Verwaltungsrecht

Funktionsfähigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage – Mangelbeseitigung

Aktenzeichen  B 5 K 17.941

Datum:
6.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24045
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 4
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
KG Art. 12 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Eine Klageänderung ist nicht sachdienlich, wenn die neue Klage erkennbar unzulässig ist, weil die Klageänderung dann nicht zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs geeignet ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die vollständige Erfüllung eines durch Verwaltungsakt angeordneten Gebotes führt grundsätzlich zu dessen Erledigung. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Aufhebung einer behördlichen Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO kann ausschließlich mit den Rechtsbehelfen der §§ 80 ff. VwGO, nicht aber mit einer Anfechtungsklage erreicht werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4 Vorbeugende Klagen sind nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, weil der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
2. Gegenstand der Klage sind die im Schriftsatz der Kläger vom 28. Februar 2016 genannten Bescheide der Beklagten vom 8. Februar 2016 sowie das Begehren der Kläger, die Beklagte zur Unterlassung weiterer Maßnahmen bis zur nächsten turnusgemäßen Dichtigkeitsprüfung im Jahr 2035 zu verpflichten. Nicht verfahrensgegenständlich sind dagegen die Bescheide vom 16. März 2016 und 23. Mai 2016, ebenso ist der mit Schreiben der Kläger vom 2. Juli 2016 erstmals von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.
a) Die Bescheide der Beklagten vom 16. März 2016 haben die Kläger erstmals im Schreiben vom 25. April 2016 erwähnt. Das gerichtliche Schreiben vom 27. April 2016 mit der Bitte, bis 19. Mai 2016 klarzustellen, ob auch gegen die Bescheide vom 16. März 2016 Klage erhoben werden soll, ließen die Kläger unbeantwortet. Auf die Bescheide vom 23. Mai 2016 gingen die Kläger erstmals in ihrem bei Gericht am 5. Juli 2016 eingegangenen Schriftsatz vom 2. Juli 2016 im Rahmen der Begründung des von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruches ein. Selbst wenn vor diesem Hintergrund davon auszugehen sein sollte, dass es dem Willen der Kläger entsprochen hätte, auch die Zwangsgeldandrohungen vom 16. März 2016 und 23. Mai 2016 zum Verfahrensgegenstand zu machen, hätte dies nicht zur Einbeziehung der genannten Bescheide in das hiesige Verfahren geführt. Die Erweiterung des bisherigen Klagegegenstandes um weitere, selbstständige Verwaltungsakte hätte eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dargestellt. Eine solche Klageänderung ist jedoch nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat sich insoweit zwar nicht geäußert, eine Einbeziehung der Bescheide vom 16. März 2016 und 23. Mai 2016 ist aber bereits deswegen nicht sachdienlich, weil diese selbst im frühestens denkbaren Zeitpunkt einer erstmaligen Einbeziehung in das hiesige Verfahren, nämlich am 25. April 2016 (Bescheide vom 16. März 2016) bzw. 5. Juli 2016 (Bescheide vom 23. Mai 2016) nach Mitteilung der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Juli 2016 wegen Ablauf der einmonatigen Klagefrist nach § 74 VwGO bereits bestandskräftig waren. Die Sachdienlichkeit ist wesentlich geprägt durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit: Wenn die geänderte Klage der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist, ist sie in der Regel sachdienlich. Ein völlig neuer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus; auf die Erfolgsaussichten der neuen Klage kommt es nicht an. Allerdings ist die Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs bei – im Zeitpunkt dieser Entscheidung – erkennbarer Unzulässigkeit der neuen Klage nicht gegeben (Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 91, Rn. 61 m.w.N.). Hier wäre aber eine Klage gegen die Bescheide vom 16. März 2016 und 23. Mai 2016 im Hinblick auf die nicht eingehaltene Klagefrist des § 74 VwGO bereits unzulässig gewesen.
b) Ebenso ist der erstmals mit Schriftsatz vom 2. Juli 2016 von Klägerseite geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Auch insoweit hätte es sich um eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO gehandelt, da damit der Gegenstand der ursprünglich erhobenen Klage um einen neuen, selbstständigen Anspruch erweitert worden wäre (vgl. Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 91, Rn. 21 m.w.N.). Einer solchen Erweiterung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 unter Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausdrücklich widersprochen. Eine solche Klageänderung wäre nach den oben dargestellten Grundsätzen auch nicht sachdienlich. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch könnte sich dem Grunde nach allenfalls aus einer Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten ergeben. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzungen ist jedoch nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Landgericht zuständig, Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG), § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Eine auf einer Amtspflichtverletzung gestützte Schadensersatzklage vor dem Verwaltungsgericht wäre demnach mangels sachlicher Zuständigkeit unzulässig. Auch insoweit wäre eine Klageänderung nicht geeignet, zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffes beizutragen.
3. Im Hinblick auf den danach verbleibenden Klagegegenstand begehren die Kläger in der Sache zum einen nach ihrem ausdrücklichen schriftsätzlichen Ausführungen die Aufhebung der Bescheide vom 8. Februar 2016 (dazu unter a), zum anderen die Verpflichtung der Beklagten, weitere entsprechende Maßnahmen bis zur nächsten turnusmäßig wiederkehrenden Dichtheitsprüfung im Jahr 2035 zu unterlassen (dazu unter b).
a) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Schriftsätze der Kläger vom 28. Februar 2016 und 2. Juli 2016 ist das klägerische Begehren hinsichtlich der Bescheide vom 8. Februar 2016 auf deren vollständige Aufhebung gerichtet. Es liegt insoweit eine Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO vor. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Anfechtungsklage ist nach dem Regelungsgehalt der Bescheide vom 8. Februar 2016 zu differenzieren: In Bezug auf die jeweiligen Ziffern 1 bis 5 der Bescheide ist eine Anfechtungsklage bereits unzulässig (dazu unter aa). Es kann letztlich dahinstehen, ob das klägerische Begehren im Rahmen des § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden kann, dass statt einer Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide insoweit nunmehr lediglich die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit begehrt wird. Denn eine solche, nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zwar zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage wäre insoweit jedenfalls unbegründet (dazu unter bb). Auch soweit im Hinblick auf die jeweilige Ziffer 6 der Bescheide vom 8. Februar 2016 eine Anfechtungsklage zum jetzigen Zeitpunkt noch zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet (dazu unter cc).
aa) Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die jeweiligen Ziffern 1 bis 5 der Bescheide vom 8. Februar 2016 richtet.
(1) In den jeweiligen Ziffern 1 bzw. 2 der Bescheide vom 8. Februar 2016 wurde die Verpflichtung zur Durchführung einer Dichtigkeits- und Funktionsfähigkeitsprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und Vorlage eines entsprechenden Prüfungsprotokolls bzw. die Verpflichtung zur Duldung der Durchführung einer Dichtheitsprüfung durch den jeweils anderen Miteigentümer des Grundstücks der Kläger angeordnet. Diese Verpflichtungen haben die Kläger allerdings, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 mitgeteilt hat, bereits vollständig erfüllt. Mit dieser Vollziehung des durch den Verwaltungsakt angeordneten Gebotes hat sich dieser nach Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) erledigt, da er sich nunmehr rechtlich in keiner Weise mehr auswirkt (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.1995 – 8 B 43/95 – NVwZ-RR 1996, 122). Eine rechtliche Bedeutung behielte er zwar dann, wenn sein Vollzug noch rückgängig gemacht (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – BVerwGE 146, 303) oder wegen des Vollzuges im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung noch ein Kostenerstattungsanspruch erhoben werden kann (BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – NVwZ 2009, 122). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, weder kann die Durchführung der Dichtigkeits- und Funktionsprüfung bzw. deren Duldung rückgängig gemacht werden, noch hat die Beklagte – etwa aufgrund einer Vollziehung im Wege der Ersatzvornahme – einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Kläger. Für die tatsächliche Erledigung der mit den Bescheiden angeordneten Pflichten kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger diese freiwillig oder lediglich aufgrund der angedrohten Zwangsgelder erfüllt haben. Mit der insoweit eingetretenen Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes endet dessen Wirksamkeit; eine mit der Anfechtungsklage erstrebte Aufhebung ist dann nicht mehr möglich, die Anfechtungsklage wird damit unzulässig (Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 42, Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2104, § 42 Rn. 58).
(3) Auch soweit in den jeweiligen Ziffern 4 und 5 der Bescheide vom 8. Februar 2016 den Klägern Zwangsgelder angedroht wurden, ist eine Anfechtungsklage inzwischen nicht mehr zulässig. Bei der Androhung eines Zwangsgeldes handelt es sich nach Art. 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) um einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid. Wird die Pflicht, deren Durchsetzung die Zwangsgeldandrohung dient, nicht innerhalb der dem Betroffenen nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zu setzenden Frist erfüllt, wird das angedrohte Zwangsgeld zwar ohne weiteres fällig. Abgesehen davon, dass nach obigen Ausführungen inzwischen ein Verstoß gegen die zwangsgeldbewehrten Pflichten in Ziffer 1 und 2 der streitgegenständlichen Bescheide wegen deren Erledigung nicht mehr möglich ist und deswegen die entsprechende Zwangsgeldandrohung gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1990 – 3 C 49/87 – NVwZ 1991, 570; VG Köln, U.v. 3.2.2012 – 14 K 3296/10 – juris Rn. 60), hat die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 27. Juni 2016 aber mitgeteilt, dass die insoweit mit Schreiben vom 16. März 2016 als fällig gemeldeten Zwangsgelder nunmehr nicht mehr beigetrieben würden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte das entsprechende Zwangsgeld entgegen ihrer eigenen Zusicherung und entgegen Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben würde. Daher fehlt es einer Anfechtungsklage insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VG München, B.v. 14.11.2016 – M 26 16.4261 – juris Rn. 24).
(3) Soweit in der jeweiligen Ziffer 3 der Bescheide vom 8. Februar 2016 die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet wurde, ist eine Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft. Die Aufhebung einer behördlichen Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann ausschließlich mit den Rechtsbehelfen der §§ 80 ff. VwGO, nicht aber mit einer Anfechtungsklage erreicht werden (BVerwG, B.v. 30.11.1994 – 4 B 243/94 – NVwZ-RR 1995, 299).
bb) Selbst wenn man – wogegen der ausdrückliche Wortlaut der klägerischen Schriftsätze und der Zusammenhang mit dem gerichtlichen Schreiben vom 30. Juni 2016 spricht – das klägerische Begehren nicht als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, sondern als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 8. Februar 2016 verstehen würde, würde dies insoweit jedenfalls nicht zur Begründetheit der Klage führen. Zwar wäre eine entsprechende Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, insbesondere wäre angesichts dessen, dass die Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes erst nach Klageerhebung eingetreten ist, ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf die mögliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus Amtshaftung gegeben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113, Rn. 136 m.w.N.). Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage wäre allerdings unbegründet, da die streitgegenständlichen Bescheide vom 8. Februar 2016 nicht rechtswidrig waren, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Insoweit nimmt das Gericht auf die zutreffende Begründung der streitgegenständlichen Bescheide Bezug, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist auszuführen:
(1) Die Bescheide vom 8. Februar 2016 stehen nicht in Widerspruch zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2014 im Verfahren B 5 K 12.448. Dies folgt schon allein daraus, dass streitgegenständlich in diesem Verfahren die Anordnung zur Beseitigung bestimmter Mängel an der Entwässerungsanlage des klägerischen Grundstücks sowie der Vorlage eines Nachweises für die Mängelbeseitigung war, im hiesigen Verfahren dagegen Gegenstand die Anordnung einer Dichtigkeits- und Funktionsprüfung der gesamten Entwässerungsanlage ist.
(2) Dass die Kläger die Verpflichtungen aus den im Verfahren B 5 K 12.448 streitgegenständlichen Bescheiden vom 10. Mai 2012 in der Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 nachgekommen sind, soweit sie nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2014 noch fortbestanden, hinderte die Beklagte nicht am Erlass der im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Bescheide vom 8. Februar 2016. Gegenstand der früheren Bescheide war die Beseitigung bestimmter, durch eine Kamerabefahrung festgestellter Mängel sowie die Vorlage einer Dokumentation zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung an diesen Stellen. Die von den Klägern der Beklagten dazu vorgelegten Nachweise (vgl. Bl 141 ff. der Behördenakte) deckten dementsprechend nur die Beseitigung der konkret benannten Mängel sowie einen Nachweis der optischen Dichtheit der Kanalleitungen an denjenigen Stellen, an denen Mängel beseitigt wurden, ab. Ein Nachweis der Dichtheit der gesamten Grundstücksentwässerungsanlage war damit gerade nicht gegeben.
(3) Der Tätigkeitsbericht der ausführenden Firma enthielt aber auch den Hinweis darauf, dass „die im rückwärtigen Bereich befindliche Anschlussleitung (U8 vermutete Drainage, bzw. nicht verschlossenes Leitung Ende) […] aufgrund nicht bestehender Zugänglichkeit für Sanierungsgeräte in offener Bauweise abzudichten“ sei (Bl. 159 der Behördenakte). Somit bestand ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass an der Entwässerungsanlage des klägerischen Grundstücks weitere Mängel in Gestalt von Undichtigkeiten bestehen. Daher war die Anordnung einer Prüfung der Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der gesamten Grundstücksentwässerungsanlage des klägerischen Grundstücks unter Vorlage entsprechender Nachweise auch nicht unverhältnismäßig. Vielmehr stellte diese Anordnung das mildeste Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks, die Dichtigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage sicherzustellen, dar. Die – weitergehende – Anordnung der Beseitigung bestimmter Mängel war aufgrund des Kenntnisstandes der Beklagten aus den gleichen Gründen, die zur Aufhebung der entsprechenden Anordnungen in den Bescheiden vom 10. Mai 2012 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 20. November 2014 durch das Urteil vom 25. November 2014 im Verfahren B 5 K 12.448 führte, nicht zulässig. Denn auch in diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte keine hinreichend sichere Kenntnis vom Vorliegen konkreter Mängel, aufgrund des Tätigkeitsberichts der ausführenden Fachfirma aber einen ausreichenden Anhaltspunkt für eine (fortbestehende) Undichtigkeit der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Anordnung einer Dichtigkeitsprüfung mit Wasser statt einer optischen Untersuchung durch eine Kanalbefahrung war deswegen erforderlich, weil bereits bei der Kanaluntersuchung im Jahr 2011 festgestellt worden war, dass der entsprechende Abschnitt wegen Sedimentation und Geröll im Kanal optisch nicht vollständig untersucht werden konnte (vgl. Bl. 47 f. der Behördenakte).
(4) Die in den jeweiligen Ziffern 4 und 5 der Bescheide vom 8. Februar 2016 angedrohten Zwangsgelder sind im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 36 Abs. 5 VwZVG hinreichend bestimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die jeweilige Höhe der angedrohten Zwangsgelder im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 VwZVG unangemessen wäre.
cc) Soweit sich die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 6 der Bescheide vom 8. Februar 2016 richtet ist sie zwar zulässig. Denn die darin enthaltene Kostenentscheidung hat sich auch durch Erledigung des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes nicht erledigt; die Kläger sind durch die Kostenentscheidung weiterhin belastet, da diese den Rechtsgrund für die Kostenforderung bzw. für das Behaltendürfen bereits bezahlter Kosten darstellt. Die Kostenentscheidung ist im Übrigen nach Art. 12 Abs. 3 des Kostengesetzes (KG) auch unabhängig von der Grundverfügung selbständig anfechtbar (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 10 BV 15.958 – juris Rn. 18). Unabhängig davon, wie weit der Prüfungsumfang bei einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung reicht, ist die Klage insoweit aber jedenfalls unbegründet. Selbst wenn man – insbesondere im Hinblick auf Art. 16 Abs. 5 KG – für die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Sachentscheidung für maßgeblich hält (vgl. zum Meinungsstand BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 10 BV 15.958 – juris Rn. 23), so wurden aufgrund der oben dargestellten Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes die Kläger nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch genommen.
b) Die Kläger begehren zudem die „weitere Unterlassung in diesem Zusammenhang durch die Stadt Bamberg bis zur nächsten turnusmäßig wiederkehrenden Dichtheitsprüfung im Jahr 2035“. Im Rahmen des § 88 VwGO ist dieser Antrag sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verpflichtet werden soll, hinsichtlich der Grundstücksentwässerungsanlage des streitgegenständlichen Grundstücks die Anordnung weiterer Dichtigkeitsprüfungen durch entsprechende Verwaltungsakte bis zum Jahr 2035 zu unterlassen. Die so verstandene Klage ist jedoch – unabhängig von der Frage, wann nach der Entwässerungssatzung der Beklagten für das Grundstück der Kläger die nächste turnusgemäße Dichtigkeitsprüfung tatsächlich ansteht – ebenfalls unzulässig. Eine derartige vorbeugende Unterlassungsklage ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorbemerkung vor § 40, Rn. 33; Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 42, Rn. 66 ff.; jeweils m.w.N.). Die Zulässigkeit eines solchen vorbeugenden Rechtsschutzbegehrens ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft: Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellte darum ein System nachgängigen – gegebenenfalls einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, weil der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Rennert in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, vor § 40, Rn. 25 m.w.N.). Ein solches besonderes Rechtsschutzinteresse ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein drohender Verwaltungsakt aus Rechtsgründen nicht mehr aufhebbar wäre (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 62/85 – BVerwGE 80, 127), wenn aus der auch nur kurzzeitigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bereits nicht wiedergutzumachender Schaden droht (vgl. OVG NW, B.v. 22.10.2982 – 13 B 1995/82 – NJW 1984, 1642), vollendete Tatsachen geschaffen würden, weil ein drohender Verwaltungsakt sich kurzfristig erledigen würde (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.1972 – IV C 17.71 – BVerwGE 40, 323), wenn der Kläger bei Nichtbeachtung eines drohenden Verwaltungsaktes ordnungswidrig oder gar strafbar handeln würde (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1985 – 3 C 53/84 – BVerwGE 71, 318) oder wenn der Betroffene andernfalls eine Vielzahl von Verwaltungsakten angreifen müsste (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.1992 – 20 B 92.3332 – DVBl 1993, 741). Eine vergleichbare Interessenlage ist vorliegend weder von Klägerseite vorgetragen worden noch bestehen dafür sonst Anhaltspunkte. Die Kläger sind vielmehr darauf zu verweisen, erst im Falle der Anordnung einer weiteren Dichtheitsprüfung durch die Beklagte gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Dass dies die Kläger – insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes – unzumutbar beeinträchtigen und die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG beschränken würde, ist nicht ersichtlich.
4. Als unterlegene Beteiligte tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte bedurfte es angesichts ihrer – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal sie auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

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