Aktenzeichen 20 ZB 18.30004
Leitsatz
Verfahrensgang
Au 1 K 16.30522 2016-08-12 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2016 wird zugelassen, da die Frage, ob eritreische Staatsangehörige, die ohne Genehmigung der eritreischen Regierung ausgereist sind und noch keinen Nationaldienst abgeleistet haben, bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise und Entziehung vom Nationaldienst ausgesetzt sind, grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat.
II. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG).