Aktenzeichen 15 ZB 17.30692
ZPO § 222 Abs. 2, § 224 Abs. 2
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 4, Abs. 5 S. 2
Leitsatz
Eine Fristverlängerung für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 AsylG kommt nicht in Betracht, weil es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 7 K 16.30734 2017-03-06 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. März 2017 ist unzulässig.
Zwar wurde die Zulassung der Berufung am Montag, 12. Juni 2017, und damit rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils an die Klägerseite beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Das angegriffene Urteil ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis der Klägerseite am 11. Mai 2017 zugestellt worden. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, 12. Juni 2017, 24:00 Uhr, abgelaufen.
Eine (zumal nicht beantragte) Fristverlängerung kam schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich bei der Frist für die Begründung der Zulassung der Berufung um eine gesetzliche Ausschlussfrist im Sinn des § 57 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 224 Abs. 2 ZPO handelt, die nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 – 8 ZB 12.30427 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).