragen, unter welchen Voraussetzungen eine bei einer Auswahlentscheidung nicht berücksichtigte Bewerberin im Hinblick auf den bei den ordentlichen Gerichten wegen der Verletzung ihres Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend gemachten Haftungsanspruch vor den Verwaltungsgerichten die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung feststellen lassen kann. Es geht um die Fallkonstellation, dass der Dienstherr das Verfahren im Anschluss an den von dieser Bewerberin erwirkten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgebrochen hat, mit der dem Dienstherrn vorläufig untersagt worden ist, die ausgeschriebene Stelle mit dem von ihm ausgewählten Bewerber zu besetzen.