Verwaltungsrecht

Für anerkannter Flüchtlinge stellen sich die Lebensverhältnisse in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend dar

Aktenzeichen  M 17 S 17.33096

Datum:
6.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
VwGO VwGO § 60 Abs. 1
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Für anerkannter Flüchtlinge stellen sich die Lebensverhältnisse in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend iSv Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist dem Volk der Palästinenser zugehörig, reiste nach eigenen Angaben am … Mai 2016 auf dem Landweg über Ägypten (4 Tage), Türkei (5 Tage), Griechenland (6 Monate), Italien (1 Monat), Frankreich (5-6 Monate), Schweden (3 Jahre), Italien (4 Monate) und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Juni 2016 einen Asylantrag. Für den Antragsteller folgt aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für Italien (I …) sowie für Schweden (…).
Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … August 2016 gab der Antragsteller unter anderem an, als Flüchtling bei United Nations Relief and Works for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert zu sein. Als man ihn in Schweden kontrolliert habe, sei er nach Italien abgeschoben worden. Dort habe man ihm mit einer Eisenstange die Hand gebrochen. Danach habe er sich entschieden, Italien zu verlassen und nach Deutschland zu kommen. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Antragsteller an, im Gazastreifen geschlagen, erniedrigt und sein Bein gebrochen worden zu sein, nachdem er in Gaza gegen die Hamas demonstriert hätte. Zudem sei er inhaftiert worden, als er zum Ramadan nicht gefastet und Alkohol getrunken habe. In Gaza werde die Menschenwürde verletzt, es gebe keine freie Meinungsäußerung und kein freies Leben. 2009 und 2014 habe es israelische Angriffe mit vielen Toten und Verletzten gegeben. Er wünsche sich eine neue Heimat und möchte gerne in Deutschland bleiben. Seinen Antrag beschränkte der Antragsteller auf Flüchtlingsschutz.
Auf Anfrage teilte die Dublin Einheit des Innenministeriums (Ministero dell´Interno) der Republik Italien dem Bundesamt mit Schreiben vom 9. September 2016 (Bl. 64 BA) mit, dass dem Antragsteller in Italien der Flüchtlingsstatus („refugee status“) zuerkannt wurde.
Der Antragsteller ergänzte mit Schreiben vom 29. August 2016 seinen Vortrag dahingehend, dass die Niederschrift über seine Anhörung am … August 2016 Unstimmigkeiten enthalte. Er fühle sich nicht nur fremd in seiner Heimat, sondern befürchte, dass ihm die Hamas bei seiner Rückkehr die Beine brechen werde, also ernsthafte Angriffe und eine Verfolgung durch die Hamas. Zudem wurden Messwerte einer Bodyethysmographie und eines unspezifischen bronchialen Provokations-Tests mit Methacholin der Lungenpraxis Starnberg … vom … Dezember 2016 (Bl. 95 f. BA) sowie ein Ärztliches Attest des Orthopädischen Zentrums …, Herrn Dr. V., vom … November 2016 (Bl. 94 BA) vorgelegt, wonach beim Antragsteller nach früherem schulternahen Bruch des linken Oberarmknochens eine unauffällig knöcherne Situation bei freier Beweglichkeit der linken Schulter und keiner Kraftminderung oder sonstiger Einschränkung bestehe.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Italien bzw. in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Der Antragsteller darf nicht nach Palästina abgeschoben werden (Nr. 3). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da dem Antragsteller bereits in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Italien sei als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Herkunftsstaat. Der Antragsteller habe nichts vorgetragen, dass ihm in Italien Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten auch nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege oder ihm eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohe. Anerkannte Flüchtlinge würden den italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Der Antragsteller habe vorgetragen, in Italien wie ein Tier behandelt worden zu sein und man ihm die Hand gebrochen habe. Aktuell würden jedoch keine gesundheitlichen Beschwerden oder behandlungsbedürftige Krankheiten vorliegen. Auf weitere Einzelheiten einer angeblichen erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung sei er nicht eingegangen. Eine individuelle Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Italien, die vom allgemeinen Vergewisserungskonzept nicht erfasst ist, sei daher nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Antragstellers sei wenig substantiiert und detailarm und daher nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot zu seinen Gunsten herzuleiten. Der Antragsteller gehöre vielmehr zu der Gruppe der arbeitsfähigen jungen Männer, bei denen davon auszugehen sei, dass sie zumindest das erforderliche Existenzminimum erlangen könnten, beispielsweise durch Helfertätigkeiten.
Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag, Klage (M 17 K 17.33095) und beantragten gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2017 anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2017 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass dem Antragsteller der Bescheid vom 27. Januar 2017 am 7. Februar 2017 zugestellt worden sei. Am 9. Februar 2017 habe ein Mitarbeiter der Kanzlei den Bescheid vom Antragsteller entgegen genommen, auf den Stapel der eingehenden Post gelegt und sei davon ausgegangen, dass im Rahmen der Fristeintragungen bzgl. der eingehenden Post auch die Klagefrist ordnungsgemäß eingetragen werde. Die Fristeintragung sei daraufhin auf Donnerstag, den 16. Februar 2017 erfolgt, da der Sekretärin nicht bewusst gewesen sei, dass der Bescheid nicht am 9. Februar 2017, sondern bereits zwei Tage zuvor am 7. Februar 2017 zugestellt worden sei. Dieser Irrtum sei erst am Donnerstag, dem 16. Februar 2017, mit Vorlage der Akte zur Klageerhebung offen kundig geworden. Sowohl bei dem Mitarbeiter, der den Bescheid entgegen genommen habe, als auch bei der Sekretärin, die die Fristeintragung vorgenommen habe, handele es sich um ausgesuchte Mitarbeiter, die die ihnen übertragenen Aufgaben fehlerfrei und gewissenhaft abarbeiten und regelmäßig überwacht würden.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.33095 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 27. Januar 2017 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.
1. Der Antrag ist zwar gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen Nichteinhaltung der Wochenfrist unzulässig; obwohl kein Zustellungsnachweis vorliegt, belegt die Klageschrift vom 17. Februar 2017, dass dem Antragsteller der Bescheid am 7. Februar 2017 zugegangen war. Die Antragstellung am 16. Februar 2017 war vor diesem Hintergrund zu spät. Die Antragsfrist begann am Mittwoch, dem 8. Februar 2017 zu laufen (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) und endete am Dienstag, den 14. Februar 2017 um 24.00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, § 193 BGB). Jedoch wird dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf Grund des plausibel und mittels eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft geltend gemachten Versehens bislang zuverlässiger Büroangestellter, für das der Prozessbevollmächtigte nicht einzustehen hat, war der Antragsteller im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 VwGO) einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 36 Abs. 4 AsylG kann das Gericht der Hauptsache u.a. im Fall der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 27. Januar 2017.
2.1. Die Antragsgegnerin hat zu Recht den Asylantrag in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids als unzulässig abgelehnt.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dabei stellt jede Zuerkennung von Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Form des internationalen Schutzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG dar (vgl. ausführlich VG Hamburg, U.v. 22.11.2016 – 16 A 5054/14 – juris Rn. 22 ff.). Hier wurde dem Antragsteller entsprechend der Mitteilung der Dublin Einheit des Innenministeriums (Ministero dell´Interno) der Republik Italien vom 9. September 2016 (Bl. 64 BA) der Flüchtlingsstatus im Sinne von Art. 2 Buchst. e der RL 2011/95/EU in Italien zuerkannt, so dass sein in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig ist.
2.2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen ebenfalls nicht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. Dem Antragsteller droht in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG) noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
2.2.1. Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A – juris, m.w.N.; EGMR, U.v. 30.6.2015 – 39350/13 – (A.S./ Schweiz) – juris Rn. 27; U.v. 21.1.2011 – 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) – EUGRZ 2011, 243, Rn. 249, m. w. N.; B.v. 2.4.2013 – 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) – ZAR 2013, 336 f., Rn. 70; vgl. auch OVG NRW, U.v. 19.5.2016 – 13 A 1490/13.A – juris Rn. 91; B.v. 7.3.2014 – 1 A 21/12.A – juris, Rn. 119).
Für die hier maßgebliche Fallgruppe anerkannter Flüchtlinge stellen sich die Lebensverhältnisse in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie – wie auch viele Italiener, die arbeitslos sind – die Hilfe caritativer Organisationen erhalten (ausführlich dazu OVG NW, U.v. 24.8.2016 – 13 A 63/16.A – juris Rn. 51 ff.; VG München, B.v. 13.2.2017 – M 21 K 16.33950; M 21 S. 16.33951 – juris Rn. 20).
2.2.2. Individuelle Umstände, die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, bestehen nicht.
Hinsichtlich der unsubstantiierten Behauptung, dass man dem Antragsteller in Italien mit einer Eisenstange die Hand gebrochen habe, handelt es sich um die Behauptung einer Verfolgung i.S.v. § 4 AsylG durch nichtstaatliche Akteure in Italien. Diesbezüglich ist der Antragsteller – unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit – auf den Schutz durch die italienischen Behörden zu verweisen. Die pauschale Aussage, bei einer Rückkehr zur Asylzentrale hätten „sie“ ihn nach Auseinandersetzungen und Diskussionen auf seinen Oberarm geschlagen, ersetzt einen – insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung bei sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG erforderlichen – individuellen Vortrag nicht. Zwar wurde durch das Orthopädische Zentrum Wolfratshausen ein früherer schulternaher Bruch des linken Oberarmknochens diagnostiziert, gleichwohl lässt sich daraus schon nicht mit Gewissheit ableiten, dass sich der Antragsteller diese Verletzung auch in Italien zugezogen hat, zumal er ärztliche Nachweise aus Italien nicht vorlegen konnte. Gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge des schulternahen Oberarmknochenbruchs liegen nach dem ärztlichen Attest vom … November 2016 jedenfalls nicht vor („(…) besteht eine unauffällig knöcherne Situation bei freier Beweglichkeit linke Schulter, keine Kraftminderung oder sonstige Einschränkungen auffällig“). Auch aus der Bodyolethysmographie und dem unspezifischen bronchialen Provokations-Test mit Methacholin der Lungenpraxis … … … vom … Dezember 2016 lassen sich keine erheblichen konkreten Gefahren aus gesundheitlichen Gründen, d.h. lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, ableiten. Im Hinblick auf die Art der Beschwerden und das funktionierende Gesundheitssystem in Italien, das auch anerkannten Flüchtlingen offensteht (vgl. OVG NW, U.v. 24.8.2016 a.a.O. – juris Rn. 90 ff.) liegt offensichtlich kein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG vor.
2.3. Die auf der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig beruhende Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Italien und der einwöchigen Ausreisefrist nach §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist nach alledem nicht zu beanstanden. Auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie eine fehlende Rücknahmeerklärung Italiens oder Fragen der Reisefähigkeit im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden kommt es nicht an, da jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) bei einer Ablehnung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig wegen bereits erfolgter Gewährung von internationalem Schutz durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zwingend eine Abschiebungsandrohung und keine Abschiebungsanordnung zu erlassen ist.
3. Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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