Aktenzeichen 8 ZB 16.30441
ZPO § 224 Abs. 2
Leitsatz
Bei der Frist für die Begründung der Zulassung der Berufung handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist iSd § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 224 Abs. 2 ZPO, die nicht verlängert werden kann (ebenso VGH München BeckRS 2013, 45745). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 6 K 16.30496 2016-08-25 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. August 2016 ist unzulässig.
Zwar wurde die Zulassung der Berufung rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an die Klägerseite beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Kläger hat jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Das angegriffene Urteil ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis der Klägerseite am 1. Oktober 2016 zugestellt worden. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO am 2. November 2016 abgelaufen.
Eine (nicht beantragte) Fristverlängerung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich bei der Frist für die Begründung der Zulassung der Berufung um eine gesetzliche Ausschlussfrist im Sinn des § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO handelt, die nicht verlängert werden kann (vgl. nur BayVGH, B. v. 18.12.2012 – 8 ZB 12.30427 – juris Rn. 8 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).