Aktenzeichen 15 ZB 18.31200
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4
VwGO § 105, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3
ZPO § 164, § 415 Abs. 1
Leitsatz
Die Darlegung einer Gehörsrüge wegen Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher in der mündlichen Verhandlungen erfordert u.a. das schlüssige Aufzeigen von fehlerhaften Übersetzungen zu entscheidungserheblichen Punkten. Weiter sind Ausführungen dazu notwendig, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 3 K 17.35907 2018-04-12 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger – ein kubanischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Oktober 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Kuba oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 12. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie hilfsweise zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger unter Berufung auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. § 138 Nr. 3 VwGO in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.
Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 – 15 ZB 18.32208 – juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – noch unveröffentlicht.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.
a) Soweit der Kläger ausführt, es habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Verständigungsprobleme mit der geladenen Dolmetscherin gegeben, hat er die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht am Maßstab von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt.
Insofern trägt der Kläger in der Antragsbegründung vor, eine Glaubhaftmachung der Vorkommnisse in Kuba sei für ihn aufgrund der fehlerhaften Übersetzung der Dolmetscherin in keiner Weise möglich gewesen. Seine Ausführungen seien teilweise falsch oder sogar überhaupt nicht übersetzt worden. Trotz der mehrmaligen Hinweise seitens seines Bevollmächtigten sei vom Gericht hierauf überhaupt nicht eingegangen worden. Dolmetscher müssten zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch Nuancen des Betroffenen übersetzen und dürften weder etwas hinzufügen noch Dinge weglassen. Die Sprachmittler müssten darüber hinaus in der Lage sein, kulturelle Besonderheiten mit einzubeziehen und korrekt zu erklären. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Sein Bevollmächtigter habe im Laufe der mündlichen Verhandlung mehrmals auf die falsche bzw. unvollständige Übersetzung der anwesenden Dolmetscherin hingewiesen. Trotz bloßer allgemeiner Spanischkenntnisse seines Bevollmächtigten sei es für diesen nicht zu überhören gewesen, dass die Aussagen des Klägers oftmals falsch oder gar nicht übersetzt worden seien und dass diese mehrmals ergänzend habe ausführen müssen. Dies könne auch dem Verhandlungsprotokoll entnommen werden. Auf die klägerseitige Rüge der mangelnden Übersetzung sei jedoch während der mündlichen Verhandlung nicht weiter eingegangen worden.
Der Kläger hat diesbezüglich schon nicht hinreichend dargelegt, dass eine ausreichende Verständigung mit der vom Verwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung geladenen Dolmetscherin generell nicht möglich gewesen sei (vgl. auch OVG NRW, B.v. 23.5.2018 – 19 A 70/18.A – juris Rn. 10). Die Behauptung, er sei aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin nicht hinreichend in der Lage gewesen, alle für seine asylrechtlichen Ansprüche relevanten Umstände vorzubringen, genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung eines Verfahrensverstoßes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert vielmehr grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (BVerwG, B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.1.2018 – 11 ZB 17.31234 – juris Rn. 5 m.w.N.). Hieran fehlt es. Unabhängig hiervon wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, sein Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung durch Ausschöpfen entsprechender prozessualer Mittel durchzusetzen. Zwar ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. April 2018 (vgl. dort Seite 3), dass der Kläger Angaben gegenüber dem Gericht nach zwischenzeitlicher Rückübersetzung ergänzt bzw. korrigiert hatte. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 ZPO), hinsichtlich derer im vorliegenden Fall kein Antrag auf Berichtigung gemäß § 105 VwGO i.V. mit § 164 ZPO gestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 – 8 ZB 17.31372 – juris Rn. 13 m.w.N.), haben weder der Kläger noch sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Bevollmächtigter gerügt, dass es bei der Übersetzung durch den Dolmetscher zu Verständigungsproblemen oder einer lückenhaften Übersetzung gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass der Kläger einen anderen Dolmetscher wünsche. Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, erfordert auch insofern die substantiierte Darlegung, sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BayVGH, B.v. 17.5.2018 – 14 ZB 17.30263 – juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.8.2008 – 1 B 3.08 – juris Rn. 9; U.v. 29.6.2015 – 10 B 66.14 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 9 ZB 15.30247 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 – 14 ZB 16.30133 – juris Rn. 4; B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 21 m.w.N.; Breuning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Juli 2018, § 108 Rn. 55). Vorliegend fehlt es an diesem Erfordernis.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Übermittlungsfehlern bei Beteiligung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung, mit dem Verständigungsschwierigkeiten bestehen (sollen), kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern tatsächlich an erheblichen Mängeln gelitten und dies zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (BayVGH, B.v. 4.12.2017 – 5 ZB 17.31569 – NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – noch unveröffentlicht; OVG NRW, B.v. 2.10.2017 – 4 A 2286/17.A – juris Rn. 6; B.v. 26.4.2018 – 4 A 869/16.A – juris Rn. 33; NdsOVG, B.v. 13.2.2004 – 7 LA 194/03 – NVwZ-RR 2004, 707 = juris Rn. 4). Soweit der Kläger der Meinung ist, dass Einzelheiten von der Dolmetscherin falsch übersetzt worden seien, hat er eine diesbezügliche Gehörsrüge mithin schon deshalb nicht substantiiert dargelegt, weil er in der Antragsbegründung nicht schlüssig aufzeigt, in welchen konkreten entscheidungserheblichen Punkten es im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung zu fehlerhaften Übersetzungen gekommen sein soll (vgl. auch BVerwG, B.v. 29.1.2004 – 1 B 16. 04 – Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3; OVG NRW, B.v. 14.9.2017 – 4 A 2106/17.A – juris, Rn. 8 f.).
b) Soweit der Kläger einen Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO speziell hinsichtlich eines von ihm vorgetragenen Überfalls auf ihn am 24. September 2016 geltend macht, ist auch diesbezüglich eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör tatsächlich nicht ersichtlich.
Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. April 2018, der dem Verwaltungsgericht am Tag der mündlichen Verhandlung (12. April 2018) zugefaxt und vom Klägerbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original mit einer Anlage (kopiertes Dokument in spanischer Sprache) vorgelegt wurde, vortragen lassen, dass derzeit in Kuba viele Wissenschaftler verschwänden. Am 24. September 2016 – kurz vor seiner Flucht nach Russland – habe sich ein Überfall auf ihn, den er bereits bei seiner Anhörung mitgeteilt habe, ereignet. Er sei nach Öffnen der Haustüre von einer unbekannten Person, die höchstwahrscheinlich der lokalen Polizei angehört habe, mit einem Spray narkotisiert worden. Im Anschluss sei sein Haus systematisch durchsucht worden. Es seien zwei Mobiltelefone sowie Teile der Hardware seines Computers, nicht aber – was bei gewöhnlichen Einbrechern zu erwarten gewesen wäre – Bargeld entwendet worden. Es liege daher die Vermutung nahe, dass sich die Regierung sein Wissen als Regierungsgegner habe aneignen wollen. Im Rahmen eines anschließenden stationären Krankenhausaufenthaltes sei er vom behandelnden Arzt darüber informiert worden, dass er fast gestorben wäre und dass ihm Drogen verabreicht worden seien. Das Verfahren gegen den Angreifer sei von der Polizei nicht weiterverfolgt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger ein Opfer der Regierung geworden sei, die ihn habe umbringen wollen und die seinen Tod unter dem Deckmantel des Suizids eines Drogenabhängigen habe verschleiern wollen. Die Polizei suche aktuell weiterhin nach ihm und habe sich bereits mehrfach bei Angehörigen und Freunden über seinen Verbleib erkundigt. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass er in Kuba als regierungsfeindlich eingestuft worden sei und dass er bei seiner Rückkehr nach Kuba – insbesondere jetzt aufgrund des Verlassens des Landes und der Asylantragstellung in Deutschland – als Vaterlandsverräter der Interessen Kubas gelte und somit einer gesteigerten politischen Verfolgung unterliege, die ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich mache. Eine direkte Verhaftung nach Einreise in das Land und nach Passieren der Grenze sei wahrscheinlich. Mittlerweile habe die kubanische Polizei ihn ohne Tatvorwurf / Anklagevorwurf zum Erscheinen bei der Polizei vorgeladen. Aus der Ladung ergebe sich nicht, was dem Kläger zur Last gelegt werde. Es sei auf Kuba üblich, Personen ohne weiteres Verfahren in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen und anschließend ohne gesetzliches Verfahren ins Gefängnis zu stecken. Grundlage der polizeilichen Willkür seien ungeschriebene sog. „resolutiones ministriales“, also Ministerialanweisungen. Solche würden missbraucht, um Parteigegner zu inhaftieren. Dies passiere auf Kuba tagtäglich, die Öffentlichkeit schaue hinweg. Der Versuch, ihn vorzuladen, sei ein Indiz für die geplante Verhaftung seitens des Regimes. Ferner sei damit zu rechnen, dass er selbst seine staatsbürgerlichen Rechte verliere, was für Rückkehrer nach Kuba gerichtsbekannt sein dürfte. Hierzu führte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. April 2018 weiter aus.
Der diesbezügliche Vortrag ist vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil tatsächlich berücksichtigt und im Rahmen der Entscheidung in Erwägung gezogen worden: Schon im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung vom 12. April 2018 (vgl. Seite 8 des Original-Urteils) wird ausgeführt, es sei mit Schriftsatz vom 11. April 2018, auf den hinsichtlich der Details Bezug genommen werde, vorgetragen worden, auf Kuba würden Wissenschaftler verfolgt und ermordet, wie der Tod eines Sohnes von Fidel Castro, der Atomphysiker sei, im Februar 2018 zeige. Weiter heißt es dort, der Kläger habe in diesem Schriftsatz vorgetragen, er sei am 24. September 2016 durch Unbekannte mit einem Spray angegriffen und lebensgefährlich verletzt worden, und vermute, es habe sich um die Polizei in Las Tunas gehandelt; es sei ferner ein stationärer Krankenhausaufenthalt bis zum 26. September 2016 erforderlich gewesen. Auch habe es wieder eine Vorladung des Klägers zur Polizei gegeben. Der Vortrag hinsichtlich des behaupteten Überfalls vom 24. September 2016 ist ferner im Rahmen der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. April 2018 berücksichtigt und gewürdigt worden. Dies betrifft auch den weiteren Vortrag der Antragsbegründung, er habe diesen Vorfall bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erläutert, dieser sei aber nicht in die Niederschrift über die Anhörung aufgenommen worden. Allerdings hat das Verwaltungsgericht insgesamt den Vortrag des Klägers für unglaubhaft gehalten, u.a. weil er mit diesem Vorbringen am Tag der mündlichen Verhandlung nach richterlicher Überzeugungsbildung ganz neue Tatsachen vorgetragen und damit gesteigert habe. Während die bisherigen Einlassungen des Klägers vor dem Bundesamt nicht die Schwelle zur asylrelevanten Verfolgung erreicht hätten – in den Entscheidungsgründen des Urteils wird insoweit gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen – und er bislang angegeben habe, er sei selbständiger Elektroniker gewesen, habe der Kläger mit dem angeblichen Überfall vom 24. September 2016 erstmals vorgetragen, er sei Wissenschaftler und die Dauer des Gewahrsams bei der Polizei in Las Tunas habe nicht Stunden, sondern jeweils ein bis drei Tage angedauert. Die im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung erstmals ins Verfahren eingebrachten Verfolgungsszenarien habe der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt und auch nicht nachvollziehbar erklären können, warum er erst jetzt hierzu vortrage. Seiner Behauptung, der Anhörer beim Bundesamt habe seine diesbezüglichen Einlassungen nicht in die Niederschrift über die Anhörung aufgenommen, stehe nach der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Korrektur verlangt oder sonst ins Verfahren eingebracht habe, dass es einen derartigen Vorfall gegeben haben soll. Außerdem sei der Kläger – so das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen weiter – nach eigenen Angaben ohne Probleme im Juni 2015 in den Besitz eines Reisepasses gelangt und habe mit diesem völlig problemlos das Land verlassen können. Das Verwaltungsgericht kam so zu der Überzeugungsbildung, der Kläger sei nicht vorverfolgt aus Kuba ausgereist und habe im Falle seiner Rückkehr nach Kuba nicht mit einer asylrechtlich relevanten Rückkehrgefährdung zu rechnen.
Unabhängig davon, ob und inwieweit der Zulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO schon einschlägig sein kann, wenn bei der behördlichen Anhörung nicht der gesamt relevante Vortrag des Klägers in die Niederschrift aufgenommen worden ist, hat der Kläger jedenfalls auch diesbezüglich den Anforderungen an die Darlegung der Versagung des rechtlichen Gehörs am Maßstab von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt. Denn er hat sich schon nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, seinem Vortrag, er habe diesen Vorfall schon gegenüber dem Bundesamt bei der Anhörung vorgebracht, fehle die Glaubwürdigkeit, u.a. weil der Kläger in der Folgezeit weder eine Ergänzung bzw. Korrektur der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG verlangt noch bis zur mündlichen Verhandlung auf sonstige Weise diesen Vorfall in das Verfahren eingebracht habe. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger ausweislich der Asylverfahrensakte auf einem gesonderten Kontrollbogen mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der in spanischer Sprache durchgeführten Anhörung am 14. September 2017 vor dem Bundesamt keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, dass ihm die verfasste Niederschrift über die Anhörung rückübersetzt worden sei und dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen (Bl. 101 der Asylverfahrensakte). Entsprechendes ist auch auf Seite 6 der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG am 14. September 2017 vermerkt. Auch vor diesem Hintergrund hätte es in der Antragsbegründung einer substantiierten Darlegung bedurft, warum der Kläger bis zum Tag der mündlichen Handlung zugewartet hat, um die angebliche Diskrepanz zwischen seinem damaligen Vortrag und der Niederschrift über die Anhörung aufzuklären.
Auch mit dem darüber hinausgehenden – abstrakten – Vorbringen, eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör habe bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 14. September 2017 vorgelegen, da (sonstige?) entscheidende Informationen, die vom Kläger vorgetragen worden seien, nicht ins Anhörungsprotokoll aufgenommen worden seien, ist ein Verfahrensverstoß gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend i.S. von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Denn mit Ausnahme des behaupteten Vorfalls am 24. September 2016 (s.o.) hat der Kläger im Zulassungsverfahren keine weiteren Details, was genau im Rahmen der behördlichen Anhörung vorgebracht, aber nicht aufgenommen und deshalb nicht berücksichtigt worden sei, vorgebracht.
c) Soweit der Kläger – auch mit Blick auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Zulassungsbegründung vom 2. Mai 2018 – in der Sache rügt, das Verwaltungsgericht habe sich im Übrigen nicht hinreichend, d.h. nicht ausführlich genug mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, vermag dies keine Zulassung der Berufung am Maßstab von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der Berücksichtigungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 18.31366 – juris Rn. 3 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Das gilt auch, soweit der Kläger auf den Umstand verweist, dass im angegriffenen Urteil vom 12. April 2018 von einer Rückreise nach „Äthiopien“ (anstelle von „Kuba“) die Rede sei (vgl. Seite 10, zweiter Absatz), was nach seiner Ansicht für eine Abwicklung des Verfahrens in Form eines „kurzen Prozesses“ und ein nicht hinreichendes Eingehen auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt spreche. Insofern liegt es aber aus Sicht des Senats auf der Hand, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler des Verwaltungsgerichts handelt. Ein Indiz, dass aufgrund dieses Flüchtigkeitsfehlers das Gericht die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hätte, ergibt sich hieraus nicht. Denn im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht durchgehend richtig auf Kuba als Herkunftsstaat des Klägers ab und referiert den (unstreitigen) Sachverhalt nach Aktenlage sowie den klägerischen Vortrag (vgl. auch oben) völlig korrekt.
d) Aus dem klägerischen Vorbringen, er sei in der mündlichen Verhandlung – trotz der bestehenden sprachlichen Barrieren und trotz des Umstands, dass er unter enormem Druck gestanden habe – nicht darauf hingewiesen worden, dass sein Vortrag Unstimmigkeiten aufweise, die das Verwaltungsgericht im Urteil dann als entscheidungserheblich angesehen habe, ergibt sich nichts anderes: Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt weder ein Anspruch auf ein Rechtsgespräch noch eine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch ist das Gericht hiernach nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BVerwG, B.v. 16.2.2010 – 10 B 34.09 – juris Rn. 6). Das Gericht muss die Beteiligten auch nicht grundsätzlich vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (BVerwG, B.v. 28.7.2016 – 4 B 12.16 – NVwZ 2017, 641 = juris Rn. 24 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 – 15 ZB 18.32165 – juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 16.12.2016 – 1 A 2199/16.A – juris Rn. 25). Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht – zur Vermeidung einer sog. Überraschungsentscheidung – nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 – 1 B 12.13 – juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 – 15 ZB 18.32165 – juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 – 13 A 1882/15.A – juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 – 3 L 63/17 – juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, wird weder substantiiert vorgetragen noch ist dies – auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung des Klägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren – sonst ersichtlich.
e) Der allgemeine Einwand, der zugrunde liegende Sachverhalt sei durch das Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden, genügt nicht, um den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO hinreichend substantiiert darzulegen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll ausschließlich sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BayVGH, B.v. 4.10.2018 – 15 ZB 18.32354 – juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 – 2 A 197/14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit der Kläger in der Sache unter dem Vorbringen einer tatsächlich für ihn bestehenden Gefährdungslage in Kuba (vgl. insbesondere die Ausführungen unter „18.“ des Schriftsatzes vom 2. Mai 2018) die Fehlerhaftigkeit des Urteils rügt, wird hiermit kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht, zumal selbst ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht als Zulassungsgrund zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.). Insofern ist auch die mit den Schriftsätzen vom 18. Juni 2018, 17. August 2018, 22. August 2018 und 2. Oktober 2018 im laufenden Zulassungsverfahren erfolgte Vorlage von diversen Schriftstücken, die die Richtigkeit des klägerischen Vortrags belegen sollen, ungeeignet, um die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes zu erfüllen. Insbesondere spielt es für die gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht keine Rolle, ob es sich bei diesen im Nachhinein vorgelegten Unterlagen ggf. um neue Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i.V. mit § 71 AsylG handelt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).