Aktenzeichen M 2 S 16.30951
Leitsatz
Die für eine Verletzung des Art. 3 EMRK notwendigen hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind durch eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage in Albanien nicht erfüllt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die 1985, 1990, 2007, 2009, 2013 und 2016 geborenen Antragsteller sind albanische Staatsangehörige und gehören zur Volksgruppe der Roma. Nach eigenen Angaben reisten sie am 2. oder 3. April 2016 mit einem Reisebus in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 18. April 2016 Asylanträge.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt … (Bundesamt) am 19. April 2016 gaben die Antragsteller zu 1) und 2) zur Begründung ihrer Asylanträge im Wesentlichen an, sie hätten in Albanien unter sehr schlechten Bedingungen gelebt, in einer Baracke gewohnt und nur mit Müllsammeln etwas Geld verdient. Sie hätten bei ihrer Heimatgemeinde nicht um Zuweisung einer anderen Unterkunft gebeten (so der Antragsteller zu 1)) bzw. sie seien immer wieder bei der Gemeinde gewesen und seien nie unterstützt worden (so die Antragstellerin zu 2). Die Reisekosten von insgesamt 1.200 € hätten sie mit einem Darlehen finanziert, das sie von einer Bank zur Existenzgründung erhalten hätten.
Mit Bescheid vom 19. April 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet (Ziffer 2.) sowie auf subsidiären Schutz als unbegründet ab (Ziffer 3.); es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie nach Albanien abgeschoben werden (Ziffer 5.); das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7. und 6.).
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Antragsteller seien offensichtlich keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylVfG. Bei einer Rückkehr nach Albanien hätten sie keine Verfolgungsmaßnahmen nach § 3 AsylVfG durch den Staat zu befürchten. Offensichtlich unbegründet seien die Asylanträge, weil die Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S. v. Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a i. V. m. Anlage 2 AsylG kämen und die gesetzliche Regelvermutung nicht wiederlegt hätten, und weil sie zudem ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen aus Albanien ausgereist seien. Den Antragstellern würde auch kein schwerwiegender Schaden i. S. v. § 4 AsylG drohen, weshalb ihnen subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen sei. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. Die derzeitigen Lebensbedingungen im Albanien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Antragsteller hätten nach eigenen Angaben von einer Bank ein Existenzgründungsdarlehen erhalten und seien jung und (abgesehen von den vom Antragsteller zu 1) behaupteten Kopfschmerzen) gesund Die für eine Verletzung des Art. 3 EMRK vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG. Die gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbote beruhten auf § 11 Abs. 1 und 7 AufenthG. Der Bescheid wurde am 25. April 2016 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 2. Mai 2016 Klage (Az. M 2 K 16.30950) zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 19. April 2016 in Ziff. 1 und 3 bis 7 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Zugleich beantragten sie,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung verwiesen die Antragsteller auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt. Zudem erklärte der Antragsteller zu 1), er habe sich in Albanien von mehreren Leuten Geld geliehen und werde verfolgt werden, weil er gelogen habe, und umgebracht werde, wenn er das Geld nicht zurückgebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 AsylG, Art. 32 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU), zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Auflage, § 36 Rdnr. 43, 56 f. jeweils m. w. N.).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich unbegründet ist. Die Antragsteller kommen aus einem sicheren Herkunftsstaat (Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a i. V. m. Anlage 2 AsylG) und halten sich nach eigenen Angaben nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet auf (§ 30 Abs. 2 AsylG). Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Den Antragstellern droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Albanien noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die vom Antragsteller zu 1) erst bei Klageerhebung behauptete Gefahr einer Verfolgung durch mehrere Personen, die ihm Geld geliehen hätten, ist nicht glaubhaft, nachdem er ebenso wie seine Ehefrau gegenüber dem Bundesamt von einem Bankdarlehen berichtet hatte. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Antragsteller ergeben sich im Übrigen auch aus ihren widersprüchlichen Angaben auf die bei ihren getrennten Anhörungen jeweils gestellten Fragen, ob sie bei ihrer Heimatgemeinde um Unterstützung nachgesucht hätten.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 12. Oktober 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).