Verwaltungsrecht

Generelle Haltungsuntersagung für Hunde

Aktenzeichen  M 22 K 15.4341

Datum:
10.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8 Abs. 1
PAG Art. 27

 

Leitsatz

Eine Haltungsuntersagung ist als einschneidendste Maßnahme zur Verhütung oder Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsrechtlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde daher grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Hundehaltung eingesetzt haben. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 wird in Nrn. 4, 7, 8 und 15 aufgehoben sowie in Nr. 9 insoweit aufgehoben, als dort auf die Bezahlung der bis zum 14. August 2015 angefallenen Tierheimkosten abgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, bleibt überwiegend aber ohne Erfolg. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Regelungen zur generellen Haltungsuntersagung, zum Verbot des Ausführens von Hunden wie auch zum Verbot der Wiederinbesitznahme der Tiere (Bescheidstenor Nrn. 1 bis 3) sind rechtmäßig. Nicht zu beanstanden sind weiter die Regelungen zur Duldung der Unterbringung der Tiere ab Bekanntgabe des Bescheides (Nrn. 5 und 6 des Bescheidtenors) und zur Verwertung (Abgabe/Veräußerung) der Tiere (Bescheidstenor Nrn. 9 und 10) mit der Einschränkung, dass die Duldung des Verkaufs bzw. der Weitergabe nicht vom Unterbleiben einer fristgerechten Erstattung der bis zum 14. August 2015 angefallenen Unterbringungskosten abhängig gemacht werden darf. Ein Anspruch auf Aufhebung der Anordnungen besteht hingegen im Hinblick auf die Regelungen in Nr. 4 („Duldung“ der Wegnahme durch die Polizei), Nr. 7 (Duldung der chemischen Kastration der Rüden), Nr. 8 (Feststellung der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Unterbringung der Tiere im Tierheim) und bedingt durch die Teilaufhebung auch bezüglich der Festsetzung der Verfahrensgebühr in Nr. 15 des Bescheidtenors.
1. Die generelle Haltungsuntersagung, das Verbot des Ausführens von Hunden und (als Folgemaßnahme) das Verbot der Wiederinbesitznahme der vom Kläger gehaltenen Hunde hat die Beklagte zutreffend auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt.
Nach dieser Bestimmung können die Sicherheitsbehörden, soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.
Eine vorrangige Spezialermächtigung liegt hier nicht vor. Insbesondere ist Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht einschlägig, da dieser nur Anordnungen rechtfertigt, die die Art und Weise (das „Wie“) der Hundehaltung regeln. Die Haltungsuntersagung betrifft dagegen die Hundehaltung als solche, d. h. das „Ob“ der Hundehaltung, und kann folglich nicht auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützt werden (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 18 Rn. 76 f.).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG in Bezug auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr (Gefahren für Leben und Gesundheit) liegen hier unzweifelhaft vor, denn bei der Haltung der Hunde durch den Kläger ist es wiederholt zu Gefahrsituationen bzw. Beeinträchtigungen gekommen, wobei neben den für Dritte bedrohlichen Situationen (bedingt durch das Freilaufenlassen der Hunde, die bereits nach ihrem Äußern einschüchternd wirken, augenscheinlich schlecht erzogen sind und ein ungebärdiges Verhalten zeigen) maßgeblich darauf abzustellen ist, dass die Hunde wiederholt nicht nur andere Tiere angefallen haben, sondern auch Menschen verletzt haben (Vorfälle vom 28.05. und vom 10.07.2015). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Kammer die Feststellungen der Beklagten zum Hergang der einzelnen Vorfälle (belegt durch Anzeigen, Polizeiberichte und Zeugenaussagen) für zutreffend erachtet. Umstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung seitens des Gerichts hätten Anlass geben können, sind für die Kammer auch in Ansehung der Einlassung des Klägers gegenüber der Beklagten nicht ersichtlich, wobei anzumerken ist, dass der Vortrag des Klägers erkennbar von dem Bemühen bestimmt war, die Vorfälle zu verharmlosen und sich weiter dadurch auszeichnet, dass der Kläger auch mit Blick auf eindeutig gefährliche Situationen nicht bereit war, zuzugestehen, dass er gehalten gewesen wäre, diesen vorzubeugen.
Die Entscheidung der Beklagten stellt sich auch als ermessensgerecht dar und steht im Einklang mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 LStVG). Die Einschätzung der Beklagten, dass kein anderes geeignetes milderes Mittel zur Abwehr der mit der Haltung von Hunden durch den Kläger bedingten konkreten Gefahren besteht, ist nicht zu beanstanden.
Dazu sei vorab bemerkt, dass eine Haltungsuntersagung als einschneidendste Maßnahme zur Verhütung oder Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr in der Regel nur dann verhältnismäßig ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsrechtlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde daher grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Hundehaltung eingesetzt haben. Im Einzelfall kann aber ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies kann bei einer umfassenden Haltungsuntersagung aber nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Halter für die Haltung von Hunden nicht geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris Rn. 8 m. w. N.). Das kann der Fall sein aufgrund körperlicher und geistiger Gebrechen oder wenn sonstige Verhaltensweisen des Hundehalters darauf schließen lassen, dass dieser seiner Verantwortung im Hinblick auf das mit der Haltung eines (gefährlichen) Hundes verbundene Risiko nicht gerecht wird. Beachtlich sein können dabei auch alkohol- bzw. drogenbedingte Führungsmängel, ein deutliches Aggressions- oder Gewaltpotential beim Hundehalter oder vom Hundehalter begangene Straftaten (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 18 Rn. 79).
Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles liegen hier vor, was die Beklagte in den Bescheidsgründen, in denen im Detail auf die einzelnen Vorfälle, die Einlassungen des Klägers hierzu und die daraus zu ziehenden Schlüsse hinsichtlich der Frage der Eignung des Klägers zur Haltung von Hunden eingegangen wird, überzeugend dargelegt hat. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vielzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen, das Verhalten des Klägers hierbei und auch dessen Einlassungen zu den Geschehnissen allein den Schluss zulassen, dass der Kläger nicht willens bzw. in der Lage ist, die Tiere in einer Weise zu halten, durch die Gefährdungen Dritter zuverlässig ausgeschlossen werden können. Dem Kläger fehlt augenscheinlich die Einsicht hinsichtlich der Gefährlichkeit seines Tuns und er nimmt auch nicht zur Kenntnis, dass es wiederholt zu Gefahrenlagen bzw. Schädigungen Dritter durch die Hundehaltung gekommen ist, was die Einlassungen des Klägers aus Anlass der Anhörung durch die Beklagte deutlich belegen (alle Leute würden seine Hunde lieben; er habe die Tiere perfekt unter Kontrolle; die Leute würden ihn beneiden, weil er so gut auf sie aufpassen könne; er komme immer seinen Verpflichtungen nach). Hinzu kommt, wie der Vorfall vom 14. Juli 2015 zeigt, dass auch bedingt durch den Drogenkonsum des Klägers Gefährdungen in Zusammenhang mit der Hundehaltung ausgelöst bzw. weiter verstärkt werden und darüber hinaus beim Kläger ein beachtliches Aggressionspotential besteht (siehe hierzu weiter den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung). Auch insoweit ist festzustellen, dass der Kläger nicht bereit oder in der Lage ist, sein Verhalten angemessen zu beurteilen (egal, was er konsumiere, er sei immer bei klarem Verstand). Dass weniger einschneidende Maßnahmen wie ein Leinen- und/oder Maulkorbzwang zur Gefahrenabwehr hinreichend wären, kann nach den Umständen des Falles danach ersichtlich nicht angenommen werden. Es steht vielmehr zu erwarten, dass bei einem Unterbleiben der angeordneten Maßnahmen sich Vorfälle wie jener vom 14. Juli 2015 alsbald wiederholen dürften.
2. Keinen Bestand haben kann die Regelung in Nr. 4 des Bescheidtenors, die bestimmt, dass der Kläger die Wegnahme der Tiere im Rahmen des Polizeieinsatzes und deren Unterbringung im Tierheim zu dulden hat. Für eine nachträgliche sicherheitsrechtliche Anordnung der Beklagten bestand hier (mangels Vorliegens einer konkreten Gefahr) keine Veranlassung (mehr), da bereits eine Sicherstellung durch die Polizei in eigener Zuständigkeit erfolgt ist und der Kläger folglich (zunächst) aufgrund dieser polizeilichen Verfügung die Unterbringung der Tiere im Tierheim zu dulden hatte (womit ein Verwahrungsverhältnis zwischen der Polizei und dem Kläger in Bezug auf die Tiere begründet wurde).
3. Die Regelungen in Nr. 5 und 6 des Bescheidtenors, wonach der Kläger die weitere Unterbringung der Tiere im Tierheim zu dulden hat – die Regelungen beziehen sich augenscheinlich auf den Zeitraum ab Erlass des Bescheides – begegnen dagegen keinen Bedenken, da davon auszugehen ist, dass mit Bekanntgabe des für sofort vollziehbar erklärten Bescheides, der insbesondere ein „ab sofort“ geltendes Wiederinbesitznahmeverbot enthält, sich die polizeiliche Sicherstellungsanordnung erledigt hat und das Verwahrungsverhältnis nunmehr zwischen der Beklagten und dem Kläger besteht. Rechtsgrundlage für diese Verfügungen ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, wobei es sich um Folgemaßnahmen zu dem mit dem Bescheid verfügten Haltungs- und Wiederinbesitznahmeverbot handelt.
4. Aufzuheben war die Regelung in Nr. 7 des Bescheides, mit der angeordnet wurde, dass der Kläger die chemische Kastration der drei Rüden zu dulden hat. Eine Duldungsanordnung war hier entbehrlich, weil mit dem zulässigerweise begründeten Verwahrungsverhältnis und unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Kläger mit dem Bescheid die Haltung der Tiere (sofort vollziehbar) untersagt wurde, davon auszugehen ist, dass die den Halter betreffenden Verpflichtungen hinsichtlich der Betreuung der Tiere (vgl. § 2 TierSchG) für den Zeitraum der Verwahrung vollumfänglich auf die Beklagte übergegangen sind. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Maßnahme nicht der Zustimmung des Klägers bedurfte.
5. Aufzuheben war weiter die Regelung in Nr. 8 des Bescheidtenors, in der dem Grunde nach festgestellt wird, dass und nach welchen Tarifen der Kläger für die Unterbringung der Tiere aufzukommen hat.
Der Kläger hat zwar der Beklagten die für die Unterbringung der Tiere aufgrund des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden öffentlich rechtlichen Verwahrungsverhältnisses anfallenden Kosten (für die Zeit ab 15.08.2015; für den Zeitraum vorher wären entsprechende Ansprüche von der Polizei geltend zu machen) als Auslagen zu erstatten, wobei diese durch Leistungsbescheid festzusetzen sind. Rechtsgrundlage hierfür sind die Verfügungen, aufgrund derer die Verwahrung erfolgt, also das Wiederinbesitznahmeverbot und vor allem die Duldungsanordnung bezüglich der Unterbringung der Tiere (bei diesen Verfügungen handelt es sich um Amtshandlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, wonach die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge – hier also das dem Tierheim geschuldete Entgelt für die Unterbringung der Tiere – als Auslagen erhoben werden.
Bei der Regelung in Nr. 8 des Bescheidtenors handelt es sich aber nicht um einen Auslagen festsetzenden Leistungsbescheid in diesem Sinne, weil mit ihr lediglich verschiedene damit zusammenhängende Fragen vorab verbindlich geregelt werden sollen. Eine Verwaltungsaktbefugnis für eine solche vorgezogene feststellende Teilregelung ist für die Kammer nicht ersichtlich. Sie kann insbesondere nicht im Wege der Auslegung dem Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG entnommen werden. Für eine solche Auslegung besteht im Übrigen auch kein praktisches Bedürfnis. Ein etwaiger Streit über die Angemessenheit der Auslagen ihrer Höhe nach sollte zweckmäßigerweise im Verfahren bezüglich der Festsetzung der Auslagen ausgetragen werden.
6. Im Wesentlichen nicht zu beanstanden sind die Regelungen zur Veräußerung bzw. Abgabe der Tiere (Bescheidstenor Nrn. 9 und 10), die sich an den Vorgaben der entsprechend anwendbaren Bestimmung des Art. 27 PAG orientieren. Die Regelung in Nr. 9 des Bescheidtenors war allerdings als Folge der Aufhebung der Nr. 4 teilweise aufzuheben, soweit dort auch auf die bis zum 14. August 2015 angefallenen Kosten abgestellt wird.
7. Die Zwangsgeldandrohungen und die Kostengrundentscheidung (Nrn. 12 bis 14 des Bescheidtenors) begegnen keinen Bedenken.
8. Wegen der Teilaufhebung des Bescheides war schließlich die Regelung zur Festsetzung der Bescheidsgebühr aufzuheben (Nr. 15 des Bescheidtenors; über die Höhe der Gebühr ist nach Ermessen zu entscheiden).
9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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